Daten über Menschen in einer Stadt zum Thema GWB-Novelle; Quelle: iStock.com/peterhowell

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Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) wurde in den letzten Jahrzehnten wiederholt an veränderte marktwirtschaftliche Gegebenheiten angepasst. Am 28. September 2016 hat das Bundeskabinett den vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) vorgelegten Entwurf für die 9. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) (PDF, 163 KB) verabschiedet, die im Juni 2017 in Kraft getreten ist und das deutsche Wettbewerbsrecht zeitgemäß umgestaltet.

Der Ordnungsrahmen für die digitalisierte Wirtschaft wird verbessert

Mit der 9. GWB-Novelle wird das Wettbewerbsrecht an die zunehmende Digitalisierung der Märkte angepasst. So können die Kartellbehörden bei ihrer Arbeit künftig auch Faktoren berücksichtigen, die im digitalen, internetbasierten Umfeld eine spezielle Bedeutung haben – beispielsweise bei sogenannten mehrseitigen Märkten und Netzwerken wie vielen werbefinanzierten Suchmaschinen und Vergleichsportalen. Mit der Reform sollen vor allem Netzwerk- und Skaleneffekte, die zu Marktkonzentration führen können, sowie der Zugang zu wettbewerbsrelevanten Daten und das Verhalten der Nutzergruppen besser berücksichtigt werden können. Auf diese Weise werden die Kartellbehörden im Rahmen der Missbrauchsaufsicht und der Fusionskontrolle die Marktstellung von Unternehmen besser beurteilen können. So wirkt das Wettbewerbsrecht einer möglichen Marktbeherrschung oder ihrem Missbrauch entgegen.
Außerdem wird klargestellt, dass ein kartellrechtlich relevanter Markt auch dann vorliegen kann, wenn zwischen den unmittelbar Beteiligten kein Geld fließt, wie es bei vielen internetbasierten Angeboten für Privatnutzer der Fall ist: bei Suchmaschinen, Vergleichsportalen, Informationsdiensten oder Unterhaltungsmedien.

Fusionskontrolle wird auf neue Fälle erweitert

Die Novelle erweitert den Anwendungsbereich der Fusionskontrolle durch das Bundeskartellamt, so dass nun auch das Marktpotential und die wirtschaftliche Bedeutung des Zielunternehmens erfasst werden. Das Gesetz sieht dazu vor, dass auch Zusammenschlüsse der Fusionskontrolle unterliegen, in denen das erworbene Unternehmen weniger als 5 Millionen Euro Umsatz in Deutschland erzielt, der Wert der Gegenleistung (in der Regel der Kaufpreis) aber über 400 Millionen Euro liegt. Auf Basis dieser Regelung kann das Bundeskartellamt auch solche Zusammenschlüsse prüfen, in denen große, etablierte Unternehmen ihre Marktbeherrschung durch die Übernahme junger, innovativer Unternehmen mit einem hohen wirtschaftlichen Wert begründen oder verstärken wollen.

Regelungslücken bei der Bußgeldhaftung werden geschlossen

Zudem stellt die 9. Novelle des GWB die Haftung von Konzernen und Rechtsnachfolgern für Bußgelder sicher. Sie verhindert, dass sich Kartellbeteiligte durch Umstrukturierungen oder Vermögensverschiebungen ihrer Bußgeldhaftung entziehen können. Geldbußen wegen Kartellrechtsverstößen sollen nicht nur gegen die handelnde Tochtergesellschaft, sondern auch gegen die lenkende Konzernmuttergesellschaft und gegen Nachfolger verhängt werden können.

Kartellgeschädigte werden gestärkt

Ein weiterer Schwerpunkt der 9. GWB-Novelle ist die Stärkung der Rechte von Kartellgeschädigten, die Schadensersatz zukünftig einfacher geltend machen können sollen. Verbraucher oder Unternehmen, denen durch Kartelle Schaden entstanden ist, bekommen diesen Schaden schneller und einfacher vor Gericht ersetzt. Die 9. GWB-Novelle dient damit der Umsetzung der EU-Richtlinie zum Kartell-Schadensersatz (Richtlinie 2014/104/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014) über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union.

Die gleichzeitige Stärkung der Geschädigten und die Heranziehung der Konzernmütter für die Kartellrechtsverstöße ihrer Tochterunternehmen werden eine präventive Wirkung entfalten: Kartelle werden wirtschaftlich unattraktiv.

Wirtschaftliche Kooperation von Presseverlagen wird erleichtert

Darüber hinaus setzt die 9. GWB-Novelle den Auftrag aus dem Koalitionsvertrag um, Kooperationen von Presseverlagen im verlagswirtschaftlichen Bereich jenseits der redaktionellen Ebene zu erleichtern. Auch die verfahrensrechtliche Zusammenarbeit der Kartellbehörden wird mit den Landesmedienanstalten, der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) und den Datenschutzbehörden verbessert.

Verfahrensregelungen für das Ministererlaubnisverfahren reformiert

Mit der 9. GWB-Novelle hat der Gesetzgeber die Verfahrensregelungen für das Ministererlaubnisverfahren reformiert. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wirtschaft und Energie hat künftig nur noch maximal acht Monate Zeit, um über einen Antrag auf Ministererlaubnis zu entscheiden. Zudem hat der Gesetzgeber die Rolle der Monopolkommission im Ministererlaubnisverfahren weiter gestärkt.

Seit der 9. Novelle verlangt das GWB außerdem, dass Leitlinien über die Durchführung des Ministererlaubnisverfahrens erlassen werden müssen. Am 8. November 2017 hat das BMWK entsprechende Leitlinien (PDF, 141 KB) veröffentlicht. Die Leitlinien sollen eine zügige und effiziente Verfahrensführung ermöglichen und fördern. Dazu werden die Grundlagen des Verfahrens und der Abläufe erläutert. Das Instrument der Ministererlaubnis soll im Einzelfall ermöglichen, aus besonderen Allgemeinwohlgründen einen Zusammenschluss ausnahmsweise zu gestatten, der aus wettbewerblichen Gründen verboten worden ist.