Zum TOP: 7: "Erlass von Ausbildungsregelungen für behinderte Menschen nach § 66 BBiG und § 42m HwO"

Aus Sicht des BLA ist es zwingend erforderlich, dass Behindertenausbildungsregelungen nach § 42m der Handwerksordnung (HwO) und § 66 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG), um dem Erfordernis "Lage und Entwicklung des allgemeinen Arbeitsmarktes" (vgl. § 42 m Abs. 1 Satz 2 HwO/§ 66 Abs. 1 Satz 2 BBiG) zu entsprechen, im Vorfeld zwischen der zuständigen Agentur für Arbeit und der zuständigen Stelle abgestimmt werden.

Die Bundesagentur für Arbeit wird daher gebeten, alle Agenturen für Arbeit hierauf noch einmal eindringlich aufmerksam zu machen. Die Entscheidung über eine Finanzierung der Bildungsmaßnahme durch die Bundesagentur für Arbeit soll erst dann getroffen werden, wenn die Verwertbarkeit der Ausbildungsregelung einvernehmlich festgestellt wurde.

Darüber hinaus wird das BMBF gebeten, auf die rasche Entwicklung von weiteren Rahmenrichtlinien für Ausbildungsregelungen für behinderte Menschen nach § 66 BBiG und § 42m HwO hinzuwirken.

Diese sollten folgende Verfahrenshinweise enthalten:

Die zuständigen Stellen werden aufgefordert, nach Maßgabe der Nr. 3.4 Satz 2 der Empfehlungen des Hauptausschusses des BIBB vom 20. Juni 2006 zur Verabschiedung eingereichte Ausbildungsregelungen für behinderte Menschen, die nicht den in diesen Empfehlungen formulierten Intentionen und Kriterien entsprechen, dem Antragsteller mit Fristsetzung zur Nachbesserung zurückzugeben. Kommt der Antragsteller dem nicht nach, beauftragt die zuständige Stelle ihren Berufsbildungsausschuss, eine entsprechend nachgebesserte Regelung zu erarbeiten und zu beschließen.