Gasheizung.

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Der zum 1. Januar 2017 in Kraft getretene § 19a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) regelt die Marktraumumstellung von L- auf H-Gas. Er sieht unter anderem vor, dass Eigentümer von Gasendgeräten, die sich statt einer Anpassung ihrer Altgeräte für die Anschaffung eines H-Gas-fähigen Neugeräts entscheiden, einen Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 100 Euro pro Gerät erhalten.

§ 19a Absatz 3 Satz 6 EnWG ermächtigt das BMWK darüber hinaus, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) eine Rechtsverordnung zur Regelung weitergehender Kostenerstattungsansprüche für technisch nicht anpassbare Geräte zu erlassen.

Nicht alle von der Marktraumumstellung betroffenen Gasendgeräte können technisch an die neue Gasqualität angepasst werden. Schätzungsweise 2,5 Prozent der rund 4,3 Millionen Gasheizungen sind technisch nicht anpassbar, den Eigentümern entstehen Investitionskosten von mindestens 4.000 Euro pro Neugerät.

Um diese wirtschaftliche Härte abzumildern, hat BMWK im Einvernehmen mit dem BMJV die Verordnung zu Kostenerstattungsansprüchen für Gasgeräte (GasGKErstV) erarbeitet. Die Verordnung sieht vor, dass zwingend auszutauschende Gasheizgeräte aufgrund ihrer zentralen Bedeutung für die Versorgung der Bürger mit Wärme und der hohen Investitionskosten weitergehende Kostenerstattungsansprüche auslösen.

Gestaffelt nach dem Alter des Geräts bestehen zusätzlich zu dem Kostenerstattungsanspruch nach § 19a EnWG folgende Kostenerstattungsansprüche:

  • Bis zu 10 Jahre alte Gasheizungen sollen 500 Euro,
  • 10 – 20 Jahre alte Geräte 250 Euro und
  • 20 – 25 Jahre alte Geräte 100 Euro zusätzlich erhalten.

Der zugrunde liegende Gedanke ist, dass jüngere Geräte normalerweise eine längere Nutzungsdauer haben und dem Eigentümer durch den zwingenden Austausch infolge der Marktraumumstellung höhere Werteinbußen entstehen. Wie auch bei § 19a EnWG liegt ein technologieneutraler Ansatz zugrunde, wonach der Eigentümer auch dann einen Anspruch hat, wenn die neue Heizung keine Gasheizung, sondern etwa eine Elektrowärmepumpe ist.

Der Referentenentwurf wurde den Ländern und Verbänden übermittelt, die bis 2. Mai 2017 Stellung zum Entwurf nehmen konnten. Die Stellungnahmen sind bei Einverständnis des Absenders hier veröffentlicht. Die Verordnung wurde am 30. Juni 2017 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist rückwirkend zum 1. Januar 2017 in Kraft getreten.