Die Welthandelsorganisation ("World Trade Organization" = WTO) wurde 1995 in Genf als Nachfolgerin des GATT-Abkommens ("General Agreement on Tariffs and Trade") gegründet.

Von 1947 bis zur Gründung der WTO bestimmte das GATT über 48 Jahre die Regulierung des internationalen Welthandels. Wesentliches Ziel des GATT war der substantielle Abbau der Zölle und anderer Handelsschranken sowie die Absicherung und Gestaltung freier, ungehinderter internationaler Handelsbeziehungen.

Die konkrete Ausgestaltung der Handelspolitik erfolgte in den insgesamt acht Verhandlungsrunden des GATT. Darin stand zunächst der Abbau der Zölle und mengenmäßigen Beschränkungen im Vordergrund. Bis in die frühen 1970er Jahre hatte sich allerdings so viel Reform- und Erweiterungsbedarf bei den Handelsregeln ergeben, dass deren Weiterentwicklung ein stärkeres Gewicht bekam.

Mit dem Abschluss der sogenannten "Uruguay-Runde" (1986 bis 1994) und der Gründung der WTO wurde die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Handelspolitik auf weitere wichtige Bereiche ausgedehnt. Neben den Regelungen für den Handel mit Waren (GATT) sind in der WTO vor allem das Dienstleistungsrecht (GATS), in Teilen das Recht des Geistigen Eigentums (TRIPS) und das Beihilfenrecht sowie als sogenanntes plurilaterales Abkommen das Vergaberecht (GPA) zusammengefasst.

Ziele und Aufgaben

Ziele der WTO sind eine größtmögliche Transparenz der Handelspolitiken seiner Mitglieder, die Vereinbarung, Einhaltung und Überwachung der gemeinsamen multilateralen Handelsregeln sowie die fortwährende Liberalisierung des Welthandels durch Senkung/Abschaffung von Zöllen und anderen Handelshemmnissen sowie der Vereinfachung der Zollverfahren, die letztlich zur Stärkung der Wirtschaftskraft und Wettbewerbsfähigkeit führen sollen. Die besonderen Entwicklungsinteressen der ärmeren und ärmsten Mitglieder werden hierbei besonders berücksichtigt.

Die Aufgaben der WTO lassen sich in drei Säulen darstellen:

  • Forum für Verhandlungen zwischen ihren Mitgliedern über den Abbau von Handelshemmnissen:

    Im Rahmen der vierten Ministerkonferenz im Golfstaat Katar, der "Doha-Runde", hat man sich zum Ziel gesetzt, die Welthandelsordnung zu stärken, die Marktöffnung weiter voranzutreiben und gleichzeitig die Integration von Entwicklungsländern in die Weltwirtschaft zu verbessern.

  • Überwachung der WTO-Abkommen sowie der nationalen Handelspolitiken der WTO-Mitglieder:
    Dies erfolgt in den Gremien der WTO, wo Notifizierungen der WTO-Mitglieder zu einzelne Abkommen geprüft werden sowie Auslegungen zu einzelnen Verpflichtungen erörtert werden sowie durch die periodischen handelspolitischen Überprüfungen der WTO-Mitglieder. Zudem erfüllt die WTO zusammen mit Weltbank und UNCTAD ein G20-Mandat zum Monitoring nationaler handelspolitischer Maßnahmen in der Bewältigung der Wirtschafts- und Finanzkrise.
  • Streitschlichtung im Falle der Verletzung von WTO-Abkommen:
    Streitigkeiten unter den Mitgliedern der WTO zur Auslegung der Abkommen sowie zu Verletzungen dieser werden in einem eigenem multilateralem Gremium ausgetragen.

Prinzipien

Die multilaterale Welthandelsordnung der WTO beruht auf einer Reihe von Grundprinzipien, zu deren Einhaltung sich die Mitglieder bei der Ausgestaltung ihrer Handelspolitiken verpflichten.

  • Meistbegünstigung (Artikel 1 GATT): Das Prinzip der Meistbegünstigung verpflichtet die WTO-Mitglieder, alle Vorteile, die sie im Handel mit Waren einem Handelspartner zugestehen, unverzüglich und bedingungslos auch jedem anderen WTO-Mitglied und seinen Staatsbürgern zu gewähren. Dies gilt gleichermaßen für den Handel mit Dienstleistungen (Art. II GATS) sowie im Zusammenhang mit handelsbezogenen Aspekten des geistigen Eigentums (Art. IV TRIPS).
  • Inländerprinzip (Artikel 3 GATT): Das Prinzip der Inländerbehandlung verlangt von den WTO-Mitgliedern, dass ausländische Waren sowie deren Anbieter nicht ungünstiger behandelt werden als einheimische Waren und deren Anbieter. Die multilaterale Handelsordnung verbietet zwar nicht, dass die WTO-Mitglieder ihre eigene Wirtschaft gegen ausländische Konkurrenz schützen. Dieser Außenschutz muss jedoch gleiche Wirkung für alle haben.
  • Transparenz (Artikel 10 GATT): Regelungen und Beschränkungen des Außenhandels sollen transparent sein. Die WTO-Vorschriften verlangen die Veröffentlichung dieser Regelungen und sehen vielfach vor, dass die WTO-Mitglieder dem Sekretariat der WTO Veränderungen auch mitteilen (Notifizierungen).
  • Liberalisierung / Abbau von Handelshemmnissen: Die WTO bildet ein Verhandlungsforum, das dem Abbau aller Arten von Handelshemmnissen dient. Man unterscheidet dabei zwischen den tarifären Handelsbarrieren (Zölle) und den nicht-tarifären Handelsbeschränkungen. Bei letzteren handelt es sich etwa um mengenmäßige Handelsbeschränkungen, Import- und Exportlizenzen, Subventionen, diskriminierende Sicherheits-, Umweltschutz- und Gesundheitsschutzvorschriften sowie überzogene Verwaltungsvorschriften.
  • Gegenseitigkeit: Die WTO begründet ein System von multilateralen Zugeständnissen, die auch als Konzessionen bezeichnet werden. Jedes WTO-Mitglied bindet sich als Ergebnis der multilateralen Handelsverhandlungen an bestimmte Rahmenbedingungen - etwa einen bestimmten prozentual festgelegten Zollsatz für die Einfuhr eines Produktes. Treten die WTO-Mitglieder in die Handelsverhandlungen ein, müssen sie sich vom sog. Prinzip der Gegenseitigkeit leiten lassen. Dies besagt, dass die wechselseitig eingeräumten Konzessionen gleichgewichtig und ausgewogen sein sollen. Eine Sonderstellung nehmen die Entwicklungsländer ein, von denen die Industrieländer keine gleichwertigen Konzessionen verlangen sollen.