Gesetzesvorhaben zum Funkanlagengesetz; Quelle: Fotolia.com/bluedesign

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Der Gesetzentwurf der Bundesregierung setzt die neuen EU-Bestimmungen der Funkanlagen-Richtlinie 2014/53/EU (Radio Equipment Directive, RED) über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt um. Funkanlagen sind alle Geräte, die Funksignale aussenden oder empfangen können. Das Funkanlagengesetz regelt die grundlegenden Anforderungen an Funkanlagen, die Feststellung der EU-Konformität sowie deren CE-Kennzeichnung mit der Marktüberwachung in diesem Bereich durch die Bundesnetzagentur.

Das neue Funkanlagengesetz stellt an bestimmte Funkanlagen auch die Anforderung der Kompatibilität mit Zubehör. Dies wird voraussichtlich dazu führen, dass es in Zukunft einheitliche Ladegeräte für Mobiltelefone gibt. Funkanlagen, die den alten Harmonisierungsrechtsvorschriften der EU entsprechen und die vor dem 13. Juni 2017 in Verkehr gebracht wurden, dürfen auch weiterhin gehandelt und in Betrieb genommen werden. Das Gesetz stellt über eine Übergangsregelung sicher, dass Hersteller die EU-Konformität von Funkanlagen auf Grundlage bisheriger harmonisierter Normen feststellen können, bis aktuelle harmonisierte Normen veröffentlicht sind.

Die Bestimmungen des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG) zu Telekommunikationsendeinrichtungen werden unverändert in das Telekommunikationsgesetz überführt.

Der Gesetzentwurf wurde am 27. Juni 2017 vom Deutschen Bundestag beschlossen. Das Gesetz ist am 4. Juli 2017 in Kraft getreten.