Das Ziel der Gesetzesinitiative der Bundesregierung aus dem Jahr 2015 war es, genaue Anforderungen für den Einsatz der Fracking-Technologie vorzulegen, die den potenziellen Risiken und Umweltgefahren dieser Technologie Rechnung tragen - für mehr Rechtssicherheit für Bürger, Unternehmen und Behörden. Am 19. Dezember 2014 wurde die Länder- und Verbändeanhörung parallel durch das BMWi und das BMUB eingeleitet. Länder und Verbände hatten bis zum 23. Januar 2014 Zeit, ihre Stellungnahmen einzubringen. Die Bundesregierung hat am 1. April 2015 strenge Regelungen zum Fracking beschlossen.

Der Bundestag hat den beiden Gesetzesentwürfen der Bundesregierung am 24. Juni 2016 mit Änderungen zugestimmt; der Bundesrat hat am 8. Juli 2016 ebenfalls zugestimmt. "Unkonventionelles" Fracking (zur Förderung in Schiefer-, Ton-, Mergel- oder Kohleflözgestein) wird demnach unbefristet ganz verboten. Es sind insgesamt vier wissenschaftliche Probebohrungen in Deutschland möglich, wenn die zuständige Landesregierung zustimmt; diese Bohrungen werden von einer unabhängigen Expertenkommission begleitet. 2021 soll der Bundestag das Verbot des "unkonventionellen" Frackings überprüfen.

"Konventionelles" Fracking bleibt grundsätzlich möglich, wird aber zusätzlichen strengen Anforderungen unterworfen. Es werden die bisherigen Regelungen im Berg- und Wasserrecht deutlich verschärft, um den potenziellen Risiken beim Einsatz der Fracking-Technologie zu begegnen. Fracking wird in sensiblen Gebieten wie unter anderem in Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebieten, an Seen und Talsperren zur Trinkwassergewinnung, an Wasserentnahmestellen der öffentlichen Wasserversorgung, in Einzugsgebieten von Mineralwasservorkommen, Heilquellen und Stellen zur Entnahme von Wasser zur Herstellung von Lebensmitteln verboten. In Nationalparks und Naturschutzgebieten wird die Errichtung von Anlagen zum Einsatz der Fracking-Technologie untersagt.

Um mehr Transparenz und eine bessere Beteiligung der Öffentlichkeit zu erreichen, wird zukünftig für Fracking-Vorhaben eine obligatorische Umweltverträglichkeitsprüfung vorgeschrieben. Außerdem wird die Bergschadenshaftung ausgeweitet.

Das Regelungspaket ist am 11. Februar 2017 in Kraft getreten. Es besteht aus folgenden Teilen:

  1. Gesetz zur Änderung wasser- und naturschutzrechtlicher Vorschriften zur Untersagung und zur Risikominimierung bei den Verfahren der Fracking-Technologie (PDF: 60 KB)
  2. Gesetz zur Ausdehnung der Bergschadenshaftung auf den Bohrlochbergbau und Kavernen (PDF: 53 KB)
  3. Verordnung zur Einführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen und über bergbauliche Anforderungen beim Einsatz der Fracking-Technologie und Tiefbohrungen (PDF: 54 KB)