Sicherheitshelme zur Gesundheitsschutz-Bergverordnung

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Die Verordnung dient primär der Novellierung der Gesundheitsschutz-Bergverordnung (GesBergV) und weiterer arbeitsschutzbezogener Verordnungen mit bergrechtlichem Bezug. Zusätzlich enthält sie klarstellende Änderungen zum Bergschadensrecht in der so genannten Einwirkungsbereichs-Bergverordnung (EinwirkungsBergV) und eine Anpassung der Übergangsvorschrift zur Verpressung von Lagerstättenwasser in der Allgemeinen Bundesbergverordnung (ABBergV).

Die Gesundheitsschutz-Bergverordnung ist die zentrale bergrechtliche Verordnung zum Gesundheitsschutz im Bergbau. Änderungsbedarf ergab sich hier zum einen aufgrund von Rechtsentwicklungen im Gefahrstoffrecht auf EU-Ebene, zum anderen durch Weiterentwicklungen im Bereich von Eignungsuntersuchungen und arbeitsmedizinischer Vorsorge. Die Regelungen zum Gesundheitsschutz im Bergbau sollen jetzt stärker am allgemeinen Arbeitsschutz- und Gefahrstoffrecht ausgerichtet werden. Zudem wird überflüssige Bürokratie abgeschafft, wie z.B. die Pflicht zur behördlichen Ermächtigung von Ärzten, die Untersuchungen von Beschäftigten durchführen.

Die Änderungen bei der Einwirkungsbereichs-Bergverordnung erleichtern den Vollzug der Verordnung. Es geht darum, durch Klarstellungen und Korrekturen in der Verordnung den Schadensausgleich für Betroffene bei möglichen Fällen von so genannten Bergschäden zu vereinfachen.

Stellungnahmen zum Referentenentwurf konnten bis zum 23. Juni 2017 übermittelt werden. Am 2. August 2017 hat das Bundeskabinett den Verordnungsentwurf verabschiedet.

Am 22. September 2017 hat der Bundesrat der Verordnung mit fünf vorwiegend redaktionellen Maßgaben zugestimmt (BR-Drs. 591/17 – Beschluss), die das Bundeskabinett am 18.Oktober 2017 ebenfalls gebilligt hat. Die Verordnung wurde am 23.Oktober 2017 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist am 24.Oktober 2017 in Kraft getreten.