Die unten veröffentlichten Dokumente stehen in Zusammenhang mit einem Antrag auf Akteneinsicht gemäß Umweltinformationsgesetz (UIG). Der Antragsteller begehrte Einsicht in alle beim BMWK vorhandenen Unterlagen im Zusammenhang mit dem Vorschlag der EU-Kommission vom 11. Juli 2012 zur Änderung der VO (EG) Nr. 443/2009. Dabei handelt es sich um die von der damaligen Bundesregierung auf EU-Ebene verhandelte Novellierung der CO2-Pkw-Verordnung, die Ende November 2013 politisch beschlossen wurde und Anfang April 2014 in Kraft trat. Mit der Akteneinsicht wollte der Antragsteller klären, ob und inwieweit Vertreter der Automobilindustrie im Laufe der Verhandlungen Einfluss auf die Position der Bundesregierung genommen haben. 

Das BMWK hat dem Antrag teilweise stattgegeben. Teile des offengelegten Akteninhalts hat das BMWK unter Berufung auf die Ablehnungsgründe nach § 8 und 9 UIG geschwärzt. Bei diesen geschwärzten Informationen handelt es sich um einzelne Passagen in Eingaben und Positionspapieren von Vertretern der Automobilindustrie, die nach Auffassung dieser Dritten schutzwürdige Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse darstellen. Bei diesen handelt es sich ferner um einzelne Passagen in Informationsvorlagen und Gesprächsvorbereitungen für die damalige Leitung des BMWK. In diesen Vorlagen werden alternative Optionen zur Ausgestaltung der CO2-Pkw-Regulierung bis 2020 dargestellt, deren Durchsetzungschancen abgeschätzt und mögliche Auswirkungen auf die deutsche Fahrzeugindustrie diskutiert. Das BMWK vertrat insbesondere die Auffassung, dass die Offenlegung dieser Informationen sich nachteilig auf die Vertraulichkeit der Beratungen und die künftige Verhandlungsposition des BMWK im Zusammenhang mit der demnächst anstehenden Novellierung der VO (EG) Nr. 443/2009 für die Zeit nach 2020 auswirken könnte. 

Hiergegen erhob der Antragsteller Klage beim Verwaltungsgericht Berlin. Das Gericht entschied am 18. Februar 2015, dass die geschwärzten Informationen, soweit diese keine schutzwürdigen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse eines der betroffenen Dritten enthielten, offen zu legen seien. 

Das Verwaltungsgericht Berlin hat in seinem Urteil zugestanden, dass eine Veröffentlichung bestimmter Passagen in den internen BMWK-Unterlagen (Leitungsvorlagen etc.) nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratungen und eine Schwächung der Verhandlungsposition des BMWK bzw. der Bundesregierung im anstehenden Novellierungsverfahren für die Zeit nach 2020 zur Folge haben könnte. Im Rahmen der nach dem UIG anzustellenden Abwägungsentscheidung ist das Gericht jedoch zu dem Ergebnis gekommen, dass das öffentliche Interesse an der Aufklärung über das Maß der Einflussnahme von Vertretern der Automobilindustrie die für das BMWK zu befürchtenden Nachteile überwiege. 

Das BMWK hat entschieden, die fraglichen Unterlagen und Informationen nicht nur dem Antragsteller zu übermitteln, sondern auch der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Dies dient der Herstellung von Transparenz in das Verwaltungshandeln des BMWK

Unter den hier veröffentlichten Unterlagen befinden sich Eingaben und Positionspapiere von Vertretern der Automobilindustrie: Unterlagen Teil 1 (PDF: 4,2 MB), Unterlagen Teil 2 (PDF: 3,8 MB). Solche Informationen tragen zu einer fundierten und abgewogenen Entscheidungsfindung des BMWK bei. Im Vorfeld einer Entscheidung sucht das BMWK auch den Kontakt zu Umweltorganisationen und anderen Interessenvertretern. Auch deren Beiträge fließen in die Meinungsfindung des BMWK ein und werden hier ebenfalls veröffentlicht: weitere Unterlagen (PDF: 5,9 MB). Aus der Gesamtschau der Unterlagen ergeben sich keine Belege für eine einseitige Beeinflussung der Position des BMWK durch Vertreter der Automobilindustrie. Vielmehr hat sich das BMWK auch mit Vertretern von Umweltverbänden ausgetauscht und kritisch mit den Vorschlägen der Automobilindustrie auseinandergesetzt.

Zum Umweltinformationsgesetz

Seit dem 14.02.2005 ist das novellierte Umweltinformationsgesetz (UIG) des Bundes in Kraft. Es hat das Ziel, den freien Zugang zu Umweltinformationen zu schaffen, die bei informationspflichtigen Stellen des Bundes vorhanden sind. Durch den Zugang zu umweltbezogenen Informationen und die Verbreitung dieser Informationen kann die Öffentlichkeit den Zustand der Umwelt besser beurteilen und wird öffentliches Verwaltungshandeln für Bürger transparenter und nachvollziehbar gemacht. Das UIG sieht vor, dass ein Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen unter bestimmten Voraussetzungen ganz oder teilweise abzulehnen ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Bekanntgeben der Informationen nachteilige Auswirkungen hätte auf die internationalen Beziehungen (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG) oder auf die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG) oder soweit sich der Antrag auf interne Mitteilungen der informationspflichtigen Stelle bezieht (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 UIG). Ein Antrag ist ferner abzulehnen, wenn durch das Bekanntgeben der Informationen personenbezogene Daten offenbart und dadurch die Interessen der Betroffenen erheblich beeinträchtigt würden (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG) oder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG). Der Zugang zu den Informationen ist zu gewähren, wenn das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Informationen das Interesse am Schutz der genannten öffentlichen und sonstigen Belange überwiegt.