Durch das Gesetz zur Änderung bewachungsrechtlicher Vorschriften vom 4. November 2016 sind zum 1. Dezember 2016 schärfere Regeln für das Bewachungsgewerbe in Kraft getreten. So muss ein Bewachungsunternehmer nun einen Sachkundenachweis als Erlaubnisvoraussetzung statt der bisher ausreichenden Unterrichtung erbringen. Das gleiche gilt für Bewachungspersonal in leitender Funktion, das für die Überwachung von Flüchtlingsunterkünften oder zugangsgesicherten Großveranstaltungen eingesetzt werden soll.

Im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung hat die zuständige Behörde künftig verpflichtend eine polizeiliche Stellungnahme einzuholen. Eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister und dem Bundeszentralregister reicht nicht mehr aus. Darüber hinaus muss die Zuverlässigkeit des Bewachungsunternehmers und des Bewachungspersonals regelmäßig, spätestens alle fünf Jahre, von der zuständigen Behörde überprüft werden.

Zudem kann die zuständige Behörde im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung des Unternehmers und von Wachpersonen, die mit der Bewachung von Flüchtlingsunterkünften oder zugangsgeschützten Großveranstaltungen beauftragt werden sollen, nun eine Stellungnahme der zuständigen Landesbehörde für Verfassungsschutz einholen. Ab dem 1. Januar 2019 ist diese Abfrage verpflichtend.

Um den Vollzug des Bewachungsrechts zu verbessern, wird zudem bis zum 31. Dezember 2018 ein „Nationales Bewacherregister“ errichtet, in welchem bundesweit Daten zu Bewachungsgewerbetreibenden und Bewachungspersonal elektronisch auswertbar erfasst und auf dem aktuellen Stand gehalten werden. Über das Register erfolgt auch die ab dem 1. Januar 2019 verpflichtende Regelabfrage bei der jeweiligen Landesbehörde für Verfassungsschutz im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfung von Bewachungsunternehmern und Wachpersonen für Flüchtlingsunterkünfte, zugangsgeschützte Großveranstaltungen und Schutzaufgaben im befriedeten Besitztum bei Objekten, von denen im Fall eines kriminellen Eingriffs eine besondere Gefahr für die Allgemeinheit ausgehen kann.