Die Verordnung zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung und der Stromnetzentgeltverordnung ist von der Bundesregierung unter Beachtung von Maßgaben des Bundesrates am 14. Juli 2021 endgültig beschlossen worden.

Die Verordnung dient im Wesentlichen der Einführung eines Anreizinstrumentes zur Verringerung der Engpassmanagementkosten der Übertragungsnetzbetreiber, der neuen regulatorischen Einordnung der Engpassmanagementkosten der Verteilernetzbetreiber, der Einführung des bereits auf Verteilernetzebene geltenden Kapitalkostenabgleichs auch auf Transportnetzebene sowie einer Verlängerung und Ausweitung der Übergangsregelung des § 34 Absatz 15 der Anreizregulierungsverordnung bis zum Ende der dritten Regulierungsperiode.

Die Verordnung wurde zunächst vom Bundeskabinett am 12. Mai 2021 beschlossen. Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 25. Juni 2021 der Rechtsverordnung mit Maßgaben zugestimmt (BR-Beschluss-Drs. 405/21). Ein Teil der Maßgaben dient der Klarstellung bestehender Regelungen (z. B. regulatorisch einheitliche Verwendung des Begriffs des Aufwandes für Fremdkapitalzinsen sowie Detailfragen im Bereich des Kapitalkostenabzugs). Zudem wird das Verfahren zur Bestimmung der Verzinsung für überschießendes Eigenkapital, das den Eigenkapitalanteil von über 40% betrifft, in § 7 Absatz 7 der Strom- und der Gasnetzentgeltverordnung angepasst. Mit § 34а der Anreizregulierungsverordnung wird schließlich eine ergänzende Übergangsregelung für Kapitalkosten der Verteilernetzbetreiber eingefügt.

Der hier veröffentlichte Referentenentwurf (Stand 09. April 2021) war zum Zeitpunkt der Veröffentlichung noch nicht innerhalb der Bundesregierung abgestimmt.

Stellungnahmen zu diesem Referentenentwurf konnten bis zum 23. April 2021 eingereicht werden. Es sind zehn Stellungnahmen eingegangen, deren Absender der Veröffentlichung zugestimmt haben.

Die Verordnung wurde am 30. Juli 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. I S. 3229).