Rüstungsexporte sind kein Mittel der Wirtschaftspolitik. Ob Rüstungsexporte genehmigt werden, hängt in jedem Einzelfall von außen- und sicherheitspolitischen Erwägungen ab. Beschäftigungspolitische Gründe dürfen keine ausschlaggebende Rolle spielen.

Unabhängig von den Einzelfallentscheidungen zu Rüstungsexporten sucht das Bundeswirtschaftsministerium den Dialog mit der Rüstungsbranche. Denn die Unternehmen und dort beschäftigten Menschen haben einen Anspruch darauf, dass die Politik ihre Entscheidungen nachvollziehbar trifft. Deshalb führt Bundesminister Peter Altmaier Gespräche mit Unternehmen, Verbänden und auch den Gewerkschaften.

Die Ausfuhr von Rüstungsgütern ist ein sehr sensibler Bereich und bedarf daher eindeutigen gesetzlichen Regelungen und einer strengen Kontrolle. In Deutschland gibt es einen klaren gesetzlichen Rahmen für die Ausfuhr von Rüstungsgütern und Kriegswaffen.

Das Grundgesetz schreibt in Artikel 26 (2) vor: Zur Kriegsführung bestimmte Waffen dürfen nur mit Genehmigung der Bundesregierung hergestellt, befördert und in Verkehr gebracht werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Diese entscheidenden Bundesgesetze sind das Außenwirtschaftsgesetz (Abkürzung: AWG), die damit in Verbindung stehende Außenwirtschaftsverordnung (Abkürzung: AWV) und insbesondere das Kriegswaffenkontrollgesetz (Abkürzung: KrWaffKontrG).

Sie regeln im Detail, wie der Genehmigungsprozess bei der Ausfuhr von Rüstungsgütern und Kriegswaffen abläuft. Die Außenwirtschaftsverordnung enthält außerdem eine sogenannte Ausfuhrliste. In ihr sind alle Rüstungsgüter aufgeführt, für die Genehmigungen erforderlich sind.

Grundsätzlich gilt: Unternehmen, die Rüstungsgüter exportieren wollen, benötigen stets eine Genehmigung für deren Ausfuhr. Dies ist im Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) festgelegt. Alle Rüstungsgüter und Kriegswaffen, die davon betroffen sind, werden in der Ausfuhrliste aufgeführt und sind somit genau definiert.

Die Ausfuhrliste lehnt sich - ähnlich wie die Militärgüterliste der EU - eng an die Liste des sog. "Wassenaar-Abkommens" aus dem Jahr 1995 an. Bei dem von Deutschland mit beschlossenen Wassenaar-Abkommen einigten sich 41 Staaten auf eine einheitliche Liste der zu kontrollierenden Rüstungsgüter.

Unter die Rüstungsexportkontrolle fallen grundsätzlich alle Rüstungsgüter. Einige dieser Rüstungsgüter sind jedoch zugleich Kriegswaffen.

Kriegswaffen unterliegen weitergehenden Beschränkungen. So ist bereits ihre Herstellung oder ihre Beförderung innerhalb des Bundesgebietes genehmigungspflichtig. Welche Rüstungsgüter zusätzlich als Kriegswaffen definiert sind, ist in der Kriegswaffenliste klar definiert. Die Kriegswaffenliste ist eine Anlage des Kriegswaffenkontrollgesetzes. Als Kriegswaffen gelten beispielsweise Kampfflugzeuge, Panzer, vollautomatische Handfeuerwaffen und Kriegsschiffe.

Rüstungsgüter, die keine Kriegswaffen sind, werden auch als "sonstige Rüstungsgüter" bezeichnet. Sie benötigen keine gesonderte Genehmigung nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz, sondern lediglich nach dem Außenwirtschaftsgesetz. Die Liste der "sonstigen Rüstungsgüter" ist umfangreich: Hierunter fallen beispielsweise Pistolen und Revolver sowie Jagd- und Sportgewehre, Radar- und Funktechnik, aber auch bestimmte Explosivstoffe und Vorprodukte, die für den militärischen Einsatz bestimmt sind.

Hier ist zwischen Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern zu unterscheiden: Im Fall von Kriegswaffen (siehe vorherige Frage) gibt es keinen Anspruch darauf, dass die Ausfuhr genehmigt wird. Denn die Bundesregierung prüft zunächst genau und in jedem Einzelfall, ob der Antragsteller zuverlässig ist, durch den Export Gefahren für den Frieden entstehen oder völkerrechtliche Verpflichtungen Deutschlands gefährdet werden.

Bei den sonstigen Rüstungsgütern gelten die Ausfuhrvorschriften des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) und der Außenwirtschaftsverordnung (AWV). Hier gilt der Grundsatz der Verkehrsfreiheit in der Außenwirtschaft. Das heißt: Antragsteller haben einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung. Allerdings kann die Bundesregierung diese Genehmigung im Einzelfall dennoch untersagen, wenn nach dem AWG (§4, Abs. 1 Ziffer 1-3) die Sicherheitsinteressen Deutschlands gefährdet sind, das friedliche Zusammenleben der Völker gestört wird oder eine erhebliche Störung der auswärtigen Beziehungen Deutschlands zu erwarten sind.

Wichtig: Die Bundesregierung orientiert sich in ihrer Entscheidung hierüber an dem Gemeinsamen Standpunkt der EU und den sogenannten Politischen Grundsätzen (siehe nächste Frage).

Das Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und das Kriegswaffenkontrollgesetz (KrWaffKontrG) bestimmen den grundsätzlichen gesetzlichen Rahmen der Genehmigung von Rüstungsexporten. Neben diesen allgemeinen Regeln zur Exportkontrolle sind anerkannte, tragfähige und transparente Entscheidungskriterien wichtig, wenn es um die Genehmigung von Rüstungsexporten in jedem Einzelfall geht.

Hierzu stehen der Bundesregierung zwei wichtige Kriterienkataloge zur Verfügung: Die Politischen Grundsätze der Bundesregierung sowie der Gemeinsame Standpunkt der EU.

In den "Politischen Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern vom 26. Juni 2019" (PDF, 194 KB) stehen folgende Aspekte bei Exportentscheidungen im Vordergrund:

- Beachtung der Menschenrechte im Empfängerland

- Berücksichtigung der inneren und äußeren Lage im Empfängerland

- Verhalten des Empfängerlandes gegenüber der internationalen Gemeinschaft - etwa im Hinblick auf die Bekämpfung des internationalen Terrorismus und der organisierten Kriminalität, die Einhaltung internationaler Verpflichtungen sowie Aspekte der Nichtverbreitung, Abrüstung und Rüstungskontrolle

- Zurückhaltende Genehmigungen und strenge Kontrolle bei Exporten in sogenannte Drittländer (Länder außerhalb von EU, NATO und NATO-gleichgestellten Ländern Australien, Neuseeland, Japan und der Schweiz) hinsichtlich Menschenrechtslage, sicherheitspolitischem Interesse Deutschlands und der internationalen Staatengemeinschaft

- Besonderes Interesse Deutschlands an der fortbestehenden Kooperationsfähigkeit der wehrtechnischen Industrie im EU- und NATO-Bereich

Der Gemeinsame Standpunkt der EU aus dem Jahr 2008 sieht acht spezielle Kriterien für die Entscheidung über Exportanträge vor und ist integraler Bestandteil der Politischen Grundsätze. Er berücksichtigt die Lage des Empfängerlandes in der Region und die Bedeutung der beantragten Ausfuhren für die regionale Aufrechterhaltung von Frieden, Sicherheit und Stabilität. Auch der Beachtung der Menschenrechte im Empfangsland sowie den Gefahren eines Missbrauchs des konkreten Rüstungsguts kommt bei der Prüfung besondere Bedeutung zu.

Potenzielle Antragsteller können bereits vor Zustandekommen eines Vertragsverhältnisses durch eine sogenannte Voranfrage eine Orientierung zum möglichen Ergebnis eines beabsichtigten Ausfuhrantrags erhalten. Die Bescheidung von Voranfragen stellt keine endgültige Ausfuhrentscheidung zu Rüstungsexporten dar und ersetzt diese auch nicht. Da sich die Sach- und Rechtslage sowie sonstige Umstände, unter denen Ausfuhranträge genehmigungsfähig sind, ändern können, kommt der Beantwortung einer Voranfrage auch keine Bindungswirkung zu. Voranfragen, die Kriegswaffen betreffen, sind an das Auswärtige Amt, bei sonstigen Rüstungsgütern an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu richten. Bei der Beantwortung von Voranfragen kommen die gleichen Kriterien zur Anwendung wie bei Anträgen auf Ausfuhrgenehmigung.

Über laufende Genehmigungsverfahren, einschließlich möglicher Entscheidungen zu Voranfragen, gibt die Bundesregierung aus verfassungsrechtlichen Gründen keine Auskünfte, weil es sich hierbei um den Kernbereich administrativer Eigenverantwortung handelt.

Auch sind die Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse von Unternehmen im besonderen Maße tangiert, wenn Ausschreibungen bzw. Vertragsverhandlungen noch nicht abgeschlossen sind.

Eine sinnvolle und effektive Rüstungsexportkontrolle ist nur möglich, wenn zugesichert wird, dass die gelieferten Rüstungsgüter beim Empfänger im Empfängerland verbleiben und nicht ohne Genehmigung der Bundesrepublik Deutschland an andere Empfänger und/oder in weitere Länder gelangen - indem sie beispielsweise vom Empfänger weiterverkauft werden.

Um den Verbleib der gelieferten Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgüter sicherzustellen, gibt es die sogenannte Endverbleibskontrolle. Bei jeder Entscheidung darüber, ob Rüstungsgüter ausgeführt werden dürfen, findet eine sorgfältige Ex-ante-Prüfung statt. Dazu werden alle vorhandenen Informationen umfassend geprüft und bewertet. Der Empfänger verpflichtet sich mit einer Erklärung, dass Einfuhren aus Deutschland im Land verbleiben.

Falls die Bundesregierung Zweifel am endgültigen Verbleib der Rüstungsgüter im Empfängerland hat, werden die entsprechenden Ausfuhranträge abgelehnt.

Um die Kontrolle des Endverbleibs von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern zu verbessern, hat das Bundeskabinett im Juli 2015 Eckpunkte für sogenannte "Post-Shipment-Kontrollen" beschlossen. Diese Maßnahmen ermöglichen, auch beim jeweiligen Empfänger der dort aufgeführten Rüstungsgüter vor Ort Kontrollen durchzuführen. So können unerlaubte Weitergaben an Dritte leichter aufgedeckt und geahndet werden.

Durch Post-Shipment bzw. Vor-Ort-Kontrollen wird überprüft, ob die aus Deutschland zur Ausfuhr genehmigten bzw. gelieferten Waffen in der Verfügungsgewalt des in der Ausfuhrgenehmigung angegebenen Endverwenders geblieben sind. Die Bundesregierung reagierte mit der Einführung der Vor-Ort-Kontrollen in 2015 auf bekannt gewordene Vorfälle, in denen Handfeuerwaffen aus deutscher Produktion ohne Genehmigung der Bundesregierung weitergeleitet worden waren. Werden im Rahmen der Vor-Ort-Kontrollen Unregelmäßigkeiten festgestellt, wird der Drittstaat grundsätzlich von einer Belieferung mit weiteren Kriegswaffen und kriegswaffennahen sonstigen Rüstungsgütern ausgeschlossen.

Das Instrument der Post-Shipment-Kontrollen ergänzt somit die weiterhin in allen Exportfällen im Rahmen der Genehmigungsentscheidung vorgenommene Ex-Ante-Prüfung der Endverwendung und des Endverwenders. Die Post-Shipment Kontrollen ergänzen diese in jedem Ausfuhrfall vorgenommene Prüfung durch nachträgliche Kontrollen beim angegebenen Endempfänger vor Ort. Grundlage jeder Post-Shipment Kontrolle ist die vorab mittels der Endverbleibserklärung eingeholte Zustimmung des Endverwenders, spätere Vor-Ort-Kontrollen des Verbleibs der Waffen im Ausland zu ermöglichen.

Im Gegensatz zur Einzelgenehmigung gewährt eine Sammelausfuhrgenehmigung (Abkürzung: SAG) besonders zuverlässigen Ausführern eine Vielzahl von Ausfuhren oder Verbringungen an verschiedene Empfänger, die sich in einem Land oder in mehreren Ländern befinden. Sammelausfuhrgenehmigungen erhalten nur Ausführer, die einer besonderen Kontrolle durch das BAFA unterliegen. In der Regel werden durch Sammelausfuhrgenehmigungen überwiegend Lieferungen von Rüstungsgütern an EU, NATO oder NATO-gleichgestellte Staaten ermöglicht.

Eine Reihe von Wirtschaftsgütern und Technologien können sowohl zivil als auch militärisch genutzt werden. Diese werden als sogenannte Dual-Use-Güter bezeichnet (Dual Use = doppelter Verwendungszweck).

Unter die Dual-Use-Güter fallen beispielsweise Werkzeugmaschinen, Prüf- und Messvorrichtungen, Werkstoffe, Ventile, Elektronik und eine Vielzahl weiterer industrieller Produkte. Ihre Ausfuhr ist auf europäischer Ebene durch die Dual-Use-Verordnung geregelt. Danach ist die Ausfuhr dieser Güter und Technologien in das Nicht-EU-Ausland kontrolliert, wenn sie in bestimmten Güterlisten aufgeführt sind. Im Falle einer militärischen Verwendung kann unter bestimmten Voraussetzungen auch die Ausfuhr von sonstigen (nicht gelisteten) Gütern genehmigungspflichtig sein und versagt werden. Dabei wird insbesondere der mögliche Missbrauch eines Ausfuhrgutes zu Zwecken der internen Repression gegen die Bevölkerung oder zu kriegerischen Zwecken in Konfliktregionen geprüft.

Um die effektive Kontrolle von Dual-Use-Gütern international zu gewährleisten und gemeinsame Standards zu entwickeln, sind einheitliche Regeln notwendig. Daher haben sich 41 Staaten, darunter Deutschland, im sogenannten Wassenaar-Abkommen auf Listen für konventionelle Rüstungsgüter und Dual-Use-Güter geeinigt. Die Umsetzung der Wassenaar-Listen in europäisches Recht ist Aufgabe der Europäischen Union (EU) und erfolgt mittels der EG-Dual-Use-Verordnung und einer in deren Anhang I enthaltenen Kontrollliste. Die Umsetzung dieses europäischen Rahmens erfolgt national, Genehmigungsbehörde ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).

Deutschland setzt sich insbesondere dafür ein, auch neue sensible Technologien einer Kontrolle zu unterziehen. Für den Schutz der Menschenrechte besonders wichtig ist dabei der Export sog. Überwachungstechnik, also von Technologie, mit der Computer und das Internet überwacht oder Telefongespräche abgehört werden können. 2013/2014 wurde auch auf Betreiben Deutschlands international und europäisch ein großer Schritt getan, indem im Wassenaar-Abkommen der Export von Abhörtechnik für Mobilfunk, Durchsuchungs-Software, Satellitenfunk-Überwachungstechnik und Netzwerk-Überwachungstechnik der Kontrolle unterworfen wurde. Ihr Export bedarf seit dem 1.1.2015 europaweit einer Genehmigung. Dadurch konnten maßgebliche Genehmigungslücken beim Export solcher Technik geschlossen werden. 2015 ist die Bundesregierung noch weiter gegangen und hat zusätzliche nationale Verschärfungen eingeführt. Seit 18. Juli 2015 ist der Export von Auswertesystemen für Telefonie und seit 1.1.2016 auch der Export von Wartungs- und Servicedienstleistungen für Überwachungstechnik aus Deutschland kontrolliert und bedarf einer Genehmigung. Dazu wurde die Außenwirtschaftsverordnung überarbeitet. Die Bundesregierung wird sich dafür einsetzen, die 2015 auf nationaler Ebene eingeführten Verschärfungen für den Export von Überwachungstechnik auch auf internationaler und europäischer Ebene einzuführen. Die Initiative der EU-Kommission zur Revision der EG-Dual-Use-Verordnung wird auf deutsche Initiative durch eine Expertengruppe zu Überwachungstechnik begleitet. Sie soll konkrete Vorschläge für effektive zusätzliche Kontrollen wie z.B. die Einbeziehung von Auswertsystemen bei Telekommunikationsnetzen (u.a. sog. Monitoring Center) sowie Dienstleistungen für Überwachungstechnik entwickeln helfen, die vor allem auch unter Menschenrechtsgesichtspunkten missbrauchsanfällig sind.

Schon jetzt entscheidet die Bundesregierung über Rüstungsexporte jeweils im Einzelfall auf Grundlage der "Politischen Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern" aus dem Jahr 2000 und dem "Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP des Rates der Europäischen Union vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern".

Die Bundesregierung prüft jeden Antrag sehr gründlich vor dem Hintergrund der Lage in der Region und dem betroffenen Land, der Aufrechterhaltung von Frieden, Sicherheit und Stabilität in der Region sowie der Achtung der Menschenrechte.

Bundesminister Peter Altmaier hat klargemacht, dass der Waffenhandel kein Mittel der Wirtschaftspolitik ist. Die Bundesregierung stellt sich ihrer Verantwortung und verfolgt eine restriktive Rüstungsexportkontrolle mit großer Sorgfalt unter Einbeziehung aller wichtigen Aspekte.

Kleinwaffen verursachen in internen und grenzüberschreitenden Konflikten die weitaus meisten Opfer. Oft behindert die missbräuchliche Verwendung von Kleinwaffen durch kriminelle oder militante Gruppen die wirtschaftliche und soziale Entwicklung und trägt vielfach zu einer gewaltsamen Eskalation von Konflikten bei. Die Bundesregierung legt deshalb besonders strenge Maßstäbe an die Genehmigungserteilung für Exporte von Kleinwaffen in Drittstaaten an. So legen die im Juni 2019 geschärften Politischen Grundsätze fest, dass für Drittländer grundsätzlich keine Genehmigungen für Kleinwaffenausfuhren erteilt werden sollen.

Insbesondere bei den Exportgenehmigungen von Kleinwaffen für Drittstaaten zeigt sich seit Jahren ein deutlicher Rückgang. Belief sich der Gesamtwert der Genehmigungen für Kleinwaffen und Kleinwaffenteile in Drittstaaten im Jahr 2013 noch auf ca. 42 Mio. EUR, lag er in den Jahren ab 2018 nur noch bei jeweils einer halben Million Euro. Insgesamt – also einschließlich EU-/NATO- und NATO-gleichgestellte Länder – belief sich der Gesamtwert der Genehmigungen für Kleinwaffen in 2020 auf 37,6 Millionen Euro. Rund 99 Prozent des Genehmigungswertes entfielen dabei auf EU-/NATO- und NATO-gleichgestellte Länder.

Um die Kontrolle von Klein- und Leichtwaffenexporten weiter zu verbessern, hat die Bundesregierung am 18. März 2015 die sog. Kleinwaffengrundsätze (Grundsätze für die Erteilung von Genehmigungen für die Ausfuhr von Kleinen und Leichten Waffen, dazugehöriger Munition und entsprechender Herstellungsausrüstung in Drittländer) beschlossen. In den Kleinwaffengrundsätzen ist unter anderem festgehalten, dass grundsätzlich keine Genehmigungen für die Ausfuhr von Komponenten und Technologie in Drittländer erteilt werden (z.B. im Zusammenhang mit Lizenzvergaben), die in dem betreffenden Land eine neue Herstellungslinie für Kleinwaffen und leichte Waffen und entsprechende Munition eröffnen.

Es greift grundsätzlich das Prinzip "Neu für Alt". Möchte der Empfänger Kleinwaffen oder leichte Waffen erhalten, muss er aufgrund der Neulieferung alte Waffen gleicher Art aussondern und vernichten. So soll die Weiterverbreitung von Klein- und Leichtwaffen verhindert werden. In Fällen, in denen die Neubeschaffung einen plausiblen Mehrbedarf des Empfängers deckt und Altwaffen deshalb nicht vernichtet werden, muss der Empfänger verbindlich zusagen, dass die zu liefernden Neuwaffen nach ihrer Aussonderung vernichtet werden (sog. alternativer Grundsatz "Neu, Vernichtung bei Aussonderung"). Zudem müssen Empfänger in Drittstaaten auch dann eine Zustimmung der Bundesregierung einholen, bevor sie Kleinwaffen und leichte Waffen innerhalb des Empfängerlandes an andere als die genehmigten Empfänger weitergeben dürfen.

Die Bundesregierung legt grundsätzlich alle genehmigten Rüstungsexporte im Rüstungsexportbericht offen. Dies ist wichtig, um Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Rüstungsexportkontrolle zu gewährleisten.

Über abgelehnte Ausfuhranträge kann die Bundesregierung allerdings nur allgemeine Angaben machen. Hintergrund ist auch, keinen Anreiz für andere Unternehmen für aus Sicht der Bundesregierung außenpolitisch bedenkliche Ausfuhranträge zu schaffen.

Im Jahr 2018 wurden 88 Anträge (Vorjahr 89) für die Genehmigung der Ausfuhr von Rüstungsgütern abgelehnt. Der Gesamtwert der abgelehnten Anträge belief sich auf 39,43 Millionen Euro (Vorjahr 14,37 Millionen Euro). Nicht enthalten sind diejenigen Anträge, die seitens der Antragsteller wegen mangelnder Erfolgsaussichten vor Bescheidung oder aus anderen Gründen zurückgenommen wurden.