Artikel - Netze und Netzausbau

Wettbewerb und Regulierung

Einleitung

Eine Waage steht für Wettbewerb im Energiebereich

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Ein funktionierender und chancengleicher Wettbewerb im Energiebereich ist elementar für eine preisgünstige und sichere Energieversorgung. Der Staat muss daher einen diskriminierungsfreien Zugang und wettbewerbliche Nutzungsentgelte für Strom- und Gasnetze gewährleisten.

Die Strom- und Gasnetze sind so genannte natürliche Monopole. Aufgrund der immensen Bereitstellungskosten ist es für eventuelle Mitbewerber unwirtschaftlich, ein weiteres Netz aufzubauen und mit dem ursprünglichen Bereitsteller der Infrastruktur zu konkurrieren. Gleichzeitig sind im Energiebereich tätige Unternehmen regelmäßig auf die Nutzung der Netzinfrastruktur angewiesen. Das sind zum Beispiel Energieerzeuger, Energiehändler auf den Großmärkten und die Energieverkäufer an den Endverbraucher.

Der Netzbetreiber könnte aufgrund des fehlenden Wettbewerbs für die Nutzung seiner Netzinfrastruktur höhere Preise verlangen oder Nutzer bevorzugen. Dies kann nicht nur den Wettbewerb auf den Strom- und Gasmärkten einschränken, sondern auch zu höheren Strom- und Gaspreisen für Endverbraucher führen.

Der Netzzugang und die Netzentgelte sind deshalb reguliert. Die Regulierungsaufgaben nehmen die Bundesnetzagentur sowie die Landesregulierungsbehörden wahr.

Regulierung der Netzentgelte

Um Wettbewerb im Monopolbereich der Strom-und Gasversorgung, den Netzen und Leitungen, zu schaffen, gibt es die Anreizregulierungsverordnung. Diese sorgt dafür, dass Verbraucherinnen und Verbraucher von fairen Netzentgelten profitieren und die Preise für die Endverbraucher nicht aufgrund der Monopolstellung der Netzbetreiber über die tatsächlichen Kosten der Betreiber steigen.

Die Netzentgelte haben einen Anteil von ca. 25 Prozent des vom Haushaltskunden zu zahlenden Strompreises beziehungsweise von ca. 20 Prozent des Gaspreises.

Das Prinzip der Anreizregulierung ist folgendes: Netzbetreibern werden Obergrenzen für ihre Erlöse vorgegeben, die auf einem bundesweiten Effizienzvergleich basieren. Maßstab für die Effizienzvorgaben ist die Gruppe der besten Unternehmen in der jeweiligen Vergleichsgruppe. Der Clou: Die Netzbetreiber, die mit ihren Kosten ihre Effizienzvorgabe übertreffen, können die Differenz als Gewinn einbehalten. So haben sie einen Anreiz, möglichst wirtschaftlich zu arbeiten.

Novellierung der Anreizregulierungsverordnung (ARegV)

Damit der Netzausbau - auch mit der Integration der Erneuerbaren Energien - weiterhin kostengünstig und zügig vorangeht, ist am 14. September 2016 eine novellierte Anreizregulierungsverordnung (ARegV) (PDF, 174 KB) in Kraft getreten.

Durch die Novelle wird ein Ausgleich zwischen einem möglichst stabilen, investitionsfreundlichen Regulierungsrahmen und angemessen Netzentgelten geschaffen.

  • Erster Baustein der Novelle ist die Verbesserung der Investitionsbedingungen durch die unmittelbare Anerkennung von Investitionskosten der Netzbetreiber. An die Stelle pauschaler Budgets zur Kostendeckung tritt die Berücksichtigung individueller Investitionskosten.
  • Den zweiten wichtigen Baustein bilden Effizienzanreize. Der Effizienzvergleich der Netzbetreiber hat sich bewährt. Die praktische Durchführung wird gestärkt, indem die Bundesnetzagentur zusätzliche Gestaltungsmöglichkeiten erhält. Zudem werden effiziente Netzbetreiber mit einem Bonus belohnt. Dies reizt den Einsatz effizienter und innovativer Lösungen an und hilft, die Netzentgelte für die Verbraucher zu begrenzen.
  • Dritter Baustein ist die Verbesserung der Transparenz. Mit neuen Veröffentlichungspflichten werden die Entscheidungen der Regulierungsbehörden sowie die Kosten und Erlöse der Netzbetreiber nachvollziehbarer.

Grundlage der Novellierung war ein Bericht zur Evaluierung der Anreizregulierungsverordnung (PDF, 3 MB) und Vorschläge zur Weiterentwicklung, den die Bundesnetzagentur im Januar 2015 vorgelegt hat.

Reform der Netzentgelte durch Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes (Gesetz zur Modernisierung der Netzentgeltstruktur) und nachfolgende Rechtsverordnungen

Der Bundestag hat am 30. Juni 2017 das Gesetz zur Modernisierung der Netzentgeltstruktur (NEMoG) beschlossen. Den Entwurf hatte das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz vorgelegt. Mit dem Gesetz werden zum einen die Voraussetzungen geschaffen, um die Übertragungsnetzentgelte bundesweit schrittweise zu vereinheitlichen. Eine entsprechende Verordnung hat das Bundeskabinett im April 2018 beschlossen und dem Bundesrat zur Zustimmung übermittelt. Zum anderen wird mit dem Gesetz der Anstieg der sogenannten vermiedenen Netzentgelte gedämpft. Dafür soll die Berechnungsgrundlage der vermiedenen Netzentgelte auf das Jahr 2016 eingefroren und um die Kosten für den Anschluss von Offshore-Windparks und Erdverkabelungen des Übertragungsnetzes bereinigt werden.

Die Offshore-Anbindungskosten fließen ab dem 1. Januar 2019 nicht mehr in die Netzentgelte, sondern in die neu gebildete Offshore-Netzumlage ein. Dafür wurde im NEMoG der bis dahin allein für Kosten der Haftungsentschädigung geltende Aufschlag auf die Netzentgelte nach § 17f EnWG ergänzt. Das BMWK hat im September 2018 einen Referentenentwurf vorgelegt, die Berechnungsgrundlagen für die Offshore-Netzumlage weiter konkretisiert.

Außerdem werden vermiedene Netzentgelte für volatile Stromerzeugungsanlagen (Wind- und Sonnenenergie) in drei Schritten von 2018 bis 2020 abgeschmolzen und für steuerbare Stromerzeugungsanlagen nur bei einem Anschluss an das Stromnetz bis 31. Dezember 2022 bezahlt. Dies wird dazu beitragen, regionale Unterscheide bei den Netzentgelten und damit auch bei den Strompreisen für den Endkunden zu verringern.

Bei vermiedenen Netzentgelten handelt es sich um Zahlungen für dezentrale Einspeisungen, die aus den Netzkosten finanziert werden. Vermiedene Netzentgelte wurden in der Annahme eingeführt, lokal erzeugter Strom würde auch lokal verbraucht – ohne dabei eine übergeordnete Netzstruktur nutzen zu müssen und somit die Gesamtnetzkosten zu senken. Doch diese Annahme stimmt immer weniger: Dezentral eingespeister Wind- und Solarstrom muss vielmehr von Norden in die Verbrauchszentren nach Süden und Westen transportiert werden, wofür Netze gebraucht werden. Im bundesweiten Schnitt entfallen mittlerweile ungefähr 10 Prozent der Netzkosten auf die vermiedenen Netzentgelte, in einzelnen Netzgebieten sogar bis zu über 20 Prozent.

Berichte zur Netzentgeltsystematik

Weiterführende Informationen

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Gewährleistung von Netzzugang und Netzanschluss

Für die Angebotsvielfalt auf den Energiemärkten ist der Zugang der Energieversorger zu den Verbrauchsmärkten wesentlich. Daher sind der Netzzugang und der Netzanschluss im Strom- und Gasbereich gesetzlich gewährleistet und können durch Entscheidungen der Bundesnetzagentur beziehungsweise der Landesregulierungsbehörden sowie vor Gericht durchgesetzt werden.

Der Netzzugang ermöglicht die Nutzung des Netzes, beispielsweise für die Lieferung von Strom oder Gas an einen Kunden. Ein Netznutzungs- oder Lieferantenrahmenvertrag gewährt im Stromnetz und im Gasverteilernetz den Zugang zum gesamten Netz. Im Gastransportnetz erfolgt der Netzzugang seit Oktober 2007 auf Basis des sogenannten Zweivertragsmodells: Gaslieferanten müssen innerhalb einem der zwei deutschen Marktgebiete nur noch einen Einspeise- und einen Ausspeisevertrag schließen und nicht mehr Ein- und Ausspeiseverträge mit jedem einzelnen Netzbetreiber, dessen Netz sie nutzen. Das Gleichgewicht zwischen Ein- und Ausspeisung von Strom bzw. Gas wird über sogenannte Bilanzkreise gewährleistet.

Mit dem Netzanschluss wird eine Verknüpfung von Energieerzeugern oder -verbrauchern mit dem Netz zur Entnahme oder zur Einspeisung von Energie hergestellt. Neben einem allgemeinen Anspruch auf Netzanschluss besteht beispielsweise für Erzeugungsanlagen für Strom aus erneuerbaren Energiequellen oder Kraft-Wärme-Kopplung ein vorrangiges Anschlussrecht.

Einheitlichkeit der deutschen Stromgebotszone gesetzlich festgeschrieben

Der Netzzugang in Deutschland wird ganz wesentlich durch die Stromgebotszone definiert. Ihre Größe und Aufteilung hat erheblichen Einfluss auf die Bedingungen für den Netzzugang: beide Parameter bestimmen das Marktgebiet und damit jeweils die aggregierte Stromnachfrage und das aggregierte Stromangebot, aus denen sich die Großhandelsstrompreise ergeben. Zudem beeinflussen sie die Handelsströme mit angrenzenden Gebotszonen und die Liquidität der Großhandelsmärkte und insbesondere die Liquidität des für den „Strommarkt 2.0“ wichtigen untertägigen Stromhandels.

Mit der Zustimmung des Bundesrates zur Novelle der Stromnetzzugangsverordnung (StromNZV) und der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt ist die Einheitlichkeit der deutschen Stromgebotszone nun in der StromNZV verankert. In Deutschland gab es zuvor keine gesetzliche Festschreibung der deutschen Stromgebotszone; sie war vielmehr historisch gewachsen. Eine einheitliche Stromgebotszone sorgt für gleiche Bedingungen für den Netzzugang, die Stromerzeugung und den Strombezug im gesamten Bundesgebiet. Zudem ist in einer einheitlichen Gebotszone der Austausch von Energie ohne Kapazitätsvergabe vorgeschrieben. Dies gewährleistet, dass die Grundbedingung für den Netzzugang in ganz Deutschland einheitlich ist. Mehr erfahren.

Entflechtung von Netz und Erzeugung beziehungsweise Vertrieb

Um einen diskriminierungsfreien Betrieb der großen Energienetze zu gewährleisten, unterliegen die Energieversorgungsunternehmen, die sowohl den Monopolbereich der Netze betreiben als auch in den Wettbewerbsbereichen Erzeugung oder Vertrieb tätig sind, so genannte vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen, den Vorgaben zur Entflechtung (Unbundling). Dabei muss der Netzbetrieb grundsätzlich in einer separaten Gesellschaft erfolgen, bei der die Entscheidungsgewalt über das Netzgeschäft, das Rechnungswesen, die Netz- und Netznutzerinformationen sowie die Buchhaltung getrennt von den Wettbewerbssparten ist (so genannte rechtliche, operationelle, buchhalterische und informationelle Entflechtung). Die Netzgesellschaft darf aber bisher noch weiterhin demselben Konzern angehören wie die Bereiche Erzeugung und Vertrieb.

Eine weitere Änderung in der Organisation des Netzbetriebs erfolgt mit dem Dritten EU-Energiebinnenmarktpaket. Zur Stärkung des Vertrauens der Marktteilnehmer und damit der Basis für einen funktionierenden Wettbewerb sehen die europarechtlichen Vorgaben striktere Entflechtungsregeln für die Strom-Übertragungsnetze und Gas-Fernleitungsnetze vor. Die Vorgaben wurden mit der Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes vom August 2011 im nationalen Recht umgesetzt.

Verstärkte kartellrechtliche Aufsicht gegen Preismissbrauch bei Marktbeherrschung

Solange der Wettbewerb als Kontrollinstanz für ordnungsgemäß funktionierende Märkte und Wettbewerbspreise noch nicht wie gewünscht funktioniert, bedarf es flankierend einer befristeten schärferen kartellrechtlichen Preismissbrauchsaufsicht. Deshalb wurde die Ende 2007 in Kraft getretene neue Preismissbrauchsvorschrift in § 29 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) eingeführt. Sie präzisiert und ergänzt die allgemeinen kartellrechtlichen Missbrauchsvorschriften und erleichtert es den Kartellbehörden, marktbeherrschenden Energieversorgungsunternehmen missbräuchlich überhöhte Strom- und Gaspreise nachzuweisen. Die Regelung des § 29 GWB ist bis zum Ende des Jahres 2017 befristet.

Die Vorschrift verbietet zum einen Entgelte, die ungünstiger sind als die anderer Energieversorgungsunternehmen oder anderer Vergleichsunternehmen, wenn dies nicht sachlich gerechtfertigt ist. Die Kartellbehörden haben damit größere Auswahlmöglichkeiten hinsichtlich möglicher Vergleichsunternehmen. Wichtig ist die Umkehr der Beweislast für die Rechtfertigung der Abweichung, die nun im Verfahren vor den Kartellbehörden die Energieversorgungsunternehmen tragen. Zum anderen sind unabhängig von Vergleichspreisen Entgelte verboten, welche die Kosten in unangemessener Weise überschreiten. Die Kartellbehörden haben auf Grundlage der Sonderregel für die Energiewirtschaft bereits erfolgreich Missbrauchsverfahren gegen verschiedene Energieversorgungsunternehmen wegen Verdachts missbräuchlich überhöhter Preise für Haushalts- und kleine Gewerbekunden eingeleitet und abgeschlossen. Insbesondere im Gasbereich und auch bei Heizstrom. Aufgrund von Zusagen der betroffenen Unternehmen haben die Gas- und Stromkunden Rückzahlungen oder Gutschriften im Wert von ca. 444 beziehungsweise 27,2 Millionen Euro erhalten.

Zusammenarbeit auf europäischer Ebene

Auch auf europäischer Ebene gibt es Handlungsbedarf, um den grenzüberschreitenden Strom- und Gashandel zu stimulieren. Mit der Integration der nationalen Energiemärkte und der Vollendung des Europäischen Energiebinnenmarktes sollen einheitliche Wettbewerbsbedingungen geschaffen werden, welche einen EU-weiten Wettbewerb gewährleisten. Das Dritte EU-Energiebinnenmarktpaket von 2009 leistet dazu einen wichtigen Beitrag. Einen Schwerpunkt dieses Pakets bildet neben den neuen Entflechtungsregeln die Netzentwicklung. Hiermit soll der regulatorische Rahmen für den Netzausbau und den Ausbau der Grenzkuppelstellen verbessert werden. Mit der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur (TEN-E VO) vom 17. April 2013 wurden Leitlinien für die rechtzeitige Entwicklung und Interoperabilität vorrangiger transeuropäischer Energieinfrastrukturkorridore und -gebiete geregelt. Sie gibt vor, wie Netzausbauvorhaben von gemeinsamem Interesse identifiziert und deren Umsetzung erleichtert, beschleunigt sowie gegebenenfalls finanziell unterstützt werden sollen. Der Netzausbau ist nicht nur wesentlich, um neue Energieerzeugungseinheiten in die Netze einzubinden, sondern auch zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Strom- und Gashandels. Hierdurch können die Versorgungssicherheit und der Wettbewerb im Interesse der deutschen Verbraucher gesteigert werden.

Neben den Maßnahmen auf EU-Ebene stehen weitere Initiativen zur Stärkung der Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten und zur Integration der nationalen Energieversorgungsnetze. Ein Beispiel ist das 2005 gegründete sog. Pentalaterale Energieforum für Nordwesteuropa. Darin arbeiten die Regierungen Deutschlands, Frankreichs, Belgiens, der Niederlande, Luxemburgs und Österreichs mit Regulatoren, Netzbetreibern, Strombörsen und Marktparteien mit dem Ziel einer grenzüberschreitenden Marktkoppelung zusammen. Seit 9. November 2010 sind die Strommärkte dieser Mitgliedstaaten gekoppelt, was den grenzüberschreitenden Handel erheblich vereinfacht hat. Auch im Gasbereich arbeiten die Mitgliedstaaten des Pentalateralen Energieforums eng zusammen.

In der Region Mittel-Ost-Europa wurde 2009 auf Initiative von Deutschland und Polen zusammen mit der Tschechischen Republik, der Slowakei, Slowenien, Österreich und Ungarn das Central Eastern European Electricity Forum (CEEE-Forum) gegründet. Ziel des Forums ist es, den Ausbau der grenzüberschreitenden Netzinfrastruktur zu koordinieren und im Bereich der Versorgungssicherheit verstärkt zusammenzuarbeiten. Außerdem sollen die Markttransparenz und der Stromhandel zwischen den Mitgliedstaaten der Region verbessert werden.

Daneben bestehen noch weitere zwischenstaatliche Bestrebungen wie beispielsweise der Ostseeverbundplan (Baltic Energy Market Interconnection Plan, BEMIP) und die Nordsee-Offshore-Initiative (North Seas Countries' Offshore Grid Initiative), welche auf regionaler Ebene eine Erleichterung des grenzüberschreitenden Strom- und Gashandels anstreben. Große Bedeutung kommt in diesen Initiativen vor allem der Anpassung des regulatorischen Rahmens zu.

Vergabe von Wegenutzungsrechten zur leitungsgebundenen Energieversorgung

§ 46 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) enthält Regelungen zur Einräumung von gemeindlichen Wegenutzungsrechten zur Nutzung für die Strom- und Gasinfrastruktur. Darin ist vorgeschrieben: Sogenannte "Konzessionsverträge" über den Betrieb von Leitungen für Strom und Gas dürfen höchstens für eine Laufzeit von 20 Jahren abgeschlossen werden. Das Ziel dabei: Die Nutzungsrechte und damit der Netzbetrieb sollen in einem wettbewerblichen Verfahren zwischen verschiedenen Energieversorgungsunternehmen wechseln können.

Um in diesem Verfahren mehr Rechtssicherheit zu schaffen, hat der Bundestag am 1. Dezember das "Gesetz zur Änderung der Vorschriften zur Vergabe von Wegenutzungsrechten zur leitungsgebundenen Energieversorgung" (PDF: 382 KB) beschlossen.

Stellungnahmen

  • Stellungnahmen zum Gesetzesentwurf zur Änderung der Vorschriften zur Vergabe von Wegenutzungsrechten zur leitungsgebundenen Energieversorgung

    Öffnet Einzelsicht

Ausblick

Die Veränderung der bis Ende der 1990er Jahre monopolistisch geprägten Strom- und Gasmärkte hin zu Wettbewerbsstrukturen ist vorangekommen. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass weitere Maßnahmen zur Nachsteuerung notwendig werden, damit der Wettbewerb auf den Strom- und Gasmärkten die gewünschte Dynamik entfaltet. Wettbewerb in leitungsgebundenen Sektoren wie der Strom- und Gaswirtschaft wird zum Beispiel künftig auch nur dann möglich sein, wenn Leitungskapazitäten in ausreichendem Maße vorhanden sind. Daher wird neben der Errichtung neuer, umweltverträglicher Energieerzeugungsanlagen insbesondere der Netzausbau einen wesentlichen Bestandteil der Energiepolitik in den nächsten Jahren bilden. Daneben wird die immer größer werdende Bedeutung des grenzüberschreitenden Strom- und Gashandels den zukünftigen Wettbewerb im Energiesektor prägen. Mit der Novellierung des Energiewirtschaftsrechts zur Umsetzung des Dritten EU-Energiebinnenmarktpakets sind die Weichen für eine nachhaltige Sicherung und Verbesserung der Wettbewerbsbedingungen auf den Energiemärkten gestellt worden.

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