In deutschen Städten soll mobiles Internet über WLAN in Zukunft für alle verfügbar sein. Flughäfen, Cafés oder auch Rathäuser und Bibliotheken sollen rechtssicher freies WLAN anbieten können – für schnelles Internet immer und überall.

Erste Voraussetzung dafür ist eine klare Rechtslage. Denn bislang konnten die Betreiber offener Hotspots als "Störer" für Rechtsverletzungen der Nutzer ihres WLAN auf Unterlassung in Anspruch genommen und abgemahnt werden (sogenannte „Störerhaftung“). Vor allem kleinere Unternehmen wie Cafés oder Hotels haben deshalb trotz des damit verbundenen Wettbewerbsnachteils oft auf die Bereitstellung von WLAN-Internetzugängen verzichtet - und damit auf potenzielle Kunden.

Endlich Rechtssicherheit für WLAN-Betreiber

Vor diesem Hintergrund hat das BMWK das Telemediengesetz überarbeitet und dadurch Rechtssicherheit für potenzielle WLAN-Betreiber geschaffen: Mit Inkrafttreten der Gesetzesänderung am 13. Oktober 2017 entfällt die viel kritisierte „Störerhaftung“ für Internetzugangsanbieter. Ab sofort können auch keine Kosten mehr geltend gemacht werden, insbesondere keine Abmahnkosten, die mit der Störerhaftung in Zusammenhang stehen. Außerdem darf kein WLAN-Betreiber von einer Behörde dazu verpflichtet werden, Nutzer zu registrieren, sein WLAN zu verschlüsseln oder dauerhaft zu schließen.

Die Novelle schafft den gesetzlichen Rahmen, damit deutschlandweit offenes WLAN eingeführt werden kann.

Auf der anderen Seite trägt die Novelle aber auch dem Recht auf geistiges Eigentum und seinen europarechtlichen Vorgaben angemessen Rechnung. Bei Urheberrechtsverletzungen können Rechteinhaber im Einzelfall Nutzungssperren erwirken, um die Wiederholung einer konkreten Rechtsverletzung zu verhindern.

Voraussetzung dafür ist aber, dass der Rechteinhaber keine andere Möglichkeit hat, der Verletzung seines Rechts entgegenzuwirken und dass die Sperrung zumutbar und verhältnismäßig ist. Dadurch wird sichergestellt, dass eine Sperrmaßnahme nicht zu „Overblocking“ führt und damit über ihr Ziel hinausschießt. Die vor- und außergerichtlichen Kosten für die Geltendmachung solcher Nutzungssperren dürfen nicht dem WLAN-Betreiber auferlegt werden.

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