Grundlage für das Handeln der Bundesregierung sind die rechtlichen Vorgaben des Kriegswaffenkontrollgesetzes (KrWaffKontrG), des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) und der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) sowie die "Politischen Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern vom 26. Juni 2019" (PDF, 194 KB), der Gemeinsame Standpunkt der EU betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern vom 8. Dezember 2008 und der Vertrag über den Waffenhandel (Arms Trade Treaty). Das deutsche Regelwerk legt dabei zum Teil strengere Kriterien an, als dies vom Gemeinsamen Standpunkt der EU für Waffenausfuhren gefordert wird, insbesondere auch im Bereich der Kontrolle von Kleinwaffen.

Auf Grundlage des Koalitionsvertrages erarbeitet die Bundesregierung unter Federführung des BMWK derzeit ein Rüstungsexportkontrollgesetz (REKG). Erstmalig in der deutschen Geschichte soll damit die restriktive Rüstungsexportkontrolle der Bundesregierung ausdrücklich gesetzlich festgeschrieben werden. Das Ziel der Bundesregierung ist es, den Gemeinsamen Standpunkt der EU mit seinen acht Kriterien sowie die Politischen Grundsätze der Bundesregierung, die Kleinwaffengrundsätze und die Ausweitung von Post-Shipment-Kontrollen in einem solchen Gesetz zu verankern.

Besondere Strenge bei Ausfuhren in Drittländer

Auf der Grundlage dieser Vorschriften prüft die Bundesregierung Exportanträge sehr gründlich. Bei der Prüfung spielen die Aufrechterhaltung von Frieden, Sicherheit und Stabilität sowie die Achtung der Menschenrechte eine besonders große Rolle. Im Rahmen der Prüfkriterien wird unter anderem differenziert nach EU-, NATO- und deren gleichgestellten Staaten (Australien, Japan, Neuseeland, Schweiz) einerseits und Drittländern andererseits.

Die Bundesregierung legt bei Rüstungsexporten in sogenannte Drittländer - also außerhalb von EU, NATO und gleichgestellten Staaten - sehr strenge Grundsätze an: Der Export von Kriegswaffen wird nicht genehmigt, es sei denn, dass im Einzelfall besondere außen- oder sicherheitspolitische Interessen für eine Genehmigung sprechen. Die Herstellung, der Handel oder die Vermittlung sowie die Ausfuhr von Kriegswaffen unterliegen den strengen Bestimmungen des Kriegswaffenkontrollgesetzes (KrWaffKontrG). In diesem Gesetz wird ausdrücklich festgestellt, dass niemand einen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung hat.

Die Ausfuhr der sogenannten sonstigen Rüstungsgüter (Rüstungsgüter, die keine Kriegswaffen sind) richtet sich nach den Vorschriften des AWG und der AWV. Nach dem AWG gilt der Grundsatz der Außenwirtschaftsfreiheit. Das heißt: Der Antragsteller hat im Ausgangspunkt einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung der Ausfuhrgenehmigung. Insbesondere die Prüfkriterien der Politischen Grundsätze der Bundesregierung sowie des Gemeinsamen Standpunkts der EU setzen dieser Freiheit jedoch klare Grenzen. Für die Feststellung, ob im konkreten Fall ein Anspruch auf Ausfuhr sonstiger Rüstungsgüter besteht oder nicht, ist damit nicht deren technische Einstufung als sonstige Rüstungsgüter maßgeblich, sondern die Prüfkriterien und die außen- und sicherheitspolitische Bewertung.

Wer entscheidet über Exportanträge?

Abgesehen von den Bereichen Bundeswehr, Zollgrenzdienst und Behörden für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit wurde die Befugnis zur Erteilung von Genehmigungen für die Ausfuhr von Kriegswaffen auf das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz übertragen. Es entscheidet über Anträge auf Ausfuhren von Kriegswaffen im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium der Verteidigung. Für sonstige Rüstungsgüter ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zuständige Genehmigungsbehörde.

Entscheidungen über Rüstungsexportvorhaben werden unter Beteiligung des BMWK und des Auswärtigen Amtes nach einer sorgfältigen Abwägung der jeweiligen außen-, sicherheits- und menschenrechtspolitischen Argumente getroffen. Bei unterschiedlichen Auffassungen der am Entscheidungsfindungsprozess beteiligten Ressorts oder besonders bedeutsamen Fällen entscheidet in der Regel der Bundessicherheitsrat über die Erteilung oder Untersagung von Ausfuhrgenehmigungen.

Übereinkommen über Ausfuhrkontrollen im Rüstungsbereich

Die Bundesregierung und die französische Regierung haben sich im Vertrag von Aachen vom 22. Januar 2019 darauf verständigt, die europäische Rüstungskooperation fortzuentwickeln und bei gemeinsamen Projekten einen gemeinsamen Ansatz für Rüstungsexporte zu entwickeln. Am 23. Oktober 2019 ist zu diesem Zweck das deutsch-französische Abkommen über Ausfuhrkontrollen im Rüstungsbereich in Kraft getreten.

Am 17. September 2021 unterzeichnete Spanien dieses nun trilaterale Übereinkommen in Paris. Nach zunächst vorläufiger Anwendung ist es am 09. Juni 2022 formal in Kraft getreten.

Die Erweiterung um Spanien stellt einen wichtigen Schritt zur weiteren Vertiefung der Zusammenarbeit und der Stärkung der europäischen Kooperationen im Bereich der Verteidigungsindustrie dar.

Das trilaterale Übereinkommen ist so konzipiert, dass es potentiell weiteren Ländern in Europa offensteht. Es kann so gemäß der Vereinbarung im Koalitionsvertrag zur Stärkung der rüstungstechnischen Zusammenarbeit in Europa insbesondere mit hochwertigen Kooperationsprojekten beitragen. Es kann die Grundlage für eine erweiterte europäische Kooperation im Bereich der Rüstungsexportkontrolle sein.

Eine einheitliche Rüstungsexportpolitik in der EU schaffen

Die Bundesregierung setzt sich für eine EU-Rüstungsexportverordnung ein, die verbindlichere Regeln für die Ausübung der Rüstungsexportkontrolle durch die Mitgliedstaaten der Europäischen Union schaffen soll.