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Artikel - Rüstungsexportkontrolle

Für eine restriktive und wertegeleitete Rüstungsexportpolitik

Einleitung

Rüstungsexporte sind kein Mittel der Wirtschaftspolitik und keine Exporte wie alle anderen. Die Bundesregierung hat sich daher in diesem sensiblen Bereich besonders strenge Regeln auferlegt und verfolgt eine äußerst restriktive Genehmigungspolitik. Zudem bereitet die Bundesregierung ein Rüstungsexportkontrollgesetz vor, um die restriktive Rüstungsexportkontrolle ausdrücklich gesetzlich festzuschreiben.

Der Export von Rüstungsgütern bedarf stets einer Genehmigung, die erst nach sorgfältiger Einzelfallprüfung erteilt wird. Die Entscheidungen über Genehmigungen für Rüstungsexporte richten sich nach außen- und sicherheitspolitischen Erwägungen. Dabei legt die Bundesregierung besonderes Augenmerk auf die allgemeine Menschenrechtslage im Empfängerland sowie darauf, dass die konkreten Güter zudem nicht für Menschenrechtsverletzungen missbraucht werden oder zur Verschärfung von Krisen beitragen. Neben der Verwendung der Güter im Einzelfall kommt damit auch der Menschenrechtslage im Empfängerland eine besondere Bedeutung zu.

Die Rüstungsexportpolitik der Bundesregierung ist durch eine sorgfältige Einzelfallprüfung gekennzeichnet. Die Restriktivität der Rüstungsexportpolitik kann daher nicht pauschal allein anhand von Genehmigungswerten bemessen werden. Wichtig ist ein differenzierter Blick auf die genauen Umstände, also das jeweilige Empfängerland, die Art des Rüstungsguts und den vorgesehen Verwendungszweck:

Deutschland ist ein enger, verlässlicher Bündnispartner, der zur Verteidigungsfähigkeit unserer engen Partnerländer sowie der Selbstverteidigung der Ukraine beiträgt. Der Großteil der von dieser Bundesregierung genehmigten Rüstungsexporte gehen an enge Partnerländer und seit Beginn des russischen Angriffskriegs im Jahr 2022 an die Ukraine zur Selbstverteidigung. Die übrigen Drittländer werden im Einklang mit den Politischen Grundsätzen der Bundesregierung restriktiv behandelt, sodass auf diese Länder nur ein geringer Anteil des Werts der Rüstungsexportgenehmigungen entfällt. Genehmigungen zur Lieferung von Rüstungsgütern in Drittländer betreffen zum Beispiel auch den Schutz von Botschaften und internationalen Organisationen, die Terrorismusbekämpfung oder auch nachlaufende Lieferungen zu Projekten, über die bereits in vorangegangenen Legislaturperioden entschieden wurde.

Auf Grundlage des Koalitionsvertrages erarbeitet die Bundesregierung unter Federführung des BMWK derzeit ein Rüstungsexportkontrollgesetz (REKG). Erstmalig in der deutschen Geschichte soll damit die restriktive Rüstungsexportkontrolle der Bundesregierung ausdrücklich gesetzlich festgeschrieben werden. Das Ziel der Bundesregierung ist es, den Gemeinsamen Standpunkt der EU mit seinen acht Kriterien sowie die Politischen Grundsätze der Bundesregierung, die Kleinwaffengrundsätze und die Ausweitung von Post-Shipment-Kontrollen in einem solchen Gesetz zu verankern.

Darüber hinaus setzt sich die Bundesregierung für eine EU-Rüstungsexportverordnung ein, die verbindlichere Regeln für die Ausübung der Rüstungsexportkontrolle durch die Mitgliedstaaten der Europäischen Union schaffen soll.

Drei Zahlen zu Rüstungsexporten

8,362
Symbolicon für Geldscheine

Milliarden Euro
betrug der Gesamtwert der Einzelgenehmigungen für Rüstungsexporte im Jahr 2022

90,1
Symbolicon für Tortendiagramm

Prozent
der Einzelgenehmigungen entfielen im Jahr 2022 auf EU/NATO und NATO-gleichgestellte Staaten, Südkorea sowie die Unterstützung der Selbstverteidigung der Ukraine.

9,9
Symbolicon für Tortendiagramm

Prozent
der Einzelgenehmigungen entfielen im Jahr 2022 auf sonstige Drittländer. Diese werden im Einklang mit den Politischen Grundsätzen der Bundesregierung restriktiv behandelt. Zu den Gütern, deren Ausfuhr in diese Länder genehmigt wurden, gehören zum Beispiel sondergeschützte Fahrzeuge zum Schutz von Botschaften und Organisationen der Vereinten Nationen.

Rüstungsexportbericht

Transparenz zur Ausfuhr von Rüstungsgütern

Um über das Thema Rüstungsexporte zu informieren, veröffentlicht das BMWK regelmäßig detaillierte Berichte und Meldungen über die Ausfuhrgenehmigungen für Rüstungsgüter.

Zur Schaffung von Transparenz zu exportkontrollpolitischen Entscheidungen legt die Bundesregierung zweimal jährlich einen umfassenden Bericht über ihre Rüstungsexportpolitik vor. Ergänzend hierzu veröffentlicht das BMWK quartalsweise Pressemitteilungen zu Daten und Entwicklungen der Rüstungsexportpolitik. Hierdurch informiert die Bundesregierung den Deutschen Bundestag und die Öffentlichkeit über die deutsche Rüstungsexportpolitik und die erteilten Genehmigungen zur Ausfuhr von Rüstungsgütern im jeweiligen Berichtszeitraum. Durch diese Transparenzmaßnahmen schafft die Bundesregierung die Grundlage für eine sachliche und fundierte Auseinandersetzung mit dem Thema Rüstungsexporte in der Öffentlichkeit.

Im Jahr 2022 wurden Einzelgenehmigungen für die Ausfuhr von Rüstungsgütern in Höhe von insgesamt rund 8,36 Milliarden Euro erteilt (2021: 9,35 Milliarden Euro). Davon entfielen Genehmigungen im Wert von rund 7,54 Milliarden Euro (2021: 3,59 Milliarden Euro) und damit 90,1 Prozent auf EU-, NATO- und NATO-gleichgestellte Länder und Südkorea sowie die Unterstützung der Ukraine. Für die übrigen Drittländer wurden im Jahr 2022 Ausfuhrgenehmigungen in Höhe von rund 825 Millionen Euro erteilt, was einem Anteil von 9,9 Prozent am Gesamtgenehmigungswert entspricht. Näheres können Sie der Pressemitteilung zur Rüstungsexportpolitik der Bundesregierung im Jahr 2022 entnehmen.

Die Bundesregierung hat sich das Ziel gesetzt, die Berichterstattung über Rüstungsexportentscheidungen zukünftig noch transparenter zu gestalten. Insbesondere prüft die Bundesregierung die Möglichkeit, Genehmigungsdaten zukünftig in Form einer recherchierbaren Datenbank zu veröffentlichen.

Rüstungsexportberichte ab 1999

Glossar

Symbolicon für Buch

Von Außenwirtschaftsgesetz bis Voranfrage: Das Glossar erläutert wichtige Begriffe aus dem Bereich der Rüstungsexportpolitik.

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Prinzipien und Verfahren

Jeder Einzelfall wird geprüft

Entscheidungen über Rüstungsexporte sind stets Einzelfallentscheidungen. Deutschland hat hierfür strenge Regeln. Die Beachtung der Menschenrechte im Empfängerland spielt bei der Entscheidungsfindung eine herausgehobene Rolle.

Grundlage für das Handeln der Bundesregierung sind die rechtlichen Vorgaben des Kriegswaffenkontrollgesetzes (KrWaffKontrG), des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) und der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) sowie die "Politischen Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern vom 26. Juni 2019" (PDF, 194 KB), der Gemeinsame Standpunkt der EU betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern vom 8. Dezember 2008 und der Vertrag über den Waffenhandel (Arms Trade Treaty). Das deutsche Regelwerk legt dabei zum Teil strengere Kriterien an, als dies vom Gemeinsamen Standpunkt der EU für Waffenausfuhren gefordert wird, insbesondere auch im Bereich der Kontrolle von Kleinwaffen.

Auf Grundlage des Koalitionsvertrages erarbeitet die Bundesregierung unter Federführung des BMWK derzeit ein Rüstungsexportkontrollgesetz (REKG). Erstmalig in der deutschen Geschichte soll damit die restriktive Rüstungsexportkontrolle der Bundesregierung ausdrücklich gesetzlich festgeschrieben werden. Das Ziel der Bundesregierung ist es, den Gemeinsamen Standpunkt der EU mit seinen acht Kriterien sowie die Politischen Grundsätze der Bundesregierung, die Kleinwaffengrundsätze und die Ausweitung von Post-Shipment-Kontrollen in einem solchen Gesetz zu verankern.

Besondere Strenge bei Ausfuhren in Drittländer

Auf der Grundlage dieser Vorschriften prüft die Bundesregierung Exportanträge sehr gründlich. Bei der Prüfung spielen die Aufrechterhaltung von Frieden, Sicherheit und Stabilität sowie die Achtung der Menschenrechte eine besonders große Rolle. Im Rahmen der Prüfkriterien wird unter anderem differenziert nach EU-, NATO- und deren gleichgestellten Staaten (Australien, Japan, Neuseeland, Schweiz) einerseits und Drittländern andererseits.

Die Bundesregierung legt bei Rüstungsexporten in sogenannte Drittländer - also außerhalb von EU, NATO und gleichgestellten Staaten - sehr strenge Grundsätze an: Der Export von Kriegswaffen wird nicht genehmigt, es sei denn, dass im Einzelfall besondere außen- oder sicherheitspolitische Interessen für eine Genehmigung sprechen. Die Herstellung, der Handel oder die Vermittlung sowie die Ausfuhr von Kriegswaffen unterliegen den strengen Bestimmungen des Kriegswaffenkontrollgesetzes (KrWaffKontrG). In diesem Gesetz wird ausdrücklich festgestellt, dass niemand einen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung hat.

Die Ausfuhr der sogenannten sonstigen Rüstungsgüter (Rüstungsgüter, die keine Kriegswaffen sind) richtet sich nach den Vorschriften des AWG und der AWV. Nach dem AWG gilt der Grundsatz der Außenwirtschaftsfreiheit. Das heißt: Der Antragsteller hat im Ausgangspunkt einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung der Ausfuhrgenehmigung. Insbesondere die Prüfkriterien der Politischen Grundsätze der Bundesregierung sowie des Gemeinsamen Standpunkts der EU setzen dieser Freiheit jedoch klare Grenzen. Für die Feststellung, ob im konkreten Fall ein Anspruch auf Ausfuhr sonstiger Rüstungsgüter besteht oder nicht, ist damit nicht deren technische Einstufung als sonstige Rüstungsgüter maßgeblich, sondern die Prüfkriterien und die außen- und sicherheitspolitische Bewertung.

Wer entscheidet über Exportanträge?

Abgesehen von den Bereichen Bundeswehr, Zollgrenzdienst und Behörden für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit wurde die Befugnis zur Erteilung von Genehmigungen für die Ausfuhr von Kriegswaffen auf das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz übertragen. Es entscheidet über Anträge auf Ausfuhren von Kriegswaffen im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium der Verteidigung. Für sonstige Rüstungsgüter ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zuständige Genehmigungsbehörde.

Entscheidungen über Rüstungsexportvorhaben werden unter Beteiligung des BMWK und des Auswärtigen Amtes nach einer sorgfältigen Abwägung der jeweiligen außen-, sicherheits- und menschenrechtspolitischen Argumente getroffen. Bei unterschiedlichen Auffassungen der am Entscheidungsfindungsprozess beteiligten Ressorts oder besonders bedeutsamen Fällen entscheidet in der Regel der Bundessicherheitsrat über die Erteilung oder Untersagung von Ausfuhrgenehmigungen.

Übereinkommen über Ausfuhrkontrollen im Rüstungsbereich

Die Bundesregierung und die französische Regierung haben sich im Vertrag von Aachen vom 22. Januar 2019 darauf verständigt, die europäische Rüstungskooperation fortzuentwickeln und bei gemeinsamen Projekten einen gemeinsamen Ansatz für Rüstungsexporte zu entwickeln. Am 23. Oktober 2019 ist zu diesem Zweck das deutsch-französische Abkommen über Ausfuhrkontrollen im Rüstungsbereich in Kraft getreten.

Am 17. September 2021 unterzeichnete Spanien dieses nun trilaterale Übereinkommen in Paris. Nach zunächst vorläufiger Anwendung ist es am 09. Juni 2022 formal in Kraft getreten.

Die Erweiterung um Spanien stellt einen wichtigen Schritt zur weiteren Vertiefung der Zusammenarbeit und der Stärkung der europäischen Kooperationen im Bereich der Verteidigungsindustrie dar.

Das trilaterale Übereinkommen ist so konzipiert, dass es potentiell weiteren Ländern in Europa offensteht. Es kann so gemäß der Vereinbarung im Koalitionsvertrag zur Stärkung der rüstungstechnischen Zusammenarbeit in Europa insbesondere mit hochwertigen Kooperationsprojekten beitragen. Es kann die Grundlage für eine erweiterte europäische Kooperation im Bereich der Rüstungsexportkontrolle sein.

Eine einheitliche Rüstungsexportpolitik in der EU schaffen

Die Bundesregierung setzt sich für eine EU-Rüstungsexportverordnung ein, die verbindlichere Regeln für die Ausübung der Rüstungsexportkontrolle durch die Mitgliedstaaten der Europäischen Union schaffen soll.

Häufig gestellte Fragen zu Rüstungsexporten

Sind Rüstungsexporte ein Mittel der Wirtschaftspolitik?

Zur Antwort Öffnet Einzelsicht

Wie wird der Export von Gütern kontrolliert, die sowohl zivil als auch militärisch eingesetzt werden können (sog. "Dual-Use-Güter")?

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Wird die jetzige Bundesregierung mit Rüstungsexportgenehmigungen restriktiver umgehen?

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Strengere Regeln

Kleinwaffengrundsätze, bessere Endverbleibskontrolle

Die Ausfuhr von ‪‎Kleinwaffen muss besonders streng kontrolliert werden. Da Kleinwaffen in vielen Konflikten zu den meisten Opfern führen und leichter in falsche Hände geraten können. Deshalb hat das BMWK sogenannte Post-Shipment-Kontrollen initiiert, die dabei helfen, der unerlaubten Weitergabe von Rüstungsgütern vorzubeugen.‬‬‬‬

Stärkte Regulierung von Klein- und Leichtwaffen

Zur weiteren Verbesserung der Kontrolle von Kleinwaffen und Leichtwaffen hat die Bundesregierung im März 2015 die sogenannten Kleinwaffengrundsätze (PDF, 40 KB)  beschlossen ("Grundsätze für die Erteilung von Genehmigungen für die Ausfuhr von Kleinen und Leichten Waffen, dazugehöriger Munition und entsprechender Herstellungsausrüstung in Drittländer").

Sie ergänzen die strengen Kriterien der bestehenden Politischen Grundsätze. Die sog. Kleinwaffengrundsätze sehen unter anderem vor, dass grundsätzlich keine Genehmigungen für die Ausfuhr von Komponenten und Technologie in Drittländer (beispielsweise im Zusammenhang mit Lizenzvergaben) erteilt werden, die in dem betreffenden Land eine neue Herstellungslinie für Kleinwaffen und Leichtwaffen oder passende Munition eröffnen. Es greift grundsätzlich das Prinzip „Neu für Alt“. Möchte der Empfänger Kleinwaffen oder leichte Waffen erhalten, muss er alte Waffen aussondern und vernichten.

So soll die Weiterverbreitung von Klein- und Leichtwaffen verhindert werden. In Fällen, in denen die Neubeschaffung einen plausiblen Mehrbedarf des Empfängers deckt und Altwaffen deshalb nicht vernichtet werden, muss der Empfänger verbindlich zusagen, dass die zu liefernden Neuwaffen nach ihrer Aussonderung vernichtet werden (der sogenannte alternative Grundsatz „Neu, Vernichtung bei Aussonderung“). Zudem müssen Empfänger in Drittstaaten, bevor sie Klein- und Leichtwaffen innerhalb des Empfängerlandes an andere als die genehmigten Empfänger weitergeben dürfen, die Zustimmung der Bundesregierung einholen.

Bei der Genehmigungserteilung für Exporte von Kleinwaffen in Drittländer legt die Bundesregierung besonders strenge Maßstäbe an und handhabt diese besonders restriktiv. Dadurch soll das Risiko der destabilisierenden Anhäufung und unkontrollierten Weiterverbreitung von Kleinwaffen noch weiter gesenkt werden. Die im Juni 2019 geschärften Politischen Grundsätze legen dazu fest, dass für Drittländer grundsätzlich keine Genehmigungen für Kleinwaffenausfuhren erteilt werden sollen.

Post-Shipment-Kontrollen

Um den Endverbleib von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern besser kontrollieren zu können, hat die Bundesregierung in 2015 die Einführung sogenannter "Post-Shipment-Kontrollen" in Drittländern beschlossen. Staatliche Empfänger von Kleinwaffen und leichten Waffen sowie bestimmten Schusswaffen in Drittländern müssen seitdem vor der Genehmigungserteilung zustimmen, dass der angegebene Endverbleib der Rüstungsgüter im Empfängerland tatsächlich später geprüft werden kann. So kann nach der Ausfuhr vor Ort überprüft werden, ob die gelieferten Waffen noch beim Endverwender im Empfängerland vorhanden sind. Unerlaubten Weitergaben an Dritte kann vorgebeugt werden. Dadurch wurde die Endverbleibsicherung für aus Deutschland exportiertes Rüstungsmaterial weiter verbessert.

Die notwendigen Grundlagen hat die Bundesregierung im Juli 2015 mit den Eckpunkten zur Einführung von Post-Shipment Kontrollen und im März 2016 mit Änderungen der Außenwirtschaftsverordnung geschaffen. Deutschland hat damit ein System eingeführt, bei dem die Rüstungsexportkontrolle nicht mit dem Erteilen einer Genehmigung endet und nimmt damit auf europäischer und internationaler Ebene mit nur wenigen anderen Ländern eine Vorreiterrolle ein.

In einer zweijährigen Pilotphase wurden erste Erfahrungen mit Vor-Ort-Kontrollen zur Überprüfung des Endverbleibs von Kleinwaffen gesammelt. Eine Evaluierung des Instruments nach Ablauf der Pilotphase hat gezeigt, dass es sich in der Praxis bewährt hat und verstetigt wird. Die bisher durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen – u.a. in Indien, Südkorea oder Oman - verliefen ohne Beanstandungen.

Deutschland hat mit den Post-Shipment-Kontrollen auf europäischer und internationaler Ebene zusammen mit nur wenigen anderen Ländern eine Vorreiterrolle übernommen. Im Koalitionsvertrag bekennt sich die Bundesregierung zu einer Ausweitung der Kontrollen; eine Verankerung im geplanten Rüstungsexportkontrollgesetz ist beabsichtigt. Die Bundesregierung setzt sich auch international für die weltweite Anerkennung und Anwendung des Instruments von Post-Shipment-Kontrollen ein.

Parlamentarische Anfragen

Symbolicon für Parlamentarische Anfragen

Antworten der Bundesregierung auf Anfragen aus dem Bundestag zu Rüstungsexporten

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Kriegswaffenkontrolle

Kriegswaffenkontrolle durch das BMWK

Nach den Vorgaben des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen (Kriegswaffenkontrollgesetz, KrWaffKontrG) bedarf der gesamte Umgang mit Kriegswaffen (Herstellung, Erwerb und Überlassung der tatsächlichen Gewalt, jede Art der Beförderung sowie besondere Auslandsgeschäfte) einer vorherigen Genehmigung der Bundesregierung. Für kommerzielle Geschäfte ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) die Genehmigungsbehörde; das Bundesministerium der Finanzen (BMF), das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) und das Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) sind jeweils für die Genehmigungen nach dem KrWaffKontrG für ihren Geschäftsbereich verantwortlich.

Bitte beachten Sie, dass nach § 6 KrWaffKontrG kein Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung besteht. Diese ist zwingend zu versagen, wenn die Gefahr besteht, dass die Kriegswaffen bei einer friedensstörenden Handlung verwendet, völkerrechtliche Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt werden oder aber der Antragsteller nicht die für die Handlung erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Grundsätzlich gilt auch, dass Genehmigungen an Privatpersonen, die Kriegswaffen für private Zwecke (zum Beispiel zu Sammler- oder Sportinteressen) nutzen wollen, nicht erteilt werden. Bei der Antragstellung muss ein öffentliches / staatliches Interesse zum begehrten Umgang mit Kriegswaffen nachgewiesen werden.

Wesentliche Anforderungen zu den Antragsverfahren nach dem KrWaffKontrG ergeben sich aus der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen. Nach der Verordnung über Allgemeine Genehmigungen nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen ist in bestimmten Konstellationen kein Einzelgenehmigungsverfahren erforderlich; hier greifen allgemeine Genehmigungen.

Für die Bearbeitung von Anträgen bzw. Anfragen im Bereich der Kriegswaffenkontrolle, die ab dem 1.1.2024 im BMWK gestellt bzw. an das BMWK gerichtet werden, werden gemäß der Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in seinem sowie dem Zuständigkeitsbereich des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle für die Kriegswaffenkontrolle, Ausfuhrkontrolle und Investitionsprüfung (BMWKBGebKAIV) Gebühren erhoben.

Das BMWK hat zum Thema Kriegswaffenkontrolle und zum Antragsverfahren beim BMWK diverse Merkblätter und Hinweise veröffentlicht, die Sie hier finden.

Sie finden hier auch die besondere Datenschutzerklärung für die Antragsverfahren nach dem KrWaffKontrG sowie für sonstige Anfragen zur Kriegswaffenkontrolle; diese versteht sich als Ergänzung der allgemeinen Datenschutzerklärung des BMWK.

Des Weiteren finden Sie Erläuterungen zur Kriegswaffenliste hier.

Fragen zur Kriegswaffenkontrolle können Sie an das Referat EC6 richten: buero-ec6@bmwk.bund.de.

Genehmigungsinhaber nach dem KrWaffKontrG treffen bestimmte Plichten, insbesondere ist ein Kriegswaffenbuch zu führen. Zuständige Überwachungsbehörde im Bereich der Kriegswaffenkontrolle ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). In diesem Rahmen überwacht das BAFA die Einhaltung der Genehmigungen u. a. durch Betriebsprüfungen vor Ort. Weitere Informationen zu den Überwachungsaufgaben des BAFA wie auch vom BAFA veröffentlichte Merkblätter finden Sie hier:
https://www.bafa.de/DE/Aussenwirtschaft/Kriegswaffenkontrolle/kriegswaffenkontrolle_node.html

Unbrauchbar gemachte Kriegswaffen/Demilitarisierung

Der Umgang mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen sowie das Verfahren der Unbrauchbarmachung richtet sich nach der Verordnung über die Unbrauchbarmachung von Kriegswaffen und über den Umgang mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen (Kriegswaffenunbrauchbarmachungs- und -umgangsverordnung – KrWaffUnbrUmgV ).

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK), kann auf Antrag feststellen, dass ein Gut seine Kriegswaffeneigenschaft verloren hat und als unbrauchbar bezeichnet werden kann.

Soweit die KrWaffUnbrUmgV den Umgang mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen von Erlaubnissen oder Ausnahmegenehmigungen abhängig macht, so ist das BAFA die zuständige Genehmigungsbehörde. Weitere Informationen finden Sie hier.

Weiterführende Informationen

Pressemitteilungen

  • 06.10.2022 - Pressemitteilung - Rüstungsexportkontrolle

    Pressemitteilung: Rüstungsexportgenehmigungen 1.-3. Quartal 2022: 90 % der Gesamtgenehmigungswerte für enge Partner­länder – 775 Mio. Euro für Unterstützung der Ukraine

    Öffnet Einzelsicht
  • 31.08.2022 - Pressemitteilung - Rüstungsexportkontrolle

    Pressemitteilung: Rüstungsexportbericht für das Vorjahr 2021 verabschiedet – vorläufige Genehmigungszahlen im Jahr 2022

    Öffnet Einzelsicht
  • 01.07.2022 - Pressemitteilung - Rüstungsexportkontrolle

    Pressemitteilung: Rüstungsexportgenehmigungen im 1. Halbjahr 2022: 92% der Genehmigungen gehen an enge Partnerländer – 562 Mio. Euro für Unterstützung der Ukraine

    Öffnet Einzelsicht
  • 06.04.2022 - Pressemitteilung - Rüstungsexportkontrolle

    Pressemitteilung: BMWK setzt Konsultationen zum Rüstungsexportkontrollgesetz fort

    Öffnet Einzelsicht
  • 18.01.2022 - Pressemitteilung - Rüstungsexportkontrolle

    Pressemitteilung: Rüstungsexportpolitik der Bundesregierung im Jahr 2021 – vorläufige Genehmigungszahlen

    Öffnet Einzelsicht
Güterbahnhof zum Thema Rüstungsexportkontrolle

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