1. Berufsrecht

Das Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer ist im Wesentlichen in der Wirtschaftsprüferordnung (WPO) geregelt. Die WPO regelt auch den Zugang zum Beruf sowie die Berufsausübung, also die Rechte und Pflichten, die mit der Ausübung des Berufs verbunden sind.

Als Voraussetzungen für die Berufsausübung sind unter anderem geregelt:

  • die Zulassung zur Prüfung und deren Voraussetzungen, die Prüfung selbst sowie Anrechnungsmöglichkeiten,
  • die Bestellung zum Wirtschaftsprüfer,
  • die Anforderungen an Wirtschaftsprüfungsgesellschaften,
  • das Berufsregister,
  • die Eignungsprüfung für EU-Abschlussprüfer und die Zulassung von Drittlandsprüfern.

Zu den Rechten und Pflichten der Wirtschaftsprüfer enthält die WPO beispielweise Regelungen:

  • zu allgemeinen Berufspflichten wie Unabhängigkeit, Gewissenhaftigkeit, Verschwiegenheit und Eigenverantwortlichkeit,
  • zur Unvereinbarkeit mit bestimmten Tätigkeiten,
  • zur Notwendigkeit einer Berufshaftpflichtversicherung und
  • zur Schaffung und Dokumentation eines Qualitätssicherungssystems. 

Darüber hinaus sind die Organisation des Berufs in der beruflichen Selbstverwaltung, die Berufsaufsicht und die Berufsgerichtsbarkeit (hierzu unter 2.) sowie die Qualitätskontrolle geregelt.

Weitere rechtliche Vorgaben finden sich in Rechtsverordnungen wie etwa der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung (WiPrPrüfV) und in Satzungen der Wirtschaftsprüferkammer (WPK) wie beispielsweise der Berufssatzung.

Für die Berufsausübung von Bedeutung sind auch die fachlichen Verlautbarungen des Instituts der Wirtschaftsprüfer e.V. (IDW) und internationaler Organisationen.

2. Berufsaufsicht

Die Berufsaufsicht über die wirtschaftsprüfenden Berufe ist seit Umsetzung der EU-Reform mit Wirkung vom 17. Juni 2016 zweigeteilt: Die Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (APAS) hat die Berufsaufsicht über diejenigen Berufsangehörigen und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 319 a Absatz 1 Satz 1 HGB durchführen. Im Übrigen erfolgt die Berufsaufsicht durch die WPK.

Die WPK wurde 1961 zur Erfüllung der beruflichen Selbstverwaltungsaufgaben gebildet. Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Mitglieder sind alle Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer sowie die entsprechenden Berufsgesellschaften. Diese finanzieren die WPK über Gebühren und Beiträge.

Die WPK ist gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 WPO zuständig für

  • die Berufsaufsicht unbeschadet der Bereiche, in denen die APAS die Berufsaufsicht über die Berufsangehörige und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften führt (§ 66a Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 und 3 WPO),
  • die Qualitätskontrolle,
  • den Erlass von Berufsausübungsregelungen,
  • die Prüfung und die Eignungsprüfung,
  • die Bestellung, Anerkennung und den Widerruf der Registrierung und
  • die Beaufsichtigung der kontinuierlichen Fortbildung.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz führt die Rechtsaufsicht über die Wirtschaftsprüferkammer soweit diese nicht nach § 66 a Absatz 1 Satz 1 WPO von der APAS überwacht wird (§ 66 Absatz 1 Satz 1 WPO).

Am 17. Juni 2016 hat die APAS ihre Arbeit aufgenommen. Obwohl die APAS als Abteilung 6 beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle angesiedelt ist, stellt sie eine funktional eigenständige Behörde dar, die über eigene Mitarbeiter verfügt und selbst Maßnahmen im Rahmen der Berufsaufsicht ergreifen kann. Nicht länger zuständig ist die Abschlussprüferaufsichtskommission (APAK), da diese - trotz des im Ergebnis sehr gut funktionierenden Aufsichtssystems über die Abschlussprüfer - den Vorgaben der EU-Abschlussprüferreform vom Juni 2014 hinsichtlich Struktur, Aufbau und rechtlichem Status nicht mehr entsprach (siehe zur EU-Reform im Einzelnen unter 3.).

Die Umstrukturierung von der APAK zur APAS erfolgte durch das APAS-Einrichtungsgesetz, welches im Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz vom 31. März 2016 (APAReG) enthalten ist. Danach konnte das Personal der ehemaligen APAK durch einen gesetzlichen Personalübergang weitestgehend von der APAS übernommen werden.

Die neue Abschlussprüferaufsicht wird von Nichtberufsausübenden geleitet, die in den für Abschlussprüfungen relevanten Bereichen über entsprechende Kenntnisse verfügen. Diese sind hauptamtlich tätig.

Entscheidungen trifft die APAS in gerichtsähnlich aufgebauten, fünfköpfigen Beschlusskammern, die in die Bereiche "Inspektion" und "Berufsaufsicht" aufgeteilt sind. Diese entscheiden fachlich unabhängig und unterliegen dabei nur der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz.

Zu den Aufgaben der APAS gehören die turnusmäßige, anlassunabhängige Überprüfung bei Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften von Unternehmen von öffentlichem Interesse sowie die Auferlegung präventiver und repressiver Maßnahmen wie Rügen und Bußgelder (siehe § 66a WPO). Darüber hinaus wird die APAS auch gemeinschaftlich durchgeführte Inspektionen insbesondere mit der Aufsicht in den Vereinigten Staaten, Public Company Accounting Oversight Board (PCAOB), und die internationale Zusammenarbeit in Bezug auf die großen Prüfer-Netzwerke (insbesondere den "Big Four") fortsetzen.

Aufgrund der EU-Reform ändert sich auch der Rahmen der internationalen Gremienzusammenarbeit: Anstelle der bisherigen Expertengruppe der Europäischen Kommission EGAOB entsteht der neu ins Leben gerufenen Ausschuss der europäischen Aufsichtsstellen (CEAOB). Die Bundesregierung hat sich im Rahmen der Ratsverhandlungen in Brüssel gemeinsam mit der APAK und einigen anderen Mitgliedstaaten intensiv und erfolgreich für diese Form der Kooperation und damit gegen eine Konzentration von Aufsichtsaufgaben bei der Europäischen Finanzmarktaufsicht ESMA eingesetzt. Der Erfolg des CEAOB ist daher ein besonderes Anliegen der APAS wie auch der Bundesregierung.

Die Finanzierung der APAS erfolgt über den Bundeshaushalt und kostendeckende Gebühren. Einzelheiten regelt eine vom BMWK erlassene Gebührenverordnung.

3. EU-Recht

Das deutsche Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer beruht teilweise auf europarechtlichen Vorgaben. Einschlägig ist hier die sogenannte Abschlussprüfungsrichtlinie (PDF: 215 KB), die in überarbeiteter Fassung zum 16. Juni 2014 in Kraft trat, sowie die EU-Verordnung zur Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (PDF: 686 KB) (das sind z. B. Banken, Versicherungen und börsenorientierte Unternehmen).

Am 3. April 2014 beschloss das Europäische Parlament eine Änderung der Abschlussprüfungsrichtlinie (PDF: 543 KB) sowie eine neue Verordnung über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (PDF: 686 KB). Der Rat der Europäischen Union stimmte den Änderungen am 14. April 2014 zu. Am 16. Juni 2014 traten Richtlinie und Verordnung in Kraft. Ziel der Reform war es, die Qualität der Abschlussprüfungen europaweit zu verbessern und die Aussagekraft der Prüfungsergebnisse zu erhöhen, um die Funktionsfähigkeit der Märkte zu erhalten.

Die neuen europäischen Vorgaben erforderten erhebliche Änderungen etwa in der Wirtschaftsprüferordnung, dem Handelsgesetzbuch und anderen Vorschriften. Auch die Architektur der Abschlussprüferaufsicht hat der europäische Gesetzgeber neu justiert: Die Aufsicht über Abschlussprüfer von Unternehmen von öffentlichem Interesse und die Letztverantwortung für die Abschlussprüferaufsicht müssen bei "einer zuständigen Behörde" liegen, die von Nichtberufsausübenden geleitet wird.

Hinsichtlich der notwendigen Änderungen in der Wirtschaftsprüferordnung (WPO) hat der Bundestag am 3. Dezember 2015 ein Gesetz zur Umsetzung der aufsichts- und berufsrechtlichen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz - APAReG, PDF: 336 KB) beschlossen. Es trat zum 31. März 2016 in Kraft. Durch das APAReG wurden die Neuerungen im Bereich des Berufsrechts und der Berufsaufsicht unter Federführung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) in nationales Recht übertragen. Mit dem darin enthaltenen APAS-Einrichtungsgesetz erhält die Aufsicht über die Abschlussprüfer in Deutschland ihre grundlegend neue Form. Im Übrigen wird die Selbstverwaltung durch den Berufsstand weitest möglich erhalten.

Zur Erläuterung des APAReG wird auf den Fachbeitrag in der Zeitschrift Betriebsberater vom 22.06.2015 (PDF, 84 KB) und den Schlaglichter-Beitrag vom Oktober 2015 (PDF, 209 KB) verwiesen. Die APAS wird im Schlaglichter-Beitrag aus August 2016 (PDF, 310 KB) dargestellt.

4. Übersicht über die bisherigen Novellen der Wirtschaftsprüferordnung

Im Folgenden sind die bisherigen WPO-Novellen dokumentiert. Die jeweiligen Dokumente sind unter "Download" zu finden.

Änderungen der Wirtschaftsprüferordnung

8. WPO-Novelle (Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz - APAReG)

  • Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der aufsichts- und berufsrechtlichen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz - APAReG) (Bundestagsdrucksache 16/6282), Download (PDF: 815 KB).
  • Gesetz zur Umsetzung der aufsichts- und berufsrechtlichen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz - APAReG) (Bundesgesetzblatt 2016 Teil I, Nr. 14), Download (PDF: 506 KB).

Viertes Gesetz zur Änderung der Wirtschaftsprüferordnung - Wahlrecht der Wirtschaftsprüferkammer (Wirtschaftsprüferkammer-Wahlrechtsänderungsgesetz - WPK-WahlRÄndG)

  • Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung der Wirtschaftsprüferordnung - Wahlrecht der Wirtschaftsprüferkammer (Bundestagsdrucksache17/2628), Download (PDF: 116 KB)
  • Viertes Gesetz zur Änderung der Wirtschaftsprüferordnung - Wahlrecht der Wirtschaftsprüferkammer (Wirtschaftsprüferkammer-Wahlrechtsänderungsgesetz - WPK-WahlRÄndG) (Bundesgesetzblatt 2010 Teil I, Nr. 61, Seite 1746), Download (PDF: 36 KB)

7. WPO-Novelle (Berufsaufsichtsreformgesetz - BARefG)

  • Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Berufsaufsicht und zur Reform berufsrechtlicher Regelungen in der Wirtschaftsprüferordnung (Berufsaufsichtsreformgesetz - BARefG) (Bundestagsdrucksache 16/2858), Download (PDF: 497 KB)
  • Gesetz zur Stärkung der Berufsaufsicht und zur Reform berufsrechtlicher Regelungen in der Wirtschaftsprüferordnung (Berufsaufsichtsreformgesetz - BAREfG) (Bundesgesetzblatt 2007 Teil I, Nr. 45, Seite 2178), Download (PDF: 131 KB)

6. WPO-Novelle (Abschlussprüferaufsichtsgesetz - APAG)

  • Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung der Berufsaufsicht über Abschlussprüfer in der Wirtschaftsprüferordnung (Abschlussprüferaufsichtsgesetz - APAG) (Bundestagsdrucksache 15/3983), Download (PDF: 368 KB)
  • Gesetz zur Fortentwicklung der Berufsaufsicht über Abschlussprüfer in der Wirtschaftsprüferordnung (Abschlussprüferaufsichtsgesetz - APAG) (Bundesgesetzblatt 2004 Teil I, Nr. 76, Seite 3846), Download (PDF: 99 KB)

5. WPO-Novelle

  • Entwurf eines Wirtschaftsprüferexamens-Reformgesetzes (WPRefG) nebst Amtlicher Begründung, Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung vom 25.06.2003 (Bundestagsdrucksache 15/1241), Download (PDF: 458 KB)

4. WPO-Novelle

  • Entwurf eines Wirtschaftsprüferordnungs-Änderungsgesetzes (WPOÄG) nebst Amtlicher Begründung (Bundestagsdrucksache 14/3649), Download (PDF: 196 KB)
  • Wirtschaftsprüferordnungs-Änderungsgesetz(WPÄG) (Bundesgesetzblatt 2000, Teil I, Seite 1769), Download (PDF: 63 KB)

Quelltextangaben:

3. WPO-Novelle

  • Entwurf eines dritten Gesetzes zur Änderung der Wirtschaftsprüferordnung nebst Amtlicher Begründung (Bundestagsdrucksache 12/5685)
  • Drittes Gesetz zur Änderung der Wirtschaftsprüferordnung (Bundesgesetzblatt 1994, Teil 1, Seite 1569)

2. WPO-Novelle

  • Entwurf eines zweiten Gesetzes zur Änderung der Wirtschaftsprüferordnung nebst Amtlicher Begründung (Bundestagsdrucksache 11/6529 (PDF: 1,8 MB)
  • Zweites Gesetz zur Änderung der Wirtschaftsprüferordnung (Bundesgesetzblatt 1990, Teil 1, Seite 1462)

1. WPO-Novelle

  • Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Wirtschaftsprüferordnung nebst Amtlicher Begründung (Bundestagsdrucksache 7/2417)
  • Gesetz zur Änderung der Wirtschaftsprüferordnung (Bundesgesetzblatt 1975, Teil 1, Seite 2258)

Wirtschaftsprüferordnung

  • Entwurf eines Gesetzes über die Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnung) nebst Amtlicher Begründung (Bundestagsdrucksache 3/201)
  • Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnung) (Bundesgesetzblatt 1961, Teil 1, Seite 1049)

Änderungen der Verordnungen

Wirtschaftsprüfungsexamens - Anrechnungsverordnung (WPAnrV)
Hier finden Sie die im Bundesgesetzblatt 2005 Teil I Nr. 31 Seite 1520, veröffentlichte "Verordnung über die Voraussetzungen der Anerkennung von Hochschulausbildungsgängen nach § 8a der Wirtschaftsprüferordnung und über die Anrechnung von Prüfungsleistungen aus Hochschulausbildungsgängen nach § 13b der Wirtschaftsprüferordnung" (Wirtschaftsprüfungsexamens - Anrechnungsverordnung - WPAnrV) sowie die zusammengefassten Bundesratsdrucksachen Nrn. 80/05, 80/1/05 und 80/05B zum downloaden.

Erste Verordnung zur Änderung der Wirtschaftsprüfungsexamens-Anrechnungsverordnung

Hier finden Sie die im Bundesgesetzblatt 2009 Teil I Nr. 30, Seite 1263, veröffentlichte erste Ministerverordnung zur Änderung der Wirtschaftsprüfungsexamens-Anrechnungsverordnung zum downloaden.

Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung (WiPrPrüfV)
Hier finden Sie die, im Bundesgesetzblatt 2004 Teil I, Nr. 37, Seite 1707, veröffentlichte Ministerverordnung zur Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung zum downloaden.

Erste Verordnung zur Änderung der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung

Hier finden Sie die im Bundesgesetzblatt 2004 Teil I Nr. 71 Seite 3585, veröffentlichte "Erste Verordnung zur Änderung der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung" zum downloaden.