$ 1 - Aufgaben
1. Der Beirat für Fragen des Tourismus beim Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat die Aufgabe, den Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz in Fragen der Tourismuspolitik zu beraten.
2. Der Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz kann sich in Angelegenheiten des Beirats durch die Koordinatorin der Bundesregierung für maritime Wirtschaft und Tourismus vertreten lassen.

$ 2 - Mitglieder
1. Der Beirat soll aus höchstens 30 Mitgliedern bestehen.
2. Die Mitglieder des Beirates sollen über besondere Erfahrungen im Bereich der Tourismus- wirtschaft verfügen. Die verschiedenen Sparten des Tourismus sollen bei der Zusammen- setzung des Beirates angemessen berücksichtigt werden.
3. Die Mitgliedschaft im Beirat ist ein persönliches Ehrenamt, das grundsätzlich keine Vertre- tung zulässt. Der Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz kann Ausnahmen zulassen.

$ 3 - Berufung
Die Mitglieder des Beirates werden vom Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz für die Dauer der jeweiligen Legislaturperiode des Deutschen Bundestages berufen. Eine Wiederbe- rufung ist zulässig. Die Mitglieder können jederzeit schriftlich dem Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz gegenüber ihr Ausscheiden aus dem Beirat erklären.

$ 4 - Vorsitz
Der Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz überträgt den Vorsitz des Beirates an die Koordinatorin der Bundesregierung für maritime Wirtschaft und Tourismus. Sie kann sich vertreten lassen.

$ 5 - Arbeitsgruppen
Zur Erarbeitung von Stellungnahmen zu Einzelfragen kann der Beirat Arbeitsgruppen bilden. Den Arbeitsgruppen können Sachverständige angehören, die nicht Mitglieder des Beirats sind.

$ 6 - Geschäftsführung, Sitzungen
1. Die Geschäftsführung des Beirates liegt bei der Koordinatorin der Bundesregierung für maritime Wirtschaft und Tourismus. Sie lädt zu den Sitzungen des Beirates ein und setzt die Tagesordnung fest. In die Tagesordnung sind auch Beratungsgegenstände aufzunehmen, die von mindestens fünf Mitgliedern beantragt worden sind. Der Antrag muss spätestensdrei Wochen vor dem Sitzungstage bei der Koordinatorin der Bundesregierung für maritime Wirtschaft und Tourismus eingegangen sein.
2. Der Beirat soll in der Regel einmal im Jahr einberufen werden. An den Sitzungen können Gäste und Sachverständige teilnehmen.
3. Über die Sitzungen des Beirates werden Ergebnisniederschriften gefertigt, die von den Mitgliedern zu genehmigen sind. Die Niederschriften sind den Mitgliedern rechtzeitig vor der nächsten Sitzung zuzuleiten. Die Niederschriften gelten als genehmigt, wenn innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Niederschriften durch die Mitglieder kein Widerspruch ein- gelegt wird.

$ 7 - Beschlussfassung
1. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
2. Beschlüsse des Beirates werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

$ 8 - Verwertungsrecht
Der Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz oder die Koordinatorin der Bundesreglerung für maritime Wirtschaft und Tourismus ist berechtigt, Stellungnahmen des Beirates zu verwerten. lhre Veröffentlichung bedarf der Zustimmung des Beirates.

$ 9 - Verschwiegenheitspflicht
Der Bundesminister für Wrtschaft und Klimaschutz oder die Koordinatorin der Bundesregierung für maritime Wirtschaft und Tourismus kann dre Mitglieder des Beirates zur Verschwiegenheit über den Inhalt der Beratungen und über die ihnen zur Verfügung gestellten Informationen veroflichten.

$ 10 - Inkrafftreten
1. Diese Satzung tritt am 01. April 2022 in Kraft.
2. Sie tritt an die Stelle der Satzung vom 01. Juni 2018.

Berlin, 25. April 2022

Der Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz