Mit dem Gesetz wurde insbesondere Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) überarbeitet. Das novellierte GWB umfasst nun erstmals die wesentlichen Vorgaben zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen und von Konzessionen oberhalb der maßgeblichen EU-Schwellenwerte.

Um die praktische Anwendung des Gesetzes zu erleichtern, wird der Ablauf des Vergabeverfahrens von der Leistungsbeschreibung über die Prüfung von Ausschlussgründen, die Eignungsprüfung, den Zuschlag bis hin zu den Bedingungen für die Ausführung des Auftrags im Gesetz vorgezeichnet. Die Möglichkeiten für öffentliche Auftraggeber, strategische Ziele - zum Beispiel umweltbezogene, soziale oder innovative Aspekte - im Rahmen von Vergabeverfahren vorzugeben, werden gestärkt. Soziale Dienstleistungen, wie zum Beispiel zur Integration arbeitsuchender Menschen, können in einem erleichterten Verfahren vergeben werden. Die stärkere Nutzung elektronischer Mittel wird für effizientere Vergabeverfahren sorgen. Das neue Gesetz verpflichtet Unternehmen, die öffentliche Aufträge ausführen, dabei die geltenden umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen Verpflichtungen einzuhalten. Dies gilt insbesondere für die Regelungen in für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträgen und den gesetzlichen Mindestlohn. Kommunale Freiräume, etwa bei der Vergabe an kommunale Unternehmen oder bei der Zusammenarbeit mit anderen Kommunen, werden erstmals im Gesetz ausdrücklich geregelt.

Die Stellungnahmen zum Referentenentwurf finden Sie bei Einverständnis des Absenders unten auf dieser Seite. Zum Teil haben die Verbände ihre Stellungnahmen im Verlauf des Verfahrens aktualisiert; sie sind gegebenenfalls über die Internetseiten des jeweiligen Verbandes abrufbar.

Der Gesetzentwurf wurde mit leichten Änderungen am 17. Dezember vom Bundestag und am 18. Dezember 2015 vom Bundesrat beschlossen. Das Gesetz wurde am 23. Februar 2016 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist am 18. April 2016 in Kraft getreten.