Eine Reihe von Wirtschaftsgütern und Technologien können sowohl zivil als auch militärisch genutzt werden. Diese werden als sogenannte Dual-Use-Güter bezeichnet (Dual Use = doppelter Verwendungszweck).

Unter die Dual-Use-Güter fallen beispielsweise Werkzeugmaschinen, Prüf- und Messvorrichtungen, Werkstoffe, Ventile, Elektronik und eine Vielzahl weiterer industrieller Produkte. Ihre Ausfuhr ist auf europäischer Ebene durch die Dual-Use-Verordnung geregelt. Danach ist die Ausfuhr dieser Güter und Technologien in das Nicht-EU-Ausland kontrolliert, wenn sie in bestimmten Güterlisten aufgeführt sind. Im Falle einer militärischen Verwendung kann unter bestimmten Voraussetzungen auch die Ausfuhr von sonstigen (nicht gelisteten) Gütern genehmigungspflichtig sein und versagt werden. Dabei wird insbesondere der mögliche Missbrauch eines Ausfuhrgutes zu Zwecken der internen Repression gegen die Bevölkerung oder zu kriegerischen Zwecken in Konfliktregionen geprüft.

Um die effektive Kontrolle von Dual-Use-Gütern international zu gewährleisten und gemeinsame Standards zu entwickeln, sind einheitliche Regeln notwendig. Daher haben sich 41 Staaten, darunter Deutschland, im sogenannten Wassenaar-Abkommen auf Listen für konventionelle Rüstungsgüter und Dual-Use-Güter geeinigt. Die Umsetzung der Wassenaar-Listen in europäisches Recht ist Aufgabe der Europäischen Union (EU) und erfolgt mittels der EG-Dual-Use-Verordnung und einer in deren Anhang I enthaltenen Kontrollliste. Die Umsetzung dieses europäischen Rahmens erfolgt national, Genehmigungsbehörde ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).