Das Gesetz erleichtert in erster Linie den Vollzug des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes durch die Bundesländer. Die Verwaltung von Kehrbezirken wird verbessert und vereinfacht. So wird unter anderem die so genannte „Sammelausschreibung“ als Verfahren zur Besetzung von Bezirken ausdrücklich geregelt. Dadurch wird es den zuständigen Landesbehörden ermöglicht, das Verfahren bei einer Vielzahl von erforderlichen Ausschreibungen zu verschlanken.

Weitere Änderungen zur Verbesserung der Kehrbezirksverwaltung betreffen unter anderem das Vollstreckungsrecht, die Regelung der Vertretung von beliehenen Schornsteinfegern und den Schutz von Kehrbuchdaten. Daneben stärkt das Gesetz auch den Wettbewerb des Schornsteinfegerhandwerks mit anderen Gewerken, indem es die Anforderungen an die Neutralität der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger verschärft.

Der Bundestag hat das Gesetz am 22. Juni 2017 beschlossen, am 7. Juli 2017 hat der Bundesrat zugestimmt. Das Gesetz ist am 22. Juli 2017 in Kraft getreten.