Gaspreise für Haushaltskunden setzen sich neben den Kosten für Beschaffung und Vertrieb des Gases sowie Entgelten für die Netznutzung aus staatlich veranlassten Bestandteilen zusammen. Auch wenn die zuletzt genannten Bestandteile als "staatlich veranlasst" beschrieben werden, fließen nicht alle Zahlungen in den "Staatshaushalt". Sie dienen unterschiedlichen Zwecken und werden auf verschiedene Weise veranlasst:

1. Konzessionsabgabe

Konzessionsabgaben sind Entgelte für die Nutzung kommunaler Wege, die von den Netzbetreibern an die Kommunen entrichtet werden. Die konkrete Höhe richtet sich nach dem Wegenutzungsvertrag zwischen Gemeinde und Netzbetreiber; die Höchstgrenze wird durch die Konzessionsabgabenverordnung (KAV) vorgegeben.

Die Höchstgrenzen der Konzessionsabgabe für die Belieferung von Tarifkunden mit Gas richtet sich gemäß § 2 Absatz 2 KAV zum einen nach der Einwohnerzahl der Kommunen und zum anderen nach der Verbrauchsart. Bei Verwendung von Gas ausschließlich für Kochen und Warmwasser reichen die Höchstgrenzen von 0,51 ct/kWh bei Gemeinden bis 25.000 Einwohner hin zu 0,93 ct/kWh für Gemeinden über 500.000 Einwohner. Im Rahmen von sonstigen Tariflieferungen belaufen sich die Konzessionsabgaben auf 0,22 ct/kWh für Gemeinden bis 25.000 Einwohner und bis zu 0,40 ct/kWh für Gemeinden über 500.000 Einwohner. Nach dem Monitoringbericht 2020 von Bundesnetzagentur und Bundeskartellamt betrug die Konzessionsabgabe bei der Belieferung von Haushaltskunden für alle Vertragskategorien durchschnittlich 0,08 ct/kWh. Ferner gilt gemäß § 2 Absatz 3 KAV für die Belieferung von Sondervertragskunden eine Höchstgrenze von 0,03 ct/kWh.

2. Energiesteuer (Gassteuer)

Im Zuge der Ökologischen Steuerreform wurden von 1999 bis 2003 im Mineralölsteuergesetz verschiedene Steuersätze auf Energieerzeugnisse einschließlich Gas erhöht. Die Ökologische Steuerreform diente insbesondere der Förderung klimapolitischer Ziele. Einerseits sollte die steuerliche Belastung von Kraft- und Heizstoffen zu einem sparsameren Umgang mit Energie führen, andererseits sollte im Gegenzug der Faktor Arbeit durch eine Absenkung und Stabilisierung des Rentenbeitragssatzes in der gesetzlichen Rentenversicherung entlastet werden. Das Mineralölsteuergesetz ist im Jahr 2006 im Energiesteuergesetz aufgegangen - unter Aufnahme der Kohlebesteuerung.

Im Energiesteuergesetz wird der Verbrauch von Erdgas als Heizstoff der Besteuerung unterworfen. Es handelt sich um eine klassische Verbrauchsteuer, die vom Verbraucher wirtschaftlich zu tragen ist.

Die Steuer entsteht in der Regel durch Entnahme aus dem Versorgungsnetz zum Verbrauch oder durch den Verbrauch selbst erzeugten Gases (Steuerschuldner). Die Erhebung der Steuer erfolgt daher nicht direkt beim Verbraucher, sondern aus verwaltungsökonomischen Gründen grundsätzlich auf einer vorgelagerten Handelsstufe beim Hersteller oder Gaslieferant (Versorger).

Die Energiesteuer (Gassteuer) für die Belieferung von Haushaltskunden mit Gas beträgt 0,55 ct/kWh. Die Erhebung der Energiesteuer erfolgt durch die Zollverwaltung und fließt in den Bundeshaushalt.

3. Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer)

Leistungen, die Unternehmer gegenüber ihren Kunden erbringen, unterliegen grundsätzlich der Umsatzsteuer. Der Leistungsbegriff des Umsatzsteuergesetzes erfasst sowohl Warenlieferungen als auch Dienstleistungen. Die Umsatzsteuer wird wirtschaftlich vom Konsumenten getragen. Schuldner der Umsatzsteuer ist grundsätzlich der leistende Unternehmer, der die Steuer an das Finanzamt abzuführen hat.

Die Umsatzsteuer als Gemeinschaftssteuer steht gem. Art. 106 Abs. 3 GG dem Bund und den Ländern gemeinsam zu, seit 1998 erhalten auch die Gemeinden einen Anteil (Art. 106 Abs. 5a GG). Näheres regelt das Finanzausgleichsgesetz.

Die Lieferung von Gas unterliegt dem regulären Umsatzsteuersatz von 19 Prozent. Die Steuer wird vom Entgelt berechnet, also der Gesamtsumme aus Erzeuger- und Vertriebsanteil, Netzentgelten sowie den sonstigen staatlich veranlassten Preisbestandteilen (zum Beispiel Energiesteuer).