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Auf der Grundlage des Gesetzes zur Änderung bewachungsrechtlicher Vorschriften vom 4. November 2016 (BGBl. I, S. 2456) wurde ein zentrales Bewacherregister errichtet, um den Vollzug des Bewachungsrechts zu verbessern. Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung bewachungsrechtlicher Vorschriften, das am 1. Januar 2019 in Kraft getreten ist (BGBl. 2018 I, S. 2666), wurde das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) mit der Errichtung und dem Betrieb des Bewacherregisters beauftragt und der Starttermin des Registers auf den 1. Juni 2019 festgelegt. Das Statistische Bundesamt (Destatis) hat die Aufgaben der Registerbehörde zum 10. Oktober 2022 vom BAFA übernommen (Gesetz zum Übergang des Bewacherregisters vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auf das Statistische Bundesamt vom 19. Juni 2022 (BGBl. I, S. 918)).

Im Bewacherregister werden bundesweit Daten zu Bewachungsgewerbetreibenden und Bewachungspersonal elektronisch auswertbar erfasst und auf dem aktuellen Stand gehalten. Den für den Vollzug des Bewachungsrechts zuständigen Behörden ermöglicht das Bewacherregister insbesondere, bei Vor-Ort-Kontrollen die Zuverlässigkeit und fachliche Eignung von Gewerbetreibenden und Wachpersonen (sowie der leitenden Personen) schnell und verlässlich festzustellen.

Einzelheiten zu den im Bewacherregister gespeicherten Daten, zur Einrichtung und Führung des Registers, zum Verfahren der Datenübermittlung an und durch die Registerbehörde sowie zur Verwendung der elektronischen Schnittstellen des Registers, zum Verfahren des automatisierten Datenabrufs, zum Datenschutz und zur Datensicherheit werden durch die Verordnung über das Bewacherregister vom 24. Juni 2019 (BGBl. I S. 882) geregelt.