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Artikel - Wettbewerbspolitik

Fairen Wettbewerb schützen

Einleitung

Der Schutz des Wettbewerbs hat sich als ein Kernelement deutscher Wirtschafts- und Ordnungspolitik bewährt. Er ist eine wesentliche Voraussetzung für Wohlstand, Beschäftigung, Nachhaltigkeit und sozialen Fortschritt in Deutschland. Da ein freier und fairer Wettbewerb Regeln benötigt, ist die Wettbewerbspolitik ein Grundpfeiler einer sozial-ökologischen Marktwirtschaft. Eine kluge Wettbewerbspolitik begrenzt die wirtschaftliche Macht Einzelner und hält die Märkte für neue Anbieter offen. Dadurch fördert sie Innovationen, sorgt für eine effiziente Verteilung von Ressourcen und stärkt die Souveränität der Verbraucherinnen und Verbraucher.

Neue wettbewerbspolitische Herausforderungen

Zentraler Baustein einer sozial-ökologischen Marktwirtschaft ist eine zukunftsgerichtete Wettbewerbspolitik, die sich ihrer hohen Bedeutung im Angesicht der aktuellen Herausforderungen, allen voran Digitalisierung, Globalisierung, sozialer Ausgleich und Nachhaltigkeit, bewusst ist. Unverzichtbar ist daher ein proaktiver und gleichzeitig verlässlicher wettbewerbsrechtlicher Rahmen, innerhalb dessen sich fairer Wettbewerb zum Wohle von Wirtschaft, Gesellschaft und Umwelt entwickeln kann und der von starken und unabhängigen Wettbewerbsbehörden durchgesetzt wird. Die digitale und nachhaltige Transformation kann dabei nur europäisch gelingen. Dazu braucht es eine enge Zusammenarbeit in der EU und eine ambitionierte europäische Wettbewerbspolitik.

10 Punkte-Papier für nachhaltigen Wettbewerb als Grundpfeiler der sozial-ökologischen Marktwirtschaft

Nachhaltigkeit stärken

Effektiver Wettbewerb und Nachhaltigkeit gehen Hand in Hand. Wettbewerb ist ein Motor für Nachhaltigkeitsinnovationen und fördert eine effiziente Verwendung der Ressourcen. Wenn Unternehmen zur Erreichung von Nachhaltigkeitszielen kooperieren wollen, ist dies sehr oft nicht nur kartellrechtlich zulässig, sondern angesichts des hohen Handlungsdruck auch wünschenswert. Dabei muss jedoch sichergestellt werden, dass Kooperationen innerhalb der Grenzen erfolgen, die das Kartellrecht aus gutem Grund setzt. Das gilt insbesondere bei Vereinbarungen zwischen Wettbewerbern. Deshalb müssen die kartellrechtlichen Grenzen so ausgestaltet sein und durchgesetzt werden, dass sie sinnvolle Kooperationen ermöglichen und gleichzeitig Missbrauch durch Greenwashing ausschließen. Vor allem wenn Vereinbarungen einen großen Teil eines Marktes abdecken oder zentrale Wettbewerbsparameter wie z.B. Preise oder Mengen betreffen, ist eine sehr genaue Analyse durch das Bundeskartellamt notwendig.

In der Gesamtschau – d.h. nicht nur im Kartellrecht – benötigen sozial und ökologische verantwortliche Unternehmen Handlungsmöglichkeiten auf einem klar definierten Spielfeld, das sich durch ein hohes Maß an Rechtssicherheit auszeichnet. Gleichzeitig bedarf es effektiver und marktkompatibler Maßnahmen, wenn die Grenzen dieses Spielfelds verlassen werden oder Marktversagen korrigiert werden muss. Das Ziel der sozial-ökologischen Marktwirtschaft ist dabei stets, effektiven Klima- und Umweltschutz mit Wettbewerbsfähigkeit, Wohlstand und sozialer Sicherheit zu verbinden.

Der Verfahrensablauf zur Ministererlaubnis

1

Die Unternehmen stellen Antrag auf Ministererlaubnis

2

Stellungnahmen der Monopolkommission und die obersten Landesbehörden

3

Betroffene Dritte können beigeladen werden

4

Ermittlungen des BMWK

5

Öffentliche mündliche Verhandlung

6

Die Entscheidung über Ministererlaubnis

7

Der Rechtsweg

Alle am Zusammenschlussvorhaben beteiligten Unternehmen können eine Ministererlaubnis beantragen. Der Antrag muss binnen eines Monats ab Zustellung der Untersagungsverfügung des Bundeskartellamts schriftlich an den Bundeswirtschaftsminister gestellt werden.

Die Monopolkommission nimmt Stellung und prüft, ob gesamtwirtschaftliche Vorteile oder überragende Interessen der Allgemeinheit eine Ministererlaubnis rechtfertigen. Ihr Votum ist nicht bindend für die Ministerin beziehungsweise den Minister. Auch die betroffenen Bundesländer haben Gelegenheit zur Stellungnahme.

Neben den am Fusionsverfahren beteiligten Unternehmen können Personen oder Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung erheblich berührt werden, zu dem Verfahren beigeladen werden, zum Beispiel Wettbewerber und Lieferanten der beiden Parteien, Verbände oder Arbeitnehmervertreter.

Im Verfahren ist das BMWK eine Kartellbehörde - wie das Bundeskartellamt. Das Verfahren richtet sich daher nach dem Verfahrensrecht des GWB. Das BMWK führt eigene Ermittlungen durch, zum Beispiel schriftliche Befragungen, Gespräche oder Vernehmungen. Den Beteiligten ist rechtliches Gehör zu gewähren.

Teil des Verfahrens ist die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mit den Verfahrensbeteiligten durch das BMWK.

Innerhalb von acht Monaten nach Eingang des Antrags muss die Entscheidung der Ministerin beziehungsweise des Ministers ergehen. Die Ministererlaubnis kann gegebenenfalls mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.

Gegen die Verfügung des Ministers kann ein Verfahrensbeteiligter Beschwerde vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf erheben.

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© Getty Images/ANDRZEJ WOJCICKI/SCIENCE PHOTO LIBRARY

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Internationaler wettbewerbspolitischer Austausch

Neue wettbewerbspolitische Herausforderungen auf globalen Märkten

Mit der fortschreitenden Globalisierung und der Liberalisierung des Welthandels steigt die Notwendigkeit, den wettbewerbspolitischen Austausch auf internationaler Ebene zu intensivieren und sich über gemeinsame Prinzipien und Mindeststandards zu verständigen.

In Folge der Globalisierung erhöhen sich nicht nur die Zahlen grenzüberschreitender Fusionsvorhaben. Auch die Notwendigkeit, grundlegende Prinzipien eines fairen globalen Wettbewerbs gemeinsam zu definieren, ebenso wie die internationalen Koordinationserfordernisse behördlichen Handelns, nehmen zu. Wenn sich Märkte erweitern, muss dies bei der Prüfung eines Zusammenschlusses durch die Wettbewerbsbehörden gebührend berücksichtigt werden. Aber auch auf globalen Märkten müssen Monopole und Oligopole verhindert werden. Daher wird eine verstärkte Zusammenarbeit auf internationaler Ebene zu einer Angleichung der Prüfungsstandards führen müssen.

Internationale Kooperation im Rahmen der WTO, OECD und UNCTAD: Gemeinsame Standards schaffen

Vor diesem Hintergrund wird die internationale Zusammenarbeit im wettbewerbspolitischen Bereich immer wichtiger. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz arbeitet zusammen mit dem Bundeskartellamt in internationalen Organisationen wie WTO, OECD und UNCTAD in den dortigen Wettbewerbsausschüssen intensiv mit. Dabei geht es auf internationaler Ebene nicht um eine Vereinheitlichung des Wettbewerbsrechts, sondern um die Vereinbarung von Mindeststandards, auf die sich die Staatengemeinschaft einigen sollte.

Länderübergreifender Austausch: Weitere internationale Kooperationsgremien

Daneben finden Diskussionen im Rahmen des International Competition Networks (ICN) statt, das sich ebenfalls als Forum für wettbewerbspolitische Meinungsbildung begreift. Das ICN ist ein im Jahr 2000 auch auf Betreiben des Bundeskartellamts geschaffenes Netzwerk zwischen Wettbewerbsbehörden. Rund 130 nationale und multinationale Wettbewerbsbehörden sind Mitglieder beim ICN. Hervorzuheben ist besonders die breite Mitgliederbasis aus verschiedenen Regionen der Welt und aus Staaten mit unterschiedlicher ökonomischer Leistungsfähigkeit.

Jährliche Konferenzen geben den Leiterinnen und Leitern der Wettbewerbsbehörden die Gelegenheit, sich auszutauschen, die Zusammenarbeit zwischen den Kartellbehörden zu verbessern und Empfehlungen auszusprechen. Die Arbeit ist in einer Reihe von Fach-Arbeitsgruppen organisiert. Das ICN hat sich so als weiteres wichtiges Forum für "Competition Advocacy" herausbilden können.

Pressemitteilungen

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