Die TKÜV steht auf drei Eckpfeilern:

  • Sicherstellung der Rechte der durch Überwachungsmaßnahmen nicht betroffenen Bürger,
  • Berücksichtigung der Belange der zur Überwachung berechtigten Stellen und
  • Wahrung der Interessen der durch die Vorschriften der TKÜV betroffenen Unternehmen.

Die Grundlagen für die Überwachung der Telekommunikation sind in den § 100a, 100b Strafprozessordnung (StPO), dem Artikel 10-Gesetz (G 10), den § 23a-23c und 23e des Zollfahndungsdienstgesetzes (ZFdG) sowie im Landesrecht geregelt. Danach haben die Betreiber der TK-Anlagen den zur Überwachung berechtigten Stellen die Überwachung der Telekommunikation auf der Grundlage einer schriftlichen Anordnung zu ermöglichen.

Die technischen und organisatorischen Grundsätze, die die Betreiber der Telekommunikationsanlagen, mit denen Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit erbracht werden, bei der Umsetzung solcher Überwachungsmaßnahmen zu beachten haben, sind in der TKÜV festgelegt. Die jetzt gültige TKÜV vom 3. November 2005 hat die TKÜV vom 22. Januar 2002 abgelöst, die ihrerseits die Fernmeldeverkehr-Überwachungs-Verordnung vom 18. Mai 1995 ablöste.

Für alle Überwachungsmaßnahmen - mit Ausnahme der in den § 5 und 8 des G 10 geregelten Maßnahmen (siehe hierzu weiter unten) - ist charakteristisch, dass stets die Telekommunikation einer bestimmten Person überwacht wird (sog. Individualkontrolle). Dabei wird die zu überwachende Telekommunikation in der gesetzlich vorgeschriebenen Anordnung durch die Rufnummer oder eine andere Kennung des Anschlusses oder des Endgerätes bezeichnet.

In den Teilen 1 und 2 der TKÜV sind die technischen und organisatorischen Grundlagen festgelegt, die die Betreiber der Telekommunikationsanlagen bei der Umsetzung von derartigen Überwachungsmaßnahmen zu beachten haben. Da angeordnete Überwachungsmaßnahmen grundsätzlich in den Zugangsnetzen auf Basis der dort verwendeten Kennungen umgesetzt werden sollen, sind die Internet-Provider - bis auf die Fälle angeordneter Überwachungen von E-Mails und Internet-Telefonie - durch die TKÜV von der gesetzlichen Verpflichtung freigestellt, entsprechende Vorkehrungen zu treffen.

Neben den vorgenannten Überwachungsmaßnahmen der Individualkontrolle sieht das G 10 in seinen § 5 und 8 aber auch Maßnahmen der sog. strategischen Kontrolle vor, bei denen die Überwachung eines Teils der Telekommunikation aus oder zu bestimmten Regionen im Ausland angeordnet werden kann, und zwar ohne Personen- oder Anschlussbezug. Den Maßnahmen der strategischen Kontrolle wird für die Sicherheitsbelange Deutschlands hohe Bedeutung beigemessen. Die Grundsätze für die Umsetzung solcher Maßnahmen sind in Teil 3 der TKÜV geregelt.

Teil 4 der TKÜV enthält Übergangsvorschriften zu den Teilen 2 und 3 sowie Regelungen zum Inkrafttreten der TKÜV und Außerkrafttreten der bisherigen TKÜV.