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Das Kartellverbot

Das Kartellverbot (§ 1-3 GWB, vgl. Art. 101 AEUV), verbietet solche Absprachen zwischen unterschiedlichen Unternehmen, die den freien Wettbewerb verhindern, einschränken oder verfälschen. Ob die beteiligten Unternehmen eine Wettbewerbsbeeinträchtigung nur zum Ziel haben oder auch tatsächlich erreichen, ist nachrangig: Beides ist nach dem GWB verboten. Beispiele für solche verbotene Vereinbarungen sind bspw. Preisabsprachen, bei denen die beteiligten Unternehmen festlegen, zu welchem Preis sie ihre vergleichbaren Produkte verkaufen. Beteiligen sich mehrere Unternehmen, spricht man von Kartellen. Kartellbildungen sind deswegen so schädlich für den Wettbewerb, weil sie dazu führen, dass Unternehmen nicht mehr miteinander konkurrieren, sondern sich vielmehr darauf einigen, nebeneinander im Markt zu existieren. Sie müssen keine Angst mehr haben, durch einen Konkurrenten, der günstiger und besser produziert, aus dem Markt verdrängt zu werden. Geschädigt werden letztlich dadurch vornehmlich Verbraucherinnen und Verbraucher, die Produkte und Dienstleistungen oft teurer erwerben müssen, als dies bei freiem Wettbewerb der Fall wäre.

Die Missbrauchsaufsicht

Natürlich dürfen Unternehmen in Deutschland das Ziel verfolgen, Marktführer zu werden – dies allerdings nur mit legitimen Mitteln. Ihre sogenannte marktbeherrschende Stellung dürfen sie aber nur fair und nicht diskriminierend ausüben. Kontrolliert wird dieses Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung im Rahmen der Missbrauchsaufsicht (§ 18-21 GWB, vgl. Art. 102 AEUV).

Marktbeherrschend ist ein Unternehmen dann, wenn es auf seinem Markt keinem wesentlichen Wettbewerb mehr ausgesetzt ist und es somit eine überragende Marktstellung innehat. Ob ein Unternehmen einen Markt beherrscht, wird bspw. anhand seines Marktanteils, seiner Finanzstärke oder auch an seinem Zugang zu Beschaffungs- und Absatzmärkten bestimmt.

Missbräuchlich verhält sich ein marktbeherrschendes Unternehmen z. B. dann, wenn es den Umfang seines Angebots trotz einer entsprechenden Nachfrage verringert und mittelbar eine Verteuerung der verknappten Produkte zum Schaden der Verbraucher bezweckt oder bewirkt.

Die Fusionskontrolle

Zusammenschlüsse, auch Fusionen genannt, stehen im Wirtschaftsleben auf der Tagesordnung. Sie ermöglichen Unternehmen, sich neue Märkte zu erschließen und neue Kunden zu sichern. Sie können zu einer Steigerung der unternehmerischen Wettbewerbsfähigkeit und Verbesserung von Wachstumsbedingungen führen.

Im Rahmen der Zusammenschluss- oder auch Fusionskontrolle (§ 35-43 GWB, vgl. Art. 2 der Verordnung 139/2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen, kurz FKVO) sollen daher nur solche Zusammenschlüsse von Unternehmen verboten werden, die zu einer Verschlechterung der Marktstruktur führen und die Gefahr bergen, dass sich marktbeherrschenden Unternehmen missbräuchlich verhalten. Das GWB ordnet daher nur dann eine Kontrolle von Fusionen an, wenn die beteiligten Unternehmen bestimmte Größenordnungen an Inlands- und weltweiten Umsätzen überschreiten. Schädlich für den Wettbewerb und damit unerwünscht nach dem GWB sind bspw. solche Fusionen, die dazu führen, dass nur noch sehr wenige Anbieter (Oligopole) oder sogar nur noch ein einziger Anbieter (Monopol) in einem Markt existieren.

Die Durchsetzung des Kartellrechts auf nationaler Ebene

Wird gegen das GWB verstoßen, können die vom GWB vorgesehenen Sanktionen und Verfahren auf der einen Seite durch die nationalen Kartellbehörden im Wege von Bußgeld- und Kartellverwaltungsverfahren, auf der anderen Seite auch von Dritten (Privatpersonen oder Unternehmer) im Wege von Zivilverfahren vor den Gerichten durchgesetzt werden.

Die deutschen Kartellbehörden sind das Bundeskartellamt mit Sitz in Bonn, das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und die nach Landesrecht zuständigen Kartellbehörden. Dabei ist der Bundeswirtschaftsminister als „Kartellbehörde“ nur für die Ministererlaubnis (§ 42 GWB) und die damit zusammenhängenden Entscheidungen zuständig. Die Landeskartellbehörden sind nur in Fällen zuständig, in denen nicht die ausschließliche Zuständigkeit des Bundeskartellamts oder des Bundeswirtschaftsministers gegeben ist. Sowohl das Bundeskartellamt als auch die Landeskartellbehörden sind zur Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV zuständig.

Im Rahmen von Kartellverwaltungsverfahren können bspw. bestimmte Handlungen von Unternehmen auf ihre Vereinbarkeit mit den GWB-Vorschriften hin überprüft werden. Die Kartellbehörde leitet gem. § 54 I 1 GWB ein Verfahren eigenständig, d.h. von Amts wegen oder auf Antrag ein. Im Falle eines Verstoßes gegen das GWB, kann die Kartellbehörde eine Verfügung erlassen, mit der sie Unternehmen dazu verpflichtet, Zuwiderhandlungen gegen das GWB in Zukunft zu unterbinden (vgl. § 32 GWB). Hat das Unternehmen durch den Verstoß gegen die GWB-Vorschriften einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt, kann die Kartellbehörde anordnen, dass dieser Geldwert herausgegeben wird (§ 34 GWB). Sinn und Zweck dieser sog. Vorteilsabschöpfung ist es, dass die durch den Kartellrechtsverstoß erlangten wirtschaftlichen Vorteile nicht beim Täter verbleiben sollen.

Im Rahmen des Bußgeldverfahrens kann ein Verstoß gegen GWB-Vorschriften auch durch die Verhängung eines Bußgeldes geahndet werden.