Artikel - Handelspolitik

Welthandelsorganisation

Einleitung

Verschiedene Flaggen, Symboldbild für die Welthandelsorganisation; Quelle: Fotolia.com/Marcel Schauer

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Ziele, Aufgaben und Prinzipien

Die Welthandelsorganisation ("World Trade Organization" = WTO) wurde 1995 in Genf als Nachfolgerin des GATT-Abkommens ("General Agreement on Tariffs and Trade") gegründet.

Von 1947 bis zur Gründung der WTO bestimmte das GATT über 48 Jahre die Regulierung des internationalen Welthandels. Wesentliches Ziel des GATT war der substantielle Abbau der Zölle und anderer Handelsschranken sowie die Absicherung und Gestaltung freier, ungehinderter internationaler Handelsbeziehungen.

Die konkrete Ausgestaltung der Handelspolitik erfolgte in den insgesamt acht Verhandlungsrunden des GATT. Darin stand zunächst der Abbau der Zölle und mengenmäßigen Beschränkungen im Vordergrund. Bis in die frühen 1970er Jahre hatte sich allerdings so viel Reform- und Erweiterungsbedarf bei den Handelsregeln ergeben, dass deren Weiterentwicklung ein stärkeres Gewicht bekam.

Mit dem Abschluss der sogenannten "Uruguay-Runde" (1986 bis 1994) und der Gründung der WTO wurde die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Handelspolitik auf weitere wichtige Bereiche ausgedehnt. Neben den Regelungen für den Handel mit Waren (GATT) sind in der WTO vor allem das Dienstleistungsrecht (GATS), in Teilen das Recht des Geistigen Eigentums (TRIPS) und das Beihilfenrecht sowie als sogenanntes plurilaterales Abkommen das Vergaberecht (GPA) zusammengefasst.

Ziele und Aufgaben

Ziele der WTO sind eine größtmögliche Transparenz der Handelspolitiken seiner Mitglieder, die Vereinbarung, Einhaltung und Überwachung der gemeinsamen multilateralen Handelsregeln sowie die fortwährende Liberalisierung des Welthandels durch Senkung/Abschaffung von Zöllen und anderen Handelshemmnissen sowie der Vereinfachung der Zollverfahren, die letztlich zur Stärkung der Wirtschaftskraft und Wettbewerbsfähigkeit führen sollen. Die besonderen Entwicklungsinteressen der ärmeren und ärmsten Mitglieder werden hierbei besonders berücksichtigt.

Die Aufgaben der WTO lassen sich in drei Säulen darstellen:

  • Forum für Verhandlungen zwischen ihren Mitgliedern über den Abbau von Handelshemmnissen:

    Im Rahmen der vierten Ministerkonferenz im Golfstaat Katar, der "Doha-Runde", hat man sich zum Ziel gesetzt, die Welthandelsordnung zu stärken, die Marktöffnung weiter voranzutreiben und gleichzeitig die Integration von Entwicklungsländern in die Weltwirtschaft zu verbessern.

  • Überwachung der WTO-Abkommen sowie der nationalen Handelspolitiken der WTO-Mitglieder:
    Dies erfolgt in den Gremien der WTO, wo Notifizierungen der WTO-Mitglieder zu einzelne Abkommen geprüft werden sowie Auslegungen zu einzelnen Verpflichtungen erörtert werden sowie durch die periodischen handelspolitischen Überprüfungen der WTO-Mitglieder. Zudem erfüllt die WTO zusammen mit Weltbank und UNCTAD ein G20-Mandat zum Monitoring nationaler handelspolitischer Maßnahmen in der Bewältigung der Wirtschafts- und Finanzkrise.
  • Streitschlichtung im Falle der Verletzung von WTO-Abkommen:
    Streitigkeiten unter den Mitgliedern der WTO zur Auslegung der Abkommen sowie zu Verletzungen dieser werden in einem eigenem multilateralem Gremium ausgetragen.

Prinzipien

Die multilaterale Welthandelsordnung der WTO beruht auf einer Reihe von Grundprinzipien, zu deren Einhaltung sich die Mitglieder bei der Ausgestaltung ihrer Handelspolitiken verpflichten.

  • Meistbegünstigung (Artikel 1 GATT): Das Prinzip der Meistbegünstigung verpflichtet die WTO-Mitglieder, alle Vorteile, die sie im Handel mit Waren einem Handelspartner zugestehen, unverzüglich und bedingungslos auch jedem anderen WTO-Mitglied und seinen Staatsbürgern zu gewähren. Dies gilt gleichermaßen für den Handel mit Dienstleistungen (Art. II GATS) sowie im Zusammenhang mit handelsbezogenen Aspekten des geistigen Eigentums (Art. IV TRIPS).
  • Inländerprinzip (Artikel 3 GATT): Das Prinzip der Inländerbehandlung verlangt von den WTO-Mitgliedern, dass ausländische Waren sowie deren Anbieter nicht ungünstiger behandelt werden als einheimische Waren und deren Anbieter. Die multilaterale Handelsordnung verbietet zwar nicht, dass die WTO-Mitglieder ihre eigene Wirtschaft gegen ausländische Konkurrenz schützen. Dieser Außenschutz muss jedoch gleiche Wirkung für alle haben.
  • Transparenz (Artikel 10 GATT): Regelungen und Beschränkungen des Außenhandels sollen transparent sein. Die WTO-Vorschriften verlangen die Veröffentlichung dieser Regelungen und sehen vielfach vor, dass die WTO-Mitglieder dem Sekretariat der WTO Veränderungen auch mitteilen (Notifizierungen).
  • Liberalisierung / Abbau von Handelshemmnissen: Die WTO bildet ein Verhandlungsforum, das dem Abbau aller Arten von Handelshemmnissen dient. Man unterscheidet dabei zwischen den tarifären Handelsbarrieren (Zölle) und den nicht-tarifären Handelsbeschränkungen. Bei letzteren handelt es sich etwa um mengenmäßige Handelsbeschränkungen, Import- und Exportlizenzen, Subventionen, diskriminierende Sicherheits-, Umweltschutz- und Gesundheitsschutzvorschriften sowie überzogene Verwaltungsvorschriften.
  • Gegenseitigkeit: Die WTO begründet ein System von multilateralen Zugeständnissen, die auch als Konzessionen bezeichnet werden. Jedes WTO-Mitglied bindet sich als Ergebnis der multilateralen Handelsverhandlungen an bestimmte Rahmenbedingungen - etwa einen bestimmten prozentual festgelegten Zollsatz für die Einfuhr eines Produktes. Treten die WTO-Mitglieder in die Handelsverhandlungen ein, müssen sie sich vom sog. Prinzip der Gegenseitigkeit leiten lassen. Dies besagt, dass die wechselseitig eingeräumten Konzessionen gleichgewichtig und ausgewogen sein sollen. Eine Sonderstellung nehmen die Entwicklungsländer ein, von denen die Industrieländer keine gleichwertigen Konzessionen verlangen sollen.

Mitglieder und Struktur

Der WTO gehören derzeit 164 Länder an. Als jüngstes Mitglied ist am 29. Juli 2016 Afghanistan beigetreten. Weitere 21 Länder – darunter Algerien, Serbien, Bosnien-Herzegowina sowie die Komoren – befinden sich im laufenden Beitrittsverfahren. Sobald die WTO-Ministerkonferenz oder der sie vertretende Allgemeine Rat der WTO den Beitritt eines Landes zur Welthandelsorganisation beschließt, haben die Beitrittskandidaten sechs Monate Zeit, die Beitrittsvereinbarungen zu ratifizieren. 30 Tage nach Hinterlegung der Ratifizierungsanzeige bei der WTO tritt der Beitritt förmlich in Kraft. Deutschland war 1995 ein Gründungsmitglied der WTO.

Die Organe der WTO sind die Ministerkonferenz, der Allgemeine Rat sowie weitere Räte und Ausschüsse sowie das WTO-Generalsekretariat:

Ministerkonferenz

Die Ministerkonferenz ist das oberste Organ der WTO. Sie besteht aus Vertretern aller WTO-Mitglieder – zumeist Wirtschafts-, Handels- oder Außenminister – und tagt mindestens alle zwei Jahre. Die letzte (12). WTO-Ministerkonferenz fand vom 12.-17. Juni 2022 in Genf statt. Die Ministerkonferenz ist für die Funktionsfähigkeit der WTO verantwortlich und entscheidet unter anderem über die Einsetzung einzelner Räte, die Ernennung des WTO-Generaldirektors, die Bestimmung seiner Kompetenzen sowie über Änderungen des WTO-Rechts. Entscheidungen in der Ministerkonferenz fallen grundsätzlich nach dem Konsensprinzip. Hierbei hat jedes WTO-Mitgliedsland eine Stimme.

Die nächste (13.) Ministerkonferenz findet von 26.-29. Februar 2024 in Abu Dhabi statt.

Allgemeiner Rat und seine Funktionen

Der Allgemeine Rat der WTO ist für die Erledigung der laufenden Geschäfte der WTO zwischen den Tagungen der Ministerkonferenz verantwortlich und trifft Entscheidungen - je nach Tragweite - mit einfacher Mehrheit, Zweidrittel-, Dreiviertel-Mehrheit oder Einstimmigkeit. Formal tritt er nicht nur als sogenannter "Allgemeiner Rat", sondern auch als sogenannte "Streitschlichtungsausschuss" zur Überprüfung der Einhaltung von WTO-Konfliktlösungsregeln sowie als sogenannter "Ausschuss zur Überprüfung der Handelspolitik" zusammen, der regelmäßig das handelspolitische Vorgehen der WTO-Mitglieder beleuchtet.

Weitere Räte und Ausschüsse

Der Allgemeine Rat wird bei seiner Arbeit durch weitere Gremien unterstützt: Rat für den Warenhandel, Rat für Dienstleistungshandel, Rat für handelsbezogene Aspekte des geistigen Eigentums, Ausschuss für Handel und Entwicklung, Ausschuss für Zahlungsbilanzen sowie den Ausschuss für Haushalt, Finanzen und Verwaltung.

Generaldirektor und Generalsekretariat

Zu den Hauptaufgaben des WTO-Sekretariats zählen die Vorbereitung und Durchführung von Verhandlungen zwischen den WTO-Vertragsparteien, ihre Beratung, die Analyse und Darstellung der Entwicklung des Welthandels sowie unterstützende Tätigkeiten bei den Streitschlichtungsverfahren.

Seit 2021 hat Dr. Ngozi Okonjo-Iweala das Amt der WTO-Generaldirektorin inne – als erste Frau und erste Afrikanerin auf diesem Posten. Deutschland und die EU hatten ihre Ernennung entschieden unterstützt.

Die WTO-Abkommen

Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen (GATT)

Das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen ("General Agreement on Tariffs and Trade" = GATT)  wurde 1947 als völkerrechtlicher Vertrag zwischen 23 Gründungsmitgliedern geschlossen, darunter unter anderem die USA, das Vereinigte Königreich und Chile. Deutschland trat dem Vertragssystem 1951 bei. Ziel des GATT ist es, die Handels- und Wirtschaftsbeziehungen der Vertragsparteien darauf auszurichten, den Lebensstandard zu erhöhen und Vollbeschäftigung zu verwirklichen, das Niveau des Realeinkommens und der Nachfrage ständig zu steigern, die Hilfsquellen der Welt voll zu erschließen und die Produktion zu erhöhen.

Um diese Ziele zu erreichen, kamen die Vertragspartner überein, Zölle und andere Hemmnisse im internationalen Handel abzubauen, die Ein- und Ausfuhr von Waren zu vereinfachen und einen Prozess zur Lösung von Konflikten zu etablieren.

Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen (GATS)

Das GATS ("General Agreement on Trade in Services") - seit dem 1. Januar 1995 in Kraft - ist das erste multilaterale Abkommen zur fortlaufenden Liberalisierung des internationalen Dienstleistungshandels. Es erfasst grundsätzlich alle Dienstleistungsbereiche (zum Beispiel Finanzdienstleistungen, Telekommunikation, Tourismus), ausgenommen sind hoheitlich erbrachte Dienstleistungen und Luftverkehrsrechte.

Das GATS ermöglicht den WTO-Mitgliedstaaten "maßgeschneiderte" Liberalisierung, das heißt individuelle Festlegung des Liberalisierungsniveaus in den unterschiedlichen Dienstleistungssektoren. Das Übereinkommen erkennt ausdrücklich das Recht der WTO-Mitglieder an, die Erbringung von Dienstleistungen zu regeln, um ihre nationalen politischen Ziele zu erreichen.

Übereinkommen über geistiges Eigentum (TRIPS)

Das TRIPS-Übereinkommen verpflichtet die WTO-Mitglieder zur Einhaltung von Mindeststandards für sämtliche geistige Eigentumsarten, insbesondere Patente, Urheberrechte, Warenzeichen/Handels- und Dienstleistungsmarken, Geschmacksmuster und geographische Herkunftsangaben.

Übereinkommen über die Landwirtschaft

Das WTO-Agrarabkommen ist eine Sonderbestimmung zu den Vorschriften des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens GATT. In der Uruguay-Runde des GATT wurden mit diesem Abkommen erstmals feste Regeln für den internationalen Agrarhandel in das GATT aufgenommen. Es beschränkt handelsverzerrende Subventionen im Agrarsektor absolut und definiert abschließend, welche Fördermaßnahmen unbeschränkt zulässig sind. Handelsverzerrend sind Preisstützungen und produktionsbezogenen Subventionen ohne Mengenbeschränkungen sowie Exporterstattungen. Europa hat in den verschiedenen Reformschritten in der Agrarpolitik die handelsverzerrenden Subventionen nahezu vollständig abgebaut und sieht mit der laufenden Reform auch keine Mittel für Exporterstattungen mehr vor.

Die Höhe der Agrarzölle wird durch das Abkommen absolut beschränkt, nur in Ausnahmefällen dürfen zusätzliche Schutzzölle erhoben werden.

Im Rahmen der Doha-Verhandlungen sollen handelsverzerrende Subventionen weiter gekürzt, alle Formen von Exportsubventionen abgeschafft und die Agrarzölle deutlich gesenkt werden. Die besondere und differenzierte Behandlung der Entwicklungsländer ist integraler Bestandteil aller Elemente der Verhandlungen.  

Ziel der Bundesregierung bei den Agrarverhandlungen ist es, sowohl das Fortbestehen und die Zukunftsfähigkeit des europäischen Modells einer multifunktionalen Landwirtschaft sicherzustellen als auch Entwicklungsländern eine gleichberechtigte Teilnahme am Welthandel zu ermöglichen.

Übereinkommen über Antidumping

Schon bei Verabschiedung des GATT im Jahre 1947 wurden neben den allgemeinen Freihandelsprinzipien mit Art. VI einheitliche Regeln für die Abwehr gegen erhebliche Wettbewerbsverfälschungen im internationalen Handel durch Dumping beziehungsweise Subventionen mittels Antidumping - beziehungsweise Ausgleichszölle geschaffen.

Die Vorschriften des WTO-Antidumping-Übereinkommens verfolgen das Ziel, durch strikte Verfahrensvorschriften und eine Vielzahl von Definitionen das Instrument nachhaltig wettbewerbsstärkend auszurichten und etwaigen Missbrauch dieses Instrument zu protektionistischen Schutzzwecken zu verhindern. Der WTO-Antidumpingkodex gibt der Industrie eines Importstaates die Möglichkeit, sich gegen erhebliche Wettbewerbsverfälschungen im internationalen Handel aufgrund von Dumping zu wehren.

Deutschland achtet gemeinsam mit der EU-Kommission und anderen EU-Mitgliedstaaten streng darauf, dass die rechtlichen Voraussetzungen für Antidumpingmaßnahmen WTO-weit strikt beachtet werden und das Antidumpinginstrument nicht zu protektionistischen Schutzzwecken missbraucht wird. Die exportorientierte deutsche Industrie ist zunehmend von wettbewerbsverzerrenden Maßnahmen seitens Drittstaaten sowie dortigen ungerechtfertigten Antidumpingmaßnahmen betroffen. Im Rahmen einer neuen WTO-Runde besteht deshalb großes Interesse, die internationale Disziplin durch Verbesserung des WTO-Kodex zu stärken. Auf der 4. WTO-Ministerkonferenz in Doha 2001 wurden nach intensiven Diskussionen Verhandlungen zur Stärkung der WTO-Regeln über Antidumping beschlossen.

Übereinkommen über technische Handelshemmnisse (TBT)

Das im Rahmen der Uruguay-Runde ausgehandelte und am 1. Januar 1995 in Kraft getretene WTO-Übereinkommen über technische Handelshemmnisse, kurz TBT-Übereinkommen ("Technical Barriers to Trade" = TBT), soll die Errichtung unnötiger technischer Handelshemmnisse verhindern und die gegenseitige Anerkennung und die Harmonisierung fördern. Ziel ist es, den Mitgliedern das Recht zu garantieren, zur Erreichung eines berechtigten Ziels bestimmte Vorschriften zu erlassen, und gleichzeitig die Annahme protektionistischer Maßnahmen zu verhindern.

Im TBT-Übereinkommen sind die Regeln festgelegt, die die staatlichen und nichtstaatlichen Stellen bei der Einführung technischer Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren zu beachten haben. Laut TBT-Übereinkommen dürfen die technischen Vorschriften und die Konformitätsbewertungsverfahren nicht handelsbeschränkender als notwendig sein, um ein berechtigtes Ziel zu erreichen. Außerdem müssen sie transparent und nicht diskriminierend sein. Es sieht ferner vor, dass die WTO-Mitglieder einschlägige internationale Normen als Grundlage für ihre technischen Vorschriften zu verwenden haben, und dient somit der internationalen Harmonisierung. Schließlich fördert es die gegenseitige Anerkennung der technischen Vorschriften und der Konformitätsbewertungsverfahren.

Das zu diesem Zweck eingeführte Notifizierungsverfahren verpflichtet alle Mitglieder der WTO, anderen Mitgliedern über das WTO-Sekretariat Einblick in die geplanten technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren zu gewähren. Die Notifizierungsblätter sowie die meisten notifizierten Texte sind der Öffentlichkeit über die Internetseiten des TBT Enquiry Points der Europäischen Kommission zugänglich. Informationen zu technischen Vorschriften gibt die Nationale Auskunftsstelle (PDF: 774 KB (TBT Enquiry Point Deutschland) im DIN.

WTO-Abkommen über Sanitäre und Phytosanitäre Maßnahmen (SPS-Abkommen)

Das Übereinkommen über sanitäre und phytosanitäre Maßnahmen (SPS) legt fest, welche Regelungen zum Schutz der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen zulässig sind. Es geht dabei nur um Regelungen, die sich unmittelbar oder mittelbar auf den internationalen Handel auswirken können. SPS-Maßnahmen dürfen ergriffen werden, soweit dies für den Gesundheitsschutz notwendig ist. In diesem Zusammenhang verpflichtet das SPS-Abkommen die Mitglieder, ihre Maßnahmen auf bestehende internationale Standards des Codex Alimentarius, der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) und der Internationalen Pflanzenschutzkonvention (IPPC) zu stützen. Diese sind international abgestimmt und definieren damit grundsätzlich das notwendige Schutzniveau. Darüber hinausgehende Anforderungen darf ein Mitglied nur ergreifen, wenn es anhand einer Risikobewertung nach wissenschaftlichen Grundsätzen belegen kann, dass diese erforderlich sind.

Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA)

Bei dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen ("Government Procurement Agreement" = GPA) handelt es sich um ein sogenanntes plurilaterales Abkommen unter dem Dach der WTO (Art. III Abs. 2 WTO-Übereinkommen). Dies bedeutet, dass es sich nicht für alle WTO-Mitglieder verbindlich ist, sondern nur für solche, die es ratifiziert haben. Neben Vorschriften zur Gewährleistung eines faren und transparenten Vergabeverfahrens enthält es insbesondere die jeweiligen Verpflichtungen der Vertragsstaaten hinsichtlich des Zugangs zu ihren Beschaffungsmärkten (sogenanntes "Coverage"). Diese bilateral ausgehandelten Verpflichtungen sind in Anhängen festgelegt, die die erfassten Auftraggeber, Auftragsschwellenwerte, Auftragsgegenstände, Vorbehalte und so weiter enthalten.

Handelsbezogene Investitionsmaßnahmen (TRIMs)

Das im Rahmen der Uruguay-Runde ausgehandelte Abkommen gilt nur für Investitionsmaßnahmen, die den Warenhandel berühren. Bestimmte Investitionsmaßnahmen können handelsbeschränkende und -verzerrende Effekte haben. Das Abkommen besagt, dass kein Mitglied eine Investitionsmaßnahme tätigen soll, die die Bestimmungen des Artikel III GATT (Inländerbehandlung) oder Artikel XI GATT (mengenmäßige Beschränkungen) verletzen. Eine Liste der verbotenen TRIMS, wie zum Beispiel "local content"-Anforderungen, ist Teil des Abkommens. Mit dem Abkommen wurde auch ein Ausschuss für TRIMS eingerichtet, der die Umsetzung dieser Verpflichtungen überwacht.

Abkommen über Handelserleichterungen (TFA)

Am 22. Februar 2017 ist das Abkommen über Handelserleichterungen („Trade Facilitation Agreement“ – TFA) in Kraft getreten. Das TFA umfasst eine Reihe von Maßnahmen zur Verbesserung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs durch eine größere Transparenz, die Straffung von Zollverfahren, Bürokratieabbau und eine stärkere Kooperation von Zollbehörden. Auf diese Weise soll das TFA zur Senkung der Handelskosten beitragen. In Entwicklungsländern und den am wenigsten entwickelten Ländern könnten diese um bis zu 16 Prozent gesenkt werden; in Industrieländern um bis zu 10 Prozent.

Darüber hinaus enthält das TFA besondere Bestimmungen, die Entwicklungsländern eine größere Flexibilität bei der Umsetzung einräumen und technische und finanzielle Unterstützung zum Aufbau dauerhafter Kapazitäten gewähren. Um die Umsetzung des WTO-Abkommens zu unterstützen, hat Deutschland gemeinsam mit anderen Industriestaaten und mit international tätigen Unternehmen eine „Globale Allianz für Handelserleichterungen“ gegründet. Des Weiteren wurde in Deutschland die „Allianz für Handelserleichterungen“ geschaffen.

Die Verhandlungen zum TFA wurden bei der 9. WTO-Ministerkonferenz auf Bali (3.-6. Dezember 2013) abgeschlossen. Es ist das erste multilaterale Handelsabkommen seit der Gründung der WTO Mitte der 1990er-Jahre.

Beilegung von Handelsstreitigkeiten

Die in der Uruguay-Runde beschlossene Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten ("Dispute Settlement Understanding" = DSU) gilt als das "Herzstück" des multilateralen Handelssystems. Ziel ist dabei die Schaffung von Sicherheit und Vorhersehbarkeit im multilateralen Handelssystem. Die DSU-Streitbeilegung gilt im Gegensatz zum früheren GATT-Streitschlichtungssystem für alle WTO-Übereinkommen und ist das weltweit erste obligatorische zwischenstaatliche Verfahren.

Das Streitbeilegungsverfahren findet im Streitbeilegungsgremium ("Dispute Settlement Body" = DSB) statt, der vom Allgemeinen Rat der WTO (also der Gesamtheit der WTO-Mitglieder) wahrgenommen wird.

Der Prozess eines Streitbeilegungsverfahrens beginnt mit bilateralen Konsultationen zwischen den Streitparteien, um im Idealfall noch eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen. Scheitern die Konsultationen werden auf Antrag der beschwerdeführenden Partei unabhängige Streitschlichtungsgremien, sog. Panel, eingesetzt, die nach sechs Monaten einen Abschlussbericht erstellen sollen. Dieser Bericht ist kein Urteil, sondern enthält Empfehlungen, die vom DSB angenommen und damit verbindlich werden.

Legt eine Partei Rechtsmittel ein, wird vor dem Berufungsgremium ("Appellate Body") eine zweite Instanz eröffnet. Der Appellate Body überprüft die Panelentscheidung auf Rechtsfragen und soll seinen Bericht innerhalb von 60 Tagen vorlegen. Dieser Bericht muss wiederum durch den DSB angenommen werden. Über den Ablauf des WTO-Streitbeilegungsverfahrens im Einzelnen informiert die WTO ausführlich.

Falls die unterlegene Partei den Empfehlungen des Panels/Berufungsgremiums nicht nachkommt und Kompensationsverhandlungen scheitern, kann die obsiegende Partei vom Streitbeilegungsgremium zu Handelssanktionen autorisiert werden (Beispiel: US-Strafzölle im Bananen- und Hormonstreit).

Ende 2019 wurde die Rechtsmittelinstanz („Appellate Body“) allerdings beschlussunfähig, da der Appellate Body seitdem die für den Erlass von Entscheidungen erforderliche Mindestzahl von drei Mitgliedern unterschreitet. Die Ernennung eines neuen Mitglieds erfordert die Zustimmung aller WTO-Mitglieder, die derzeit nicht vorliegt. Alle in der Rechtsmittelinstanz anhängigen Verfahren können deshalb momentan nicht weiterbetrieben werden.

Vor dem Hintergrund der Bedeutung des WTO-Streitbeilegungsmechanismus für die regelgebundene Handelsordnung hat die Europäische Union 2020 daher mit mittlerweile 25 weiteren WTO-Mitgliedern vereinbart, vorübergehend eine schiedsgerichtliche zweite Instanz für Handelsstreitigkeiten vorzusehen (das sogenannte Multi-party interim appeal arbitration arrangement, MPIA). Obgleich die Vereinbarung ausschließlich der Streitschlichtung unter den beigetretenen WTO-Mitgliedern dient, eröffnet das WTO-Recht die Möglichkeit zum Abschluss einer solchen Vereinbarung für die Lösung von Handelsstreitigkeiten auf Grundlage des einschlägigen WTO-Rechts. Auch alle anderen WTO-Mitglieder können sich an der Vereinbarung beteiligen.

Bei Streitigkeiten zwischen Staaten, die sich nicht der MPIA angeschlossen haben, ermöglicht die unter der deutschen Ratspräsidentschaft geänderte Durchsetzungsverordnung (VO Nr. 654/2014, geändert durch die VO 167/2021), gegen rechtswidrige Maßnahmen von Drittstaaten Gegenmaßnahmen auch dann zu ergreifen, wenn eine bindende Streitschlichtungsentscheidung in der Rechtsmittelinstanz nicht erreicht werden kann. Damit ist die Handlungsfähigkeit der EU auch in diesen Fällen gewahrt.

Auf der 12. WTO-Ministerkonferenz in Genf (12.-17. Juni 2022) haben sich die 164 WTO-Mitgliedsstaaten geeinigt, „bis 2024“ ein voll funktionsfähiges Streitschlichtungssystem wiederherzustellen.

Vom Streitbeilegungsverfahren wird intensiv und zunehmend auch von Entwicklungsländern Gebrauch gemacht. Für diese gelten zahlreiche Sonderregeln und Erleichterungen, die auf den WTO-Seiten zu Regelungen für Entwicklungsländer im Einzelnen eingesehen werden können.

Überwachung nationaler Handelspolitiken

Das Instrument der handelspolitischen Überprüfung ("Trade Policy Review Mechanism" = TPRM) wurde 1989 während der Uruguay-Runde als Ergebnis der Halbzeit-Konferenz in Montreal etabliert und im April 1994 als Teil der Welthandelsordnung dauerhaft verankert.

Der TPRM - als eine der Hauptfunktionen der WTO - soll eine größere Transparenz und ein besseres Verständnis der Handelspolitik der Mitglieder gewährleisten und das reibungslosere Funktionieren des vielseitigen Handelssystems fördern. Der TPRM dient einer zyklisch neutralen Beurteilung der nationalstaatlichen Handelspolitiken, nicht aber der Überwachung spezieller Verpflichtungen.

Die handelspolitische Überprüfung findet im "Ausschuss für handelspolitische Überprüfungen" ("Trade Policy Review Body" = TPRB) statt, der sich aus allen WTO-Mitgliedern zusammensetzt.

Regelmäßige Überprüfung der Handelspolitik

Alle WTO-Mitglieder müssen sich der Überprüfung durch den TPRM in periodischen Abständen unterziehen. Die Häufigkeit der Überprüfungen ist abhängig vom Anteil des WTO-Mitglieds am Welthandel:

  • die vier WTO-Mitglieder mit dem größten Anteil am Welthandel (EU, USA, Japan und China) alle drei Jahre,
  • die folgenden 16 WTO-Mitglieder alle fünf Jahre und
  • alle übrigen WTO-Mitglieder alle sieben Jahre.

Für die am wenigsten entwickelten WTO-Mitglieder ("Least Developed Countries" = LDC) können längere Überwachungszeiträume festgelegt werden.

Ergebnisse

Die Durchsetzungswirkung dieses Instruments beruht auf der Veröffentlichung handelspolitischer Eckdaten des jeweils überprüften WTO-Mitgliedes – ein jeweils vom WTO-Sekretariat, Trade Policy Review Division (TPRD), erstellter Bericht (sogenannter Sekretariatsbericht) und ein Bericht der betreffenden Regierung (sogenannter Regierungsbericht) – und auf dem damit ausgelösten Diskussionsprozess unter den WTO-Mitgliedern.

Der praktische Nutzen des TPRM geht über die handelspolitische Transparenz hinaus. So können "Entwicklungsländer", insbesondere LDCs, unter anderem davon profitieren, dass durch das TPRM:

  • ein Prozess der Selbstevaluierung ihrer Handelspolitik eingeleitet wird,
  • die Kooperation zwischen internationalen Organisationen (Internationaler Währungsfonds, Weltbank, WTO) und die wirtschaftspolitische Kohärenz gefördert wird,
  • Reformen angestoßen werden und dadurch eine Gelegenheit zu ihrer Präsentation geboten wird,
  • damit Vertrauen bei ausländischen Investoren und Handelspartnern entsteht und
  • eine Reflektion der Teilnahme am multilateralen Prozess veranlasst wird.

Aber auch das Verfahren und die Regeln des TPRM selbst unterliegen einer regelmäßigen Überprüfung des TPRB mit dem Ziel, die handelspolitischen Überprüfungen standardisierter, effizienter und damit kostengünstiger durchzuführen.

Weitere Handelsthemen in der WTO

Handel und Entwicklung

Ein aus deutscher, aber auch EU-Sicht ganz wesentlicher Bestandteil einer neuen Runde weiterer Handelsliberalisierung ist, die Entwicklungsländer besser in das Welthandelssystem zu integrieren. Dafür gibt es einige Möglichkeiten:

Vergünstigter Marktzugang für Entwicklungsländer

Eine Verbesserung des Marktzugangs für Entwicklungsländer und ihrer weiteren Integration in das multilaterale Handelssystem hat besonderes Gewicht. Mit dem Instrument der Allgemeinen Zollpräferenzen (APS) gewährt die EU-Entwicklungsländern einseitig einen präferenziellen Zugang zu ihrem besonders attraktiven Markt. Für die am wenigsten entwickelten Länder ("Least Developed Countries" = LDC) gewährt die EU mit ihrem international führenden EBA ("Everything but arms") - Instrument bereits seit geraumer Zeit Zollfreiheit für sämtliche Produkte mit Ursprung in den LDC mit Ausnahme von Waffen und Munition. Die weiterführende EU-Initiative, dass alle Industrieländer sowie die fortgeschrittenen Entwicklungsländer im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit den am wenigsten entwickelten Ländern eine Perspektive auf zollfreien Marktzugang für im wesentlichen alle Produkte eröffnen, führte nach langjährigem nachdrücklichen Einsatz von der EU und Deutschland zugunsten der LDC zur Verabschiedung von je einer Ministererklärung über Maßnahmen zugunsten von LDC bei der 7. Ministerkonferenz 2005 in Hongkong und auf der 9. WTO-Ministerkonferenz in Bali/Indonesien. Die Initiative der EU wird zu Zollfreiheit für LDC-Produkte auch im Agrarsektor mit Ausnahme einiger besonders sensibler Produkte führen.

Technische Hilfe

Die WTO gewährt den Entwicklungsländern auf Antrag technische Hilfe zur Implementierung der WTO-Abkommen und zur Förderung ihrer administrativen Kapazitäten ("capacity building") in Form von:

  • Seminaren und Workshops auf regionaler, nationaler oder subregionaler Ebene;
  • Unterstützung einzelner Länder bei der Gesetzgebung und Notifizierung in bestimmten Handelsbereichen;
  • Unterrichtung über aktuelles Arbeitsprogramm der WTO;
  • Kooperation in elektronischer Form zur Förderung des Verständnisses der WTO.

Besondere Aufmerksamkeit wird dabei den am wenigsten entwickelten Ländern geschenkt. Beim Programm zur technischen Unterstützung handelsbezogener Aspekte mehrerer internationaler Organisationen beteiligen sich der Internationale Währungsfonds (IWF), das Internationale Handelszentrum (ITC), das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP), die Konferenz der Vereinten Nationen zu Handel und Entwicklung (UNCTAD), Weltbank und WTO. Die einzelnen Maßnahmen werden durch den WTO-Ausschuss für Handel und Entwicklung überwacht und ausgearbeitet.

Die Finanzierung erfolgt über freiwillige Beiträge der Mitgliedstaaten in einen globalen Fonds als Ergänzung zum WTO-Haushalt (DDAGTF). Von 2002 bis 2012 wurden aus Haushaltsmitteln des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit insgesamt 10,25 Millionen Euro in den DDAGTF eingezahlt. Ein Teil dieser Summe diente auch der Finanzierung von handelspolitischen Überprüfungsverfahren ("Trade Policy Reviews" = TPR) der am wenigsten entwickelten Länder. Deutschland finanziert zudem als drittgrößter WTO-Beitragszahler den Bereich "Technische Zusammenarbeit" der WTO entsprechend mit.

Zusätzlich stellt Deutschland jährlich rund 2 Millionen Euro freiwillige zweckgebundene Beiträge zum ITC Treuhandfonds zur Verfügung, aus der die Arbeit des Internationalen Handelszentrum (International Trade Centre = ITC - eine gemeinsame Tochterorganisation von WTO und UNCTAD mit Sitz in Genf gegründet) finanziert wird. Das ITC hat als Agentur der technischen Zusammenarbeit im Handelsbereich die Aufgabe, zur Integration der Entwicklungsländer in die Weltwirtschaft beizutragen, insbesondere auch durch Zusammenarbeit mit der Privatwirtschaft und deren Organisationen.

Sonstige Maßnahmen

Auf Beschluss mehrerer Mitgliedstaaten der WTO am Rande der 3. WTO-Ministerkonferenz in Seattle (1999) wurde ein Rechtsberatungszentrums für Entwicklungsländer bei der WTO eingerichtet, welches diesen eine optimale Nutzung des WTO-Streitschlichtungssystem ermöglichen soll.

Handel und Umwelt

Handels- und Umweltpolitik sollen sich im Interesse nachhaltiger Entwicklung gegenseitig ergänzen. Deutschland strebt - wie auch die Europäische Union - die verstärkte Integration ökologischer Belange in das Welthandelssystem an, insbesondere im Rahmen einer neuen WTO-Runde.

Einen Impuls erhielten diese Bestrebungen zwar am Ende der Uruguay-Runde durch die Aufnahme umweltpolitischer Ziele in die WTO (Präambel) und die Einrichtung eines Ausschusses "Handel und Umwelt" mit umfangreichem Arbeitsprogramm.

Zur Verbesserung der Kohärenz zwischen Handel und Umwelt ist auf der vierten WTO-Ministerkonferenz in Doha 2001 nach intensiven Verhandlungen der Verhandlungsauftrag im Umweltbereich zu folgenden Themen beschlossen worden:

  • Verhältnis von Verpflichtungen aus multilateralen Umweltabkommen zu WTO-Regeln
  • Informationsaustausch zwischen multilateralen Umweltabkommen und entsprechenden WTO-Gremien sowie Gewährung eines Beobachterstatus für die Sekretariate multilateraler Umweltabkommen
  • Verringerung von Handelsschranken für Umweltgüter und -dienstleistungen.

Da derzeit keine multilaterale Verständigung dazu möglich erscheint, haben die EU und weitere 13 WTO-Mitglieder eine plurilaterale Intitiative zur Liberalisierung von Umweltgütern (EGA) mit dem Ziel der späteren Multilateralisierung gestartet.

Daneben finden plurilaterale Diskussionen u.a. zu den Themen Vermeidung von Plastikmüll, Abbau von Subventionen für fossile Brennstoffe oder auch Beratungen über autonome Umweltmaßnahmen der WTO-Mitgliedstaaten statt.

Aber auch Verhandlungen in anderen Bereichen spiegeln die gestiegene Bedeutung des Nachhaltigkeitsgedankens in der WTO wider. Dazu gehören das geplante Abkommen zum Abbau von schädlichen Fischereisubventionen. Bei der 12. WTO-Ministerkonferenz im Juni 2022 in Genf konnte hierzu bereits eine bedeutende Teileinigung erzielt werden. Die Beratungen werden fortgesetzt, um auch weitere Formen von schädlichen Subventionen einzubeziehen, insbesondere mit Blick auf solche, die zu Überfischung und Überkapazitäten in der Fischerei beitragen.

Weiterführende Informationen

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