Artikel - Außenwirtschaftsförderung

Finanzierung und Absicherung von Auslandsgeschäften

Einleitung

Hafen zum Thema Hermesversicherte Kredite

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Export- und Investitionsfinanzierung

Die Bundesregierung unterstützt deutsche Unternehmen aller Branchen sowie Banken bei der Umsetzung und Finanzierung von internationalen Geschäften.

Bilaterale Investitionsförderungs- und -schutzverträge

Durch den Abschluss bilateraler Investitionsförderungs- und -schutzverträge mit Entwicklungs- und Schwellenländern schafft die Bundesregierung stabile Rahmenbedingungen für deutsche Direktinvestitionen im Ausland. Die Verträge gewährleisten Investorinnen und Investoren einen umfassenden, völkerrechtlich abgesicherten Rechtsschutz ihrer Investitionen und erleichtern insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen die Erschließung ausländischer Märkte. Zudem bieten sie grundsätzlich den Rechtsschutz, der Voraussetzung für die Übernahme von Bundesgarantien für deutsche Direktinvestitionen im Ausland zur Absicherung politischer Risiken ist.

Mit dem Vertrag von Lissabon ist die Zuständigkeit für ausländische Direktinvestitionen (einschließlich des Schutzes für diese Direktinvestitionen) im Jahr 2009 auf die EU übergegangen. Die EU-Kommission hat damit die Möglichkeit, für die EU und die 27 EU-Mitgliedstaaten Abkommen zum Investitionsschutz zu verhandeln. Diese sollen perspektivisch an die Stelle der bilateralen Abkommen der einzelnen Mitgliedsstaaten treten.

Finanzierungshilfen

Zur Finanzierung von Exporten sowie Investitionen und Projekten im Ausland stehen die Instrumente der AKA-Bank, der KfW-IPEX und der DEG - Deutsche Investitions- und Entwicklungsgesellschaft m.b.H. zur Verfügung.

Die AKA-Bank bietet weitreichende Unterstützung bei der Finanzierung von Exportgeschäften sowie bei der administrativen Abwicklung internationaler Transaktionen bei Handelsfinanzierungen. Die KfW-IPEX betreibt weltweit Projekt- und Exportfinanzierung einschließlich strukturierter Finanzierungen für Großprojekte. Beide bieten Finanzierungen mit oder ohne staatliche Risikoabsicherung (Hermesdeckung) an.

Die DEG unterstützt Investitionen privater Unternehmen in Entwicklungs- und Schwellenländern. Die Unternehmen erhalten auf ihren Bedarf zugeschnittene Lösungen für Finanzierungen aus Förderprogrammen und individuelle Beratung. Seit ihrer Gründung ist das Tochterunternehmen der KfW der Förderung des deutschen Mittelstandes besonders verpflichtet. Durch die Zusammenarbeit mit Entwicklungsfinanzierungsinstituten wie etwa EDFI (European Development Finance Institutions) kann die DEG aus einem breiten Erfahrungsschatz schöpfen und Finanzierungen und Beratung effizient bündeln. Das BMWK ist im DEG-Aufsichtsrat mit einem Mitglied vertreten.

Für Investitionen in Entwicklungs- oder Schwellenländern gibt es auch verschiedene Unterstützungsangebote des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ). Ein dort verfügbares Merkblatt stellt das Spektrum an Finanzierungsinstrumenten, Begleitmaßnahmen, Beratung und Kooperationsmöglichkeiten für die Wirtschaft dar.

Neben AKA, DEG und BMZ finanzieren nationale und internationale Organisationen wie der Europäische Entwicklungsfonds, die Weltbank, die Vereinten Nationen, regionale Entwicklungsbanken und andere über Ausschreibungsverfahren Investitionen in Entwicklungsländern. Auch deutsche Unternehmen kommen hierbei als Auftragnehmer in Frage. Informationen über diese Ausschreibungen finden sich beispielsweise auf den Internetseiten dieser Organisationen oder der Germany Trade and Invest GmbH.

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Exportkreditgarantien (sogenannte Hermesdeckungen)

Hintergrund

Exportkreditgarantien des Bundes (sog. Hermesdeckungen) sind seit Jahrzehnten ein wichtiges Instrument der Außenwirtschaftsförderung. Sie schützen Exporteure und Banken vor wirtschaftlich und politisch bedingten Zahlungsausfällen. Das Deckungsangebot erstreckt sich dabei über die gesamte Wertschöpfungskette – von der Fertigung über die Lieferung bis zur Bezahlung der letzten Rate.

Durch die Übernahme einer Exportkreditgarantie wird das Risiko eines Zahlungsausfalls zu einem großen Teil auf die Bundesrepublik Deutschland übertragen. Hierfür zahlen die Deckungsnehmer eine risikoadäquate Prämie (Entgelt). Im Falle eines Schadens entschädigt sie der Bund in Höhe der gedeckten Forderung.

Exportkreditgarantien spielen bei der Risikosteuerung und der Finanzierung eine zentrale Rolle. Dank der erstklassigen Bonität des Bundes sinkt das Kreditrisiko. Das wirkt sich positiv auf die Finanzierungskonditionen aus. Hermesdeckungen ermöglichen in vielen Fällen erst die Finanzierung eines Geschäfts durch Kreditinstitute.

Die Exportkreditgarantien des Bundes stehen grundsätzlich allen Exportunternehmen und exportfinanzierenden Banken mit Sitz in Deutschland zur Verfügung – unabhängig von der Größe des Unternehmens oder der Höhe des zu deckenden Auftrags. Maßgeblich für die Übernahme einer Exportkreditgarantie sind die Förderungswürdigkeit und risikomäßige Vertretbarkeit des Geschäfts.

Als förderungswürdig werden Lieferungen und Leistungen angesehen, die unter anderem der Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen in Deutschland sowie der Erschließung neuer Absatzmärkte dienen. Als besonders förderungswürdig gelten Geschäfte von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU).

Risikogemäß vertretbar bedeutet, dass eine realistische Aussicht auf einen schadensfreien Verlauf des zur Deckung beantragten Exportgeschäfts besteht.

Die Exportkreditgarantien des Bundes ergänzen das Angebot privater Kreditversicherer. Sie kommen dort zum Zuge, wo die private Versicherungswirtschaft kein entsprechendes oder ausreichendes Absicherungsangebot zur Verfügung stellt. Folglich konzentriert sich das Geschäft des Bundes auf die Absicherung von Lieferungen und Leistungen in Schwellen- und Entwicklungsländer.

Wirtschaftspolitische Zielsetzung

Zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen durch die verschiedenen staatlichen Exportfinanzierungs- und Exportkreditversicherungssysteme haben sich OECD-Mitgliedstaaten über den OECD-Konsensus verpflichtet, bestimmte Rahmenbedingungen für die staatlich unterstützte Absicherung und Finanzierung von Exportgeschäften einzuhalten. Zusätzlich gibt es in der EU harmonisierte Regelungen, die für die EU-Mitgliedstaaten verbindlich sind. Es ist eine der wichtigen Aufgaben des BMWK, die internationalen Regelwerke fortzuentwickeln und aktuellen Entwicklungen anzupassen. Damit soll sichergestellt werden, dass der Wettbewerb der Exporteurinnen und Exporteure über den Preis und die Qualität der Exportprodukte geführt wird und nicht über den Umfang der staatlichen Unterstützung.

2023 hat sich die Europäische Union mit Mitgliedstaaten der OECD auf neue Regeln der Exportfinanzierung geeinigt. Wesentliche Bestandteile des neuen Regelwerks sind längere maximale Kreditlaufzeiten, flexiblere Tilgungsprofile und die Erweiterung des Sektorabkommens Klima (CCSU). Mit der Modernisierung des OECD-Konsensus werden wichtige Anreize für den Export besonders klimafreundlicher und transformationsrelevanter Technologie gesetzt.

Vom Bund übernommene Exportkreditgarantien im Jahr 2022

2022 sicherte die Bundesregierung Ausfuhren in Höhe von 20,2 Mrd. Euro mit Exportkreditgarantien ab. Der überwiegende Teil der gedeckten Lieferungen und Leistungen ging in Schwellen- und Entwicklungsländer. Deren Anteil am neu übernommenen Deckungsvolumen lag bei 82,8 %.

Mit 413 Mio. Euro erzielten die Exportkreditgarantien des Bundes 2022 erneut einen positiven Beitrag für den Bundeshaushalt.

Exportkreditgarantien – Verantwortlichkeiten und Management

Mit der Durchführung des Förderinstruments Exportkreditgarantien hat die Bundesregierung die Euler Hermes AG beauftragt. Über die Deckungspolitik und die Übernahme eines Antrages für Exportkreditgarantien für Exportgeschäfte entscheidet der Interministerielle Ausschuss für Exportkreditgarantien im Konsens. Neben dem federführenden Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) gehören dem Gremium das Bundesministerium der Finanzen (BMF), das Auswärtige Amt (AA) und das Ministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) an.

Berücksichtigung von Umwelt- und Sozialstandards sowie Einhaltung von Menschenrechten

Die Bundesregierung misst der Beachtung von Umwelt- und Sozialstandards sowie der Einhaltung von Menschenrechten bei der Übernahme von Exportkreditgarantien eine besondere Bedeutung zu. Sie übernimmt keine Deckungen für Exportgeschäfte, die gegen international festgelegte Umwelt-, Sozial- und Menschenrechtsstandards verstoßen.

Für Projekte und Transaktionen im Anwendungsbereich der Common Approaches der OECD (Recommendation of the Council on Common Approaches for Officially Supported Export Credits and Environmental and Social Due Diligence) sind umwelt-, sozial- und menschenrechtliche Aspekte ein fester Bestandteil des Prüfverfahrens.

Gibt es Anhaltspunkte für signifikante negative Umwelt- oder Sozialauswirkungen eines Projektes beziehungsweise Hinweise auf Menschenrechtsverletzungen, wird ein Geschäft auch außerhalb des Anwendungsbereichs der Common Approaches einer Umwelt-, Sozial- und Menschenrechtsprüfung unterzogen.

Exportkreditgarantien und ihr Beitrag zu mehr Klimaschutz

Die Bundesregierung beschäftigt sich intensiv mit der Frage, welchen zusätzlichen Beitrag die Garantieinstrumente der Außenwirtschaftsförderung leisten können, um die Ziele des Pariser Klimaschutzabkommens zu erreichen. 2020 hat die Bundesregierung die Deckungsmöglichkeiten von Geschäften im Bereich der erneuerbaren Energien erweitert und deren Finanzierungsmöglichkeiten verbessert. Darüber hinaus hat die Bundesregierung entschieden, keine Deckungen mehr für Geschäfte mit hohen negativen Klimaauswirkungen zu übernehmen.

Beide Maßnahmen sind Teil der Klimastrategie, die im Laufe des IV. Quartals 2023 in Kraft tritt. Ziel der Klimastrategie ist es, deutsche Exporteurinnen und Exporteure bei der anstehenden Transformation auf dem Weg zu einer kohlenstoffarmen Wirtschaft zu unterstützen und ihnen ein verlässliches Rahmenwerk an die Hand zu geben, das ihnen und ihren ausländischen Bestellerinnen und Bestellern Planungssicherheit bietet. Die Strategie zielt darauf ab, ein Level Playing Field im Bereich der Exportkreditgarantien sicherzustellen und Wettbewerbsnachteile deutscher Unternehmen zu verhindern.

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Investitionsgarantien

Investitionsgarantien des Bundes schützen Investitionen von deutschen Unternehmen in Entwicklungs-, Schwellen- und ehemaligen Transformationsländern gegen politische Risiken. Investitionsgarantien tragen damit zur Sicherung von Projekten bei, die unter schwierigen Rahmenbedingungen durchgeführt werden. Bei drohenden Schadensfällen kann die Bundesregierung Projekte durch diplomatische Interventionen im Anlageland unterstützen. Hiervon profitieren auch kleinere und mittlere Unternehmen.

Gedeckt werden können folgende Investitionen:

  • Beteiligungen
  • Kapitalausstattungen von Niederlassungen oder Betriebsstätten (Dotationskapital)
  • beteiligungsähnliche Darlehen eines Gesellschafters oder einer Bank
  • andere vermögenswerte Rechte (zum Beispiel aus Service Contracts im Rohstoffbereich oder aus Schuldverschreibungen)

Eine Garantie schützt vor folgenden Risiken:

  • Verstaatlichung, Enteignung oder enteignungsgleiche Maßnahmen
  • Krieg, kriegerische Auseinandersetzungen, Revolution und Aufruhr oder terroristische Akte, die im Zusammenhang mit solchen Ereignissen stehen
  • Bruch rechtsverbindlicher Zusagen staatlicher oder staatlich kontrollierter Stellen
  • Zahlungsmoratorien und Konvertierungs- oder Transferbeschränkungen

Starke Zunahme von Garantien für kleine und mittlere Unternehmen und erstmalige Antragssteller

Im Jahr 2022 hat der Bund Investitionsgarantien in Höhe von 2,3 Milliarden Euro (2021: 2,6 Milliarden Euro) übernommen. Trotz leichtem Rückgang beim neuen Deckungsvolumen ist die Anzahl der genehmigten Anträge mit 43 gegenüber dem Vorjahr (2021: 30) deutlich angestiegen. Dabei wurden 47 Prozent der im Jahr 2022 genehmigten Anträge von kleinen und mittleren Unternehmen gestellt, was den höchsten Wert seit 1995 darstellt. Dies belegt, dass insbesondere auch für kleine und mittlere Unternehmen die wirkungsvolle Absicherung der politischen Risiken bei der Erschließung von Auslandsmärkten deutlich an Relevanz gewonnen hat. Zudem haben 52 Prozent der Garantienehmer erstmals eine Investitionsgarantie erhalten. Damit wurde der hohe Anteil aus Jahr 2021 (40 Prozent) noch einmal deutlich übertroffen.

Auch eine starke Steigerung der Anfragen belegen das hohe Interesse an der Absicherung politischer Risiken. Es zeigt sich, dass deutsche Unternehmen weiterhin in erheblichem Umfang in Entwicklungs- und Schwellenländern investieren und eine Absicherung durch Investitionsgarantien angesichts weltweit spürbarer politischer Risiken oftmals eine wesentliche Voraussetzung für die Investitionsentscheidung ist.

Voraussetzungen für eine Garantieübernahme

Investitionsgarantien können nur für förderungswürdige Projekte übernommen werden. Dazu muss das Projekt positive Rückwirkungen auf Deutschland aufweisen und die Entwicklung des Anlagelands fördern. Zudem muss die Investition in ihren Umwelt-, Sozial - und menschenrechtlichen Auswirkungen unbedenklich sein. Deutsche Unternehmen sind explizit aufgefordert, die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen zu beachten und ihrer menschenrechtlichen Sorgfaltspflicht nachzukommen, wie sie im deutschen Nationalen Aktionsplan zur Umsetzung der UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte formuliert ist.

Damit der Bund eine Investitionsgarantie übernehmen kann, muss für die Investition im Anlageland außerdem ausreichender Rechtsschutz bestehen. Dieser ist regelmäßig gegeben, wenn zwischen Deutschland und dem Anlageland ein Investitionsförderungs- und -schutzvertrag besteht. Über die Anträge entscheidet ein Interministerieller Ausschuss unter Federführung des BMWK und unter Mitwirkung von Sachverständigen aus der Wirtschaft.

Investitionsgarantien können nur für neue Investitionen übernommen werden. Der Antrag auf eine Investitionsgarantie muss daher gestellt werden, bevor die Investition durchgeführt wird.

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Garantien für Ungebundene Finanzkredite

Garantien für Ungebundene Finanzkredite (UFK-Garantien) sind integraler Bestandteil der Rohstoffstrategie der Bundesregierung. Sie sichern Kredite von in Deutschland ansässigen Banken (sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch von ausländischen Banken) für Rohstoffvorhaben gegen wirtschaftliche und politische Ausfallrisiken ab. Dadurch leisten sie einen wichtigen Beitrag zur Versorgung der Bundesrepublik Deutschland mit notwendigen Rohstoffen. UFK-Garantien sind an Projekte und nicht an deutsche Lieferungen oder Leistungen gebunden.

Als förderungswürdig gelten wirtschaftlich tragfähige Projekte, die im besonderen staatlichen Interesse der Bundesrepublik Deutschland liegen oder zur ökonomischen Entwicklung des Empfängerlandes beitragen. Insbesondere werden Vorhaben als förderungswürdig angesehen, die durch entsprechende Lieferverträge die Sicherung der Versorgung der Bundesrepublik Deutschland mit in der Wirtschaft benötigten mineralischen und energetischen Ressourcen gewährleisten. Neben der Förderungswürdigkeit muss die Übernahme der UFK-Garantie für den Bund risikomäßig vertretbar sein.

Mit der Durchführung der UFK-Garantien hat die Bundesregierung die Euler Hermes AG beauftragt. Die Entscheidung über die Übernahme einer UFK-Garantie wird im Interministeriellen Ausschuss für Ungebundene Finanzkredite getroffen.

Das Interesse an Rohstoffen für Zukunfts- und Schlüsseltechnologien wie Elektromobilität und erneuerbare Energien ist weiterhin hoch. Die Sicherung von Rohstoffmengen im Rahmen langfristiger Abnahmeverträge ist für die Unternehmen unverändert wichtig. Dies gilt gleichermaßen für Metalle wie Seltene Erden, Kobalt und Lithium als auch für klassische industrielle Rohstoffe wie zum Beispiel Kupfer.

2020 wurde der Anwendungsbereich der UFK-Garantien auf Corporate Finanzierungen erweitert. Anders als beim klassischen Ungebundenen Finanzkredit müssen bei einer Corporate UFK-Garantie die Mittel nicht an ein konkretes Investitionsvorhaben gebunden sein. Voraussetzung bleibt allerdings, dass ein langfristiger Abnahmevertrag geschlossen wird, der zur Sicherung der Rohstoffversorgung deutscher Abnehmer beiträgt.

2022 hat die Bundesregierung neun Projekte als rohstoffwirtschaftlich förderungswürdig eingestuft. Darüber hinaus hat der Bund drei Garantie übernommen. In den vergangenen fünf Jahren hat der Bund für insgesamt 26 Vorhaben in weltweit 15 Ländern für 9 unterschiedliche Rohstoffe die rohstoffwirtschaftliche Förderungswürdigkeit bestätigt. Die Höchsthaftung des Bundes (Obligo) aus den in den Vorjahren übernommenen und sich im Risiko befindenden Gewährleistungen – einschließlich Zinsdeckung – belief sich Ende 2022 auf 8,7 Mrd. Euro, verteilt auf zwölf Garantien. Davon entfielen 7,2 Mrd. Euro auf Rohstoffprojekte (neun Garantien) und 1,5 Mrd. Euro auf Transformationsprojekte (zwei Garantien).

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