Während der Reiseveranstalter Vertragspartner des Reisenden wird, handelt ein Reisevermittler beim Vertragsabschluss in fremdem Namen. Er vermittelt lediglich einen Vertrag zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter, wird jedoch nicht selbst Vertragspartei des Pauschalreisevertrags.

Das klassische Reisebüro ist üblicherweise eher als Reisevermittler tätig. In den meisten Fällen wird insofern, etwa bei der Buchung einer von einem Reiseveranstalter angebotenen Reise im Reisebüro, klar sein, wer Reiseveranstalter und wer Reisevermittler ist. Aber es gibt auch Grenzfälle, insbesondere bei „maßgeschneiderten Reisepaketen“. Denn auch ein Reisebüro kann grundsätzlich als Reiseveranstalter auftreten. Unter der alten, vor dem 1. Juli 2018 geltenden Rechtslage kam es für die Abgrenzung zwischen Reiseveranstalter und Reisevermittler darauf an, wie das Reiseunternehmen aus der Sicht des Reisenden auftrat. Reiseveranstalter und damit Vertragspartner eines Reisevertrages war derjenige, der aus der Sicht eines Reisenden versprach, Reiseleistungen in eigener Verantwortung zu erbringen.

Das neue Recht sieht für die Abgrenzung, keine subjektiven, sondern objektive Kriterien vor. Ein Unternehmer kann sich nicht drauf berufen, Reiseleistungen nur zu vermitteln, wenn (mindestens) eine der in § 651 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1-3 BGB beschriebenen Konstellationen vorliegt.