Der Bund-Länder-Ausschuss Berufliche Bildung ist der Auffassung, dass auf den Berufsschulabschlusszeugnissen keine DQR-Niveau-Zuordnung auszuweisen ist, da dieses Zeugnis, anders als das Kammerzeugnis, keinen berufsbildenden Berufsabschluss dokumentiert.

Der Bund-Länder-Ausschuss ist zudem der Auffassung, dass die AEVO-Prüfung keinen beruflichen Abschluss darstellt, sondern eine zusätzliche Qualifikation. Auf den AEVO-Zeugnissen soll daher ebenfalls kein DQR-Niveau ausgewiesen werden.