Besondere Investitionsprüfungsregeln gelten für den Erwerb von Unternehmen, die in besonders sicherheitssensiblen Bereichen tätig sind. Dazu zählen Hersteller oder Entwickler von Kriegswaffen und anderen militärischen Schlüsseltechnologien, von besonders konstruierten Motoren oder Getrieben für gepanzerte militärische Kettenfahrzeuge und von Produkten mit IT-Sicherheitsfunktionen, die für die Verarbeitung staatlicher Verschlusssachen genutzt werden. Entsprechende Sonderreglungen gelten auch für den Erwerb eines Unternehmens, das ein hochwertiges Erdfernerkundungssystem betreibt (§ 10 SatDSiG).
Geprüft werden kann jeder Unternehmenskauf, durch den ausländische Investoren mindestens 10 Prozent der Stimmrechte an einem in Deutschland ansässigen Unternehmen erlangen. Prüfungsmaßstab ist, ob der konkrete Erwerb wesentliche Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet. Dabei sind das einschlägige EU-Recht und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu berücksichtigen.
Prüfverfahren
Erwerbe, die der sektorspezifischen Investitionsprüfung unterfallen, sind meldepflichtig (§ 60 Abs. 2 AWV). In der schriftlichen Meldung sind der geplante Erwerb, der Erwerber, das zu erwerbende inländische Unternehmen und die jeweiligen Geschäftsfelder in den Grundzügen darzustellen. Leitet das BMWi nicht binnen drei Monaten nach Eingang der schriftlichen Meldung ein förmliches Prüfverfahren ein, gilt der Erwerb als freigegeben (§ 61 AWV).Im Falle der Eröffnung eines Prüfverfahrens ist der Erwerber verpflichtet, weitere Unterlagen vorzulegen. Einzelheiten dazu wurden per Allgemeinverfügung (PDF, 279 KB) am 11. April 2019 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Darüber hinaus kann das BMWi für die Prüfung weitere Unterlagen anfordern. Nach Vorlage der vollständigen Unterlagen kann der Erwerb nur innerhalb von drei Monaten beschränkt oder untersagt werden (§ 62 AWV).
Das dem Erwerb zugrunde liegenden Rechtsgeschäft ist solange schwebend unwirksam, bis das BMWi innerhalb der oben genannten Fristen ausdrücklich oder stillschweigend die Freigabe erteilt (§ 15 Abs. 3 AWG). Zuständig für die Durchführung des Prüfverfahrens ist das BMWi. Es beteiligt die anderen im konkreten Einzelfall betroffenen Ministerien im Rahmen ihrer Zuständigkeiten. Anordnungen oder Untersagungen werden im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium der Verteidigung sowie – im IT-Bereich – mit dem Bundesministerium des Inneren, für Bau und Heimat getroffen.