Hintergrund

Exportkreditgarantien des Bundes (sog. Hermesdeckungen) sind seit Jahrzehnten ein wichtiges Instrument der Außenwirtschaftsförderung. Sie schützen Exporteure und Banken vor wirtschaftlich und politisch bedingten Zahlungsausfällen. Das Deckungsangebot erstreckt sich dabei über die gesamte Wertschöpfungskette – von der Fertigung über die Lieferung bis zur Bezahlung der letzten Rate.

Durch die Übernahme einer Exportkreditgarantie wird das Risiko eines Zahlungsausfalls zu einem großen Teil auf die Bundesrepublik Deutschland übertragen. Hierfür zahlen die Deckungsnehmer eine risikoadäquate Prämie (Entgelt). Im Falle eines Schadens entschädigt sie der Bund in Höhe der gedeckten Forderung.

Exportkreditgarantien spielen bei der Risikosteuerung und der Finanzierung eine zentrale Rolle. Dank der erstklassigen Bonität des Bundes sinkt das Kreditrisiko. Das wirkt sich positiv auf die Finanzierungskonditionen aus. Hermesdeckungen ermöglichen in vielen Fällen erst die Finanzierung eines Geschäfts durch Kreditinstitute.

Die Exportkreditgarantien des Bundes stehen grundsätzlich allen Exportunternehmen und exportfinanzierenden Banken mit Sitz in Deutschland zur Verfügung – unabhängig von der Größe des Unternehmens oder der Höhe des zu deckenden Auftrags. Maßgeblich für die Übernahme einer Exportkreditgarantie sind die Förderungswürdigkeit und risikomäßige Vertretbarkeit des Geschäfts.

Als förderungswürdig werden Lieferungen und Leistungen angesehen, die unter anderem der Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen in Deutschland sowie der Erschließung neuer Absatzmärkte dienen. Als besonders förderungswürdig gelten Geschäfte von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU).

Risikogemäß vertretbar bedeutet, dass eine realistische Aussicht auf einen schadensfreien Verlauf des zur Deckung beantragten Exportgeschäfts besteht.

Die Exportkreditgarantien des Bundes ergänzen das Angebot privater Kreditversicherer. Sie kommen dort zum Zuge, wo die private Versicherungswirtschaft kein entsprechendes oder ausreichendes Absicherungsangebot zur Verfügung stellt. Folglich konzentriert sich das Geschäft des Bundes auf die Absicherung von Lieferungen und Leistungen in Schwellen- und Entwicklungsländer.

Wirtschaftspolitische Zielsetzung

Zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen durch die verschiedenen staatlichen Exportfinanzierungs- und Exportkreditversicherungssysteme haben sich OECD-Mitgliedstaaten über den OECD-Konsensus verpflichtet, bestimmte Rahmenbedingungen für die staatlich unterstützte Absicherung und Finanzierung von Exportgeschäften einzuhalten. Zusätzlich gibt es in der EU harmonisierte Regelungen, die für die EU-Mitgliedstaaten verbindlich sind. Es ist eine der wichtigen Aufgaben des BMWK, die internationalen Regelwerke fortzuentwickeln und aktuellen Entwicklungen anzupassen. Damit soll sichergestellt werden, dass der Wettbewerb der Exporteurinnen und Exporteure über den Preis und die Qualität der Exportprodukte geführt wird und nicht über den Umfang der staatlichen Unterstützung.

2023 hat sich die Europäische Union mit Mitgliedstaaten der OECD auf neue Regeln der Exportfinanzierung geeinigt. Wesentliche Bestandteile des neuen Regelwerks sind längere maximale Kreditlaufzeiten, flexiblere Tilgungsprofile und die Erweiterung des Sektorabkommens Klima (CCSU). Mit der Modernisierung des OECD-Konsensus werden wichtige Anreize für den Export besonders klimafreundlicher und transformationsrelevanter Technologie gesetzt.

Vom Bund übernommene Exportkreditgarantien im Jahr 2022

2022 sicherte die Bundesregierung Ausfuhren in Höhe von 20,2 Mrd. Euro mit Exportkreditgarantien ab. Der überwiegende Teil der gedeckten Lieferungen und Leistungen ging in Schwellen- und Entwicklungsländer. Deren Anteil am neu übernommenen Deckungsvolumen lag bei 82,8 %.

Mit 413 Mio. Euro erzielten die Exportkreditgarantien des Bundes 2022 erneut einen positiven Beitrag für den Bundeshaushalt.

Exportkreditgarantien – Verantwortlichkeiten und Management

Mit der Durchführung des Förderinstruments Exportkreditgarantien hat die Bundesregierung die Euler Hermes AG beauftragt. Über die Deckungspolitik und die Übernahme eines Antrages für Exportkreditgarantien für Exportgeschäfte entscheidet der Interministerielle Ausschuss für Exportkreditgarantien im Konsens. Neben dem federführenden Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) gehören dem Gremium das Bundesministerium der Finanzen (BMF), das Auswärtige Amt (AA) und das Ministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) an.

Berücksichtigung von Umwelt- und Sozialstandards sowie Einhaltung von Menschenrechten

Die Bundesregierung misst der Beachtung von Umwelt- und Sozialstandards sowie der Einhaltung von Menschenrechten bei der Übernahme von Exportkreditgarantien eine besondere Bedeutung zu. Sie übernimmt keine Deckungen für Exportgeschäfte, die gegen international festgelegte Umwelt-, Sozial- und Menschenrechtsstandards verstoßen.

Für Projekte und Transaktionen im Anwendungsbereich der Common Approaches der OECD (Recommendation of the Council on Common Approaches for Officially Supported Export Credits and Environmental and Social Due Diligence) sind umwelt-, sozial- und menschenrechtliche Aspekte ein fester Bestandteil des Prüfverfahrens.

Gibt es Anhaltspunkte für signifikante negative Umwelt- oder Sozialauswirkungen eines Projektes beziehungsweise Hinweise auf Menschenrechtsverletzungen, wird ein Geschäft auch außerhalb des Anwendungsbereichs der Common Approaches einer Umwelt-, Sozial- und Menschenrechtsprüfung unterzogen.

Exportkreditgarantien und ihr Beitrag zu mehr Klimaschutz

Die Bundesregierung beschäftigt sich intensiv mit der Frage, welchen zusätzlichen Beitrag die Garantieinstrumente der Außenwirtschaftsförderung leisten können, um die Ziele des Pariser Klimaschutzabkommens zu erreichen. 2020 hat die Bundesregierung die Deckungsmöglichkeiten von Geschäften im Bereich der erneuerbaren Energien erweitert und deren Finanzierungsmöglichkeiten verbessert. Darüber hinaus hat die Bundesregierung entschieden, keine Deckungen mehr für Geschäfte mit hohen negativen Klimaauswirkungen zu übernehmen.

Beide Maßnahmen sind Teil der Klimastrategie, die im Laufe des IV. Quartals 2023 in Kraft tritt. Ziel der Klimastrategie ist es, deutsche Exporteurinnen und Exporteure bei der anstehenden Transformation auf dem Weg zu einer kohlenstoffarmen Wirtschaft zu unterstützen und ihnen ein verlässliches Rahmenwerk an die Hand zu geben, das ihnen und ihren ausländischen Bestellerinnen und Bestellern Planungssicherheit bietet. Die Strategie zielt darauf ab, ein Level Playing Field im Bereich der Exportkreditgarantien sicherzustellen und Wettbewerbsnachteile deutscher Unternehmen zu verhindern.