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Nach der Reform der EU-weiten Vergaben oberhalb der EU-Schwellenwerte wurde auch die Vergabe öffentlicher Aufträge auf nationaler Ebene unterhalb der EU-Schwellenwerte reformiert: Am 7. Februar 2017 ist die neue Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) (PDF: 936 KB) im Bundesanzeiger unter der Fundstelle BAnz AT 07.02.2017 B1 bekannt gemacht worden. Sie ersetzt die bisher geltende Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A Abschnitt 1). Für den Bund ist die UVgO durch die Änderung der Verwaltungsvorschriften zu § 55 der Bundeshaushaltsordnung am 2. September 2017 in Kraft getreten (BMF-Rundschreiben vom 01.09.2017 – II A 3 - H 1012-6/16/10003:003). Die Länder werden ihre haushaltsrechtlichen Vorschriften zur Inkraftsetzung der UVgO in den kommenden Monaten anpassen.

Die flexiblen Regelungsansätze im neuen Oberschwellenvergaberecht kommen nun auch bei der Vergabe öffentlicher Aufträge für Liefer- und Dienstleistungsaufträge auf nationaler Ebene zur Anwendung. Gleichzeitig bleiben aber die auch bisher schon deutlich einfacheren Regeln für den Unterschwellenbereich erhalten. Die UVgO folgt dabei strukturell der neuen Vergabeverordnung (VgV), sodass öffentliche Auftraggeber wie auch die Unternehmen bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen sich an einer ähnlichen Regelungsstruktur orientieren können und teils auch inhaltlich ähnliche Regeln beachten müssen.

Digitalisierung der Vergaben entlastet Unternehmen

Ein zentrales Element des neuen Rechtsrahmens ist die umfassende Digitalisierung der Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte (E-Vergabe), die zu einer deutlichen Reduzierung der Bürokratiekosten führt. Dadurch werden Unternehmen von Aufwand an Personal- und Sachkosten in Höhe von geschätzt 3,9 Milliarden Euro jährlich zusätzlich entlastet. Zusätzlich wird die Reform geschätzt rund 1,8 Milliarden Euro Aufwand auf Seiten der Verwaltung einsparen. Als Kernelemente der Digitalisierung müssen Auftraggeber nun öffentliche Aufträge immer auch im Internet bekannt machen und die Vergabeunterlagen den Unternehmen kostenfrei und direkt abrufbar zur Verfügung stellen. Auch sollen Bewerber und Bieter nach einer Übergangszeit bis Ende 2019 ihre Teilnahmeanträge und Angebote grundsätzlich nur noch elektronisch einreichen. Die E-Vergabe entlastet nicht nur von unnötigen Bürokratiekosten, sondern stärkt auch den Wettbewerb um öffentliche Aufträge und die Transparenz.

Umfassende Konsultation ging Entwurf zur Reform der Unterschwellenvergabeordnung voraus

Die UVgO wurde gemeinsam mit den Bundesressorts unter Beteiligung der Länder erarbeitet. Darüber hinaus wurde die Öffentlichkeit, insbesondere die Verbände, zu dem Entwurf in einer Anhörung am 10. Oktober 2016 konsultiert. Im Vorfeld und im Nachgang zu der Anhörung wurden zahlreiche Stellungnahmen übermittelt, die das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hier veröffentlicht hat.