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A.36 Wie ist der Begriff „selbstnutzender Eigentümer“ der Förderrichtlinie „Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen“ auszulegen und wer kann die entsprechenden Boni beantragen?
Der Einkommens-Bonus und der Klimageschwindigkeits-Bonus können nur von selbstnutzenden Eigentümerinnen/Eigentümern beantragt werden, also von Personen, die für das Gebäude bzw. die Wohneinheit im Grundbuch eingetragen sind, welche/s sie selbst als Haupt- oder alleinige Wohneinheit bewohnen (und nur für die Wohneinheit, welche sie selbst bewohnen).
Wie wird ein Zweifamilienhaus gewertet, in dem die Eigentümerin oder der Eigentümer selbst wohnt, aber die andere Wohnung vermietet wird?
Die Grundförderung sowie ggf. der Effizienz-Bonus (Wärmepumpe) oder der Emissionsminderungs-Zuschlag (Biomasseheizung) können für die selbstbewohnte sowie für die vermietete Wohneinheit beantragt werden.
Zusätzlich kann nur für die selbstbewohnte Wohneinheit der Einkommens- und/oder der Klimageschwindigkeits-Bonus (sofern die Voraussetzungen – Einkommen und Art/ggf. Alter der Heizung – gegeben sind) beantragt werden.
Dabei verteilt sich der Höchstbetrag der förderfähigen Ausgaben des Gebäudes auf alle Wohneinheiten im Gebäude zu gleichen Teilen. Es werden also Kosten bis zu 22.500 Euro je Wohneinheit gefördert.
Wie wird ein Mehrfamilienhaus gewertet, in dem die Eigentümerin oder der Eigentümer selbst wohnt und die anderen Wohnungen vermietet werden?
Siehe vorhergehende Antwort: Hier kann für die selbst bewohnte Wohneinheit die Förderung samt Boni (sofern die Voraussetzungen – Einkommen und Art/ggf. Alter der Heizung – gegeben sind) beantragt werden.
Für die vermieteten Wohneinheiten kann die Grundförderung beantragt werden.Gibt es hierbei eine Unterscheidung in Familienangehörige (Eltern/Großeltern bzw. Kinder, Enkel) und Fremdvermietung?
Nein.
Wie wird ein Einfamilienhaus gewertet, in dem Familienangehörige wohnen?
Wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer das Haus nicht selbst bewohnt, kann die Grundförderung beantragt werden, nicht aber der Einkommens-Bonus oder der Klimageschwindigkeits-Bonus.
Wie wird ein Zweifamilienhaus gewertet, in dem Familienangehörige wohnen, aber die andere Wohnung fremdvermietet wird?
Siehe vorhergehende Antworten: Für nicht selbst bewohnte / vermietete Wohneinheiten – unabhängig davon an wen vermietet wird – kann die Grundförderung beantragt werden, jedoch nicht der Einkommens-Bonus oder der Klimageschwindigkeits-Bonus.
Wie wird Nießbrauch an einem Gebäude bzw. einer Wohneinheit gewertet?
Siehe vorhergehende Antworten: Für nicht selbstgenutzte Wohneinheiten kann die Grundförderung beantragt werden, jedoch nicht der Einkommens-Bonus oder der Klimageschwindigkeits-Bonus. Eine Besserstellung für Nutznießer oder Nutznießerinnen gegenüber Mieterinnen oder Mietern bzw. für Eigentümerinnen oder Eigentümer einer Wohneinheit mit Nießbrauchrecht gegenüber Eigentümerinnen oder Eigentümern einer vermieteten Wohneinheit besteht nicht.
A.37 Was ändert sich an der steuerlichen Förderung (§ 35 c EStG)?
Hier ändert sich nichts: Alternativ - also nicht ergänzend zur Zuschussförderung – können Eigentümerinnen und Eigentümer bei energetischen Sanierungsmaßnahmen an selbstgenutzten Wohngebäuden/ -einheiten die steuerliche Förderung in Anspruch nehmen. Über drei Jahre verteilt können 20% der Ausgaben der energetischen Maßnahme steuerlich abgesetzt werden. Die Höchstsumme der Förderung beträgt 40.000 Euro pro Wohneinheit.
Weitere Informationen zur steuerlichen Förderung erhalten Sie hier.
A.35 Wird die Energieberatung für Wohngebäude (EBW) und Nichtwohngebäude (EBN) zur Erstellung eines individuellen Sanierungsfahrplans wieder gefördert?
Ja, die Antrags- und Bewilligungspause für KTF-Förderprogramme des BMWK wurde am 22.01.2024 aufgehoben. Damit können Anträge in den Förderprogrammen gestellt und bereits vorliegende Anträge wieder beschieden werden. Siehe hierzu auch die Pressemitteilung des BMWK vom 22.01.2024.
A.4 Welche Förderung ist für den Heizungstausch erhältlich?
Für alle Antragstellenden ist die Grundförderung von 30% erhältlich; ggf. zuzüglich 5% Effizienz-Bonus (Wärmepumpen) oder Emissionsminderungszuschlag von pauschal 2.500 Euro (Biomasseheizungen). Für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer sind zusätzlich der Klimageschwindigkeits-Bonus von 20% für den Austausch besonders alter, ineffizienter fossiler Heizungen und Biomasseheizungen erhältlich sowie ggf. der Einkommens-Bonus von 30% (sofern die Einkommensgrenze nicht überschritten wird).
Die drei neben der Grundförderung zur Verfügung stehenden Bonusförderungen (Klimageschwindigkeits-Bonus und Einkommens-Bonus sowie Effizienz-Bonus) oder Emissionsminderungs-Zuschlag ergänzen einander. Für private Selbstnutzende wird maximal ein Fördersatz von 70 % gewährt. Für Vermietende, Wohnungswirtschaft u.a. ist die Grundförderung von 30 % erhältlich; ggf. plus Effizienz-Bonus oder Emissionsminderungs-Zuschlag.
So beträgt beispielsweise der maximal erhältliche Zuschuss für private Selbstnutzende bei max. förderfähigen Ausgaben von 30.000 Euro und einem Fördersatz von 70% 21.000 Euro (im Falle einer besonders effizienten Biomasseheizung noch zuzüglich eines pauschalen Emissionsminderungs-Zuschlags von 2.500 Euro).
Neu ist, dass die Zuschüsse für den Heizungstausch ab 2024 bei der KfW beantragt werden können (Ausnahme ist die Förderung von Errichtung, Umbau und Erweiterung von Gebäudenetzen, hier werden die Anträge weiterhin beim BAFA gestellt).
Bei einem über die KfW geförderten Heizungstausch genügt die Einbindung eines Fachunternehmens. Sollte dennoch ein Energieeffizienz-Experten oder eine ‑Expertin eingebunden werden, können die Kosten für Fachplanung und Baubegleitung nicht separat beim BAFA gefördert werden. Die Kosten der Fach- und Baubegleitung werden bei der KfW mit den Fördersätzen des Heizungstausches als Umfeldmaßnahme gefördert.
Daneben steht allen Antragsstellenden ein zinsgünstiges Kreditangebot der KfW von bis zu 120.000 Euro Kreditsumme (Ergänzungskredit) für die Finanzierung förderfähiger Sanierungsvorhaben zur Verfügung. Selbstnutzenden Eigentümerinnen und Eigentümern mit einem zu versteuernden Haushaltseinkommen von bis zu 90.000 Euro pro Jahr auch wird für die selbstgenutzte Wohneinheit ein zusätzlicher Zinsvorteil aus Bundesmitteln gewährt. Der Ergänzungskredit kann nach Vorlage der Zuschusszusage der KfW bzw. desZuwendungsbescheides vom BAFAfür das förderfähige Sanierungsvorhaben über die Hausbank/Geschäftsbank beantragt werden.
Welche Heizungen können gefördert werden?
Es können folgende Heizungen auf Basis Erneuerbarer Energien gefördert werden (siehe Tabelle). Nicht förderfähig sind Stromdirektheizungen.
Boni Einzelmaßnahmen (Heizungstausch) Zuschuss Effizienz-Bonus Klimageschwindigkeits-Bonus Einkommens-Bonus solarthermische Anlagen 30 % max. 20 % [2] 30 % Biomasseheizungen [1] 30 % max. 20 % [2] 30 % Wärmepumpen 30 % 5 % max. 20 % [2] 30 % Brennstoffzellenheizung 30 % max. 20 % [2] 30 % Wasserstofffähige Heizung (Investitionsmehrausgaben) 30 % max. 20 % [2] 30 % Innovative Heizungstechnik 30 % max. 20 % [2] 30 % Errichtung, Umbau, Erweiterung Gebäudenetz 30 % max. 20 % [2] 30 % Gebäudenetzanschluss 30 % max. 20 % [2] 30 % Wärmenetzanschluss 30 % max. 20 % [2] 30 % [1] Bei Biomasseheizungen wird bei Einhaltung eines Emissionsgrenzwert für Staub von 2,5 mg/m³ ein zusätzlicher pauschaler Zuschlag i.H.v 2.500 Euro gemäß BEG EM Nummer 8.4.7 gewährt.
[2] Der Klimageschwindigkeits-Bonus reduziert sich gestaffelt gemäß BEG EM Nummer 8.4.4.A.3 Wie ist mit dem gestaffelten Start der Antragstellung der Heizungsförderung für verschiedene Gruppen (Vermietende und Wohnungswirtschaft, Mehrfamilienhäuser, Nichtwohngebäude etc.) bei der KfW umzugehen? Können Investitionen dennoch getätigt werden?
Ja, Investitionen in den Heizungstausch können – übergangsweise und befristet – auch vor der technischen Antragstellung getätigt werden: Seit Inkrafttreten der neuen BEG-Einzelmaßnahmen-Förderrichtlinie am 29. Dezember 2023 gelten die neuen Förderkonditionen und können im Zuge der Übergangsregelung für die Heizungsförderung bei der KfW genutzt werden. Die „alten“ Konditionen der vorherigen Förderrichtlinie gelten nicht mehr.
Antragsberechtigte können also förderfähige Vorhaben des Heizungstausches umsetzen und die Antragstellung nachträglich nachholen. Dies ermöglicht eine befristete Übergangsregelung für den Heizungstausch (sogenannter vorzeitiger Maßnahmenbeginn). Konkret gilt diese befristete Übergangsregelung für Vorhaben, die zwischen dem 29. Dezember 2023 und dem 31. August 2024 begonnen werden. Die Antragstellung muss dann bis zum 30. November 2024 nachgeholt werden.
Der Start der Antragstellung für die Heizungsförderung für private Selbstnutzende in Einfamilienhäusern bei der KfW erfolgt ab 27. Februar 2024. Für weitere Antragstellergruppen erfolgt der Start anschließend zeitlich gestaffelt.
Wichtig: Für Errichtung, Umbau, Erweiterung von Gebäudenetzen sowie für sonstige Effizienzmaßnahmen gilt keine Übergangsregelung. In diesen beiden Fällen ist der Antrag beim BAFA seit dem 1. Januar 2024 möglich.
A.34 Wann erhalte ich die Auszahlung des Investitionszuschusses? Wann verliere ich den Anspruch auf Auszahlung des Zuschusses?
Für die Auszahlung des Zuschusses sind mehrere Nachweise erforderlich. Eingereicht werden müssen Nachweise über
- die Durchführung des Vorhabens
- über die Höhe der förderfähigen Ausgaben
- die Einhaltung der technischen Mindestanforderungen
- die Verbesserung des energetischen Niveaus des Gebäudes im Sinne einer Erhöhung der Energieeffizienz und/oder des Anteils erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch des Gebäudes durch die Einzelmaßnahme bzw. die Einzelmaßnahmen („Verwendungsnachweis“).
Zusätzlich sind die Nachweise gemäß den technischen Mindestanforderungen zu dieser Förderrichtlinie maßnahmenbezogen vorzuhalten.
Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach positivem Abschluss der Prüfung des Verwendungsnachweises (d.h. der Rechnung des Fachunternehmens). Der Verwendungsnachweis einschließlich aller erforderlichen Unterlagen ist innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Vorhabens bei der Durchführungsorganisation einzureichen, spätestens jedoch sechs Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraums.
Wird der Verwendungsnachweis mehr als sechs Monate nach Ablauf der Bewilligungsfrist eingereicht, verlieren Antragstellende ihren Anspruch auf die Auszahlung des Zuschusses.
Weitere Informationen zu den Förderverfahren sind in den FAQ A.18 und A.19 zu finden.
A.32 Wo erhalte ich weitere Informationen? Wo erhalte ich Unterstützung bei der Antragstellung?
Erste Informationen sind auf den Internetseiten sowie über die Hotlines von BMWK (www.energiewechsel.de), KfW (www.kfw.de/heizung) und BAFA erhältlich. Zudem kann die Energieberatung der Verbraucherzentralen in Anspruch genommen werden.
Hotline KfW: 0800 5 39 90 10
Hotline BAFA: 06196 908 1625
Hotline BMWK: 0800 0115 000Die Antragstellung unterstützen Fachunternehmen (bei Heizungstausch und Heizungsoptimierung ausreichend) und Energieeffizienz-Expertinnen und -Experten (für sonstige Effizienzmaßnahmen sind diese verpflichtend einzubinden).
A.31 Was muss ich als Mieterin oder Mieter beachten?
Mieterinnen und Mieter werden vor hohen Kosten geschützt. Wenn ein Heizungstausch nach den Anforderungen des GEG vorgenommen wird, wird die Modernisierungsumlage auf 50 Cent pro Quadratmeter Wohnfläche im Monat gedeckelt. Damit dürften die Gesamtkosten für Mieterinnen und Mieter in der Regel sogar sinken. Denn obwohl die Kaltmiete steigen kann, werden die Betriebskosten für Mieterinnen oder Mieter in der Regel aufgrund einer modernen und klimafreundlichen Heizung, insbesondere angesichts steigender CO₂-Preise, sinken, was sich wiederum positiv auf die Warmmiete auswirkt.
Vermietende können eine Modernisierungsumlage von 10 % der für die Wohnung aufgewendeten Kosten erheben, wenn sie die Bundesförderung für effiziente Gebäude in Anspruch nehmen. Dadurch wird der Umstieg auf das Heizen mit Erneuerbaren Energien gefördert. Die Fördermittel müssen von den Kosten der Modernisierungsmaßnahme abgezogen werden. Dadurch kommt die Förderung auch den Mieterinnen und Mietern zugute, da die Modernisierungsmieterhöhung entsprechend geringer ausfällt. Wenn Vermietende keine Förderung in Anspruch nehmen, darf eine Modernisierungsumlage lediglich 8 % betragen.
A.33 Was ändert sich an der systemischen Förderung (BEG Wohngebäude und Nichtwohngebäude)?
Bei den Förderrichtlinien für die systemische Förderung bleibt alles beim Alten, die Förderrichtlinien „BEG Wohngebäude“ und „BEG Nichtwohngebäude“ ändern sich nicht. Somit bleibt eine Antragstellung – nach wie vor bei der KfW – durchgängig und unverändert möglich.
A.28 Was muss ich als Einfamilienhauseigentümerin/-eigentümer beachten?
Als selbstnutzende Eigentümerin oder Eigentümer eines Einfamilienhauses sind Sie antragsberechtigt für alle Boni. Wenn Sie ein zu versteuerndes Haushaltseinkommen von bis zu 40.000 Euro pro Jahr haben, können Sie z.B. den Einkommens-Bonus beantragen. Wenn Ihre alte (und ggf. neue) Heizung die Voraussetzung für den Klimageschwindigkeits-Bonus erfüllt, können Sie auch diesen Bonus beantragen. Die Grundförderung und Boni können bis zu einem Fördersatz von maximal 70 % addiert werden.
Wenn Sie Effizienzmaßnahmen an Ihrem Gebäude umsetzen (z.B. Dach, Fenster) können Sie auch künftig einen Zuschuss von bis zu 20 % (15 % Grundförderung plus ggf. iSFP-Bonus von 5 %) erhalten.
Montag bis Freitag: 08:00 - 18:00 Uhr