EU-Parlament in Strasburg

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Die Europäische Union und die Mitgliedstaaten sind einem System verpflichtet, das den Wettbewerb innerhalb des Binnenmarktes vor Verfälschungen schützt. So sieht es das Protokoll Nr. 27 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vor. Die Wettbewerbsregeln der Art. 101-109 AEUV sind eine wesentliche Säule dieses Systems.

Im Rahmen der Wirtschaftspolitik in der Europäischen Union und der Anwendung der Gesetzgebung hat die Europäische Kommission eine wesentliche Bedeutung. Europäisches Recht ist entscheidend bei der Behandlung von Kartellen und bei der Missbrauchsaufsicht, wenn der zwischenstaatliche Handel und gemeinschaftsweit bedeutende Wirtschaftsaktivitäten betroffen sind. Art. 101 AEUV umfasst dabei das Kartellverbot und regelt, dass alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezwecken oder bewirken mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten sind. Art. 102 AEUV regelt, dass die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Binnenmarkt oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten ist. Art. 102 AEUV erfasst damit im Gegensatz zu Art. 101 AEUV einseitige Handlungen von Unternehmen.

Die europäische Wettbewerbspolitik ist von einem ökonomisch orientierten Ansatz, dem so genannten "more economic approach" geprägt. Damit ist eine Ausrichtung auf ökonomische Effizienz gemeint, verbunden mit dem Einsatz moderner ökonomischer Modelle und statistischer Methoden, sowie einer angemessenen Berücksichtigung von Verbraucherinteressen.

Die Kartellverfahrens- und die Fusionskontrollverordnung

Seit dem Inkrafttreten der Kartellverfahrensverordnung (VO 1/2003) (PDF: 226 KB) im Mai 2004 sind auch die nationalen Kartellbehörden und Gerichte uneingeschränkt verpflichtet, europäisches Recht parallel anzuwenden. Damit wurde die Anwendung des europäischen Wettbewerbsrechts dezentralisiert. Außerdem obliegt es seitdem den Unternehmen selbst einzuschätzen, ob die von ihnen getroffenen (wettbewerbsbeschränkenden) Vereinbarungen kartellrechtlich zulässig sind oder nicht.

Für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen ist die Europäische Kommission zuständig, wenn die Umsätze der betroffenen Unternehmen bestimmte, in Art. 1 der Fusionskontrollverordnung (FKVO, VO 139/2004) (PDF: 222 KB) festgelegte Grenzen überschreiten und der Zusammenschluss daher eine grenzüberschreitende Bedeutung hat. Zusammenschlüsse, die eine erhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigung insbesondere durch das Verstärken oder Erzeugen einer marktbeherrschenden Stellung darstellen, sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

Richtlinie zum Kartellschadensersatz

Die Richtlinie 2014/104/EU über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union (Kartellschadensersatzrichtlinie) ist ein wichtiger Schritt zur Stärkung der privaten Kartellrechtsdurchsetzung. Unternehmen und Verbraucher, die Opfer eines Kartells geworden sind, sollen Schadensersatzansprüche effektiver durchsetzen können. Die Richtlinie ist bis zum 27. Dezember 2016 in nationales Recht umzusetzen.