Der Beirat für Fragen des gewerblichen Mittelstandes und der freien Berufe beim Bundesminister für Wirtschaft und Energie erhält nachstehende Satzung.

§ 1 Aufgaben

Der Beirat hat die Aufgabe, den Bundesminister für Wirtschaft und Energie in wirtschaftspolitischen, insbesondere in strukturpolitischen Fragen kleiner und mittlerer Unternehmen und der freien Berufe zu beraten und durch gutachtliche Stellungnahmen zu unterstützen.

§ 2 Mitglieder

(1) Die Mitglieder des Beirates sollen über besondere Erfahrungen im Bereich kleiner und mittlerer Unternehmen oder der freien Berufe verfügen. Sie sollen selbstständige Unternehmerinnen oder Unternehmer oder freiberuflich tätig sein. Drei Mitglieder sollen Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer für Wirtschafts-, Sozial- oder Rechtswissenschaften sein.

(2) Vorschläge für die Besetzung des Mittelstandsbeirats sollen beide Geschlechter in angemessenem Umfang berücksichtigen.

(3) Die Mitgliedschaft in dem Beirat ist ein persönliches Ehrenamt, das keine Vertretung zulässt. Die Mitglieder sind an Weisungen nicht gebunden. Sie vertreten ausschließlich ihre persönliche Überzeugung.

§ 3 Berufung

(1) Die Mitglieder des Beirates werden vom Bundesminister für Wirtschaft und Energie für die Dauer einer Sitzungsperiode berufen. Er kann hierbei Vorschläge aus Kreisen der Wirtschaft und der freien Berufe einholen. Wiederberufung ist zulässig.

(2) Die Sitzungsperiode beginnt und endet mit der des Deutschen Bundestages. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds kann ein Nachfolger für den Rest der jeweiligen Sitzungsperiode berufen werden.

(3) Die Mitgliedschaft endet:

  • wenn ein Mitglied dem Bundesminister für Wirtschaft und Energie sein Ausscheiden aus dem Beirat schriftlich erklärt.
  • mit der Entpflichtung durch den Bundesminister für Wirtschaft und Energie. Für ständige Gäste des Mittelstandsbeirats gelten diese Regelungen entsprechend.

§ 4 Vorsitz

Vorsitzender des Beirates ist der Bundesminister für Wirtschaft und Energie. Er kann sich vertreten lassen.

§ 5 Sprecher des Beirats

Die Beiratsmitglieder können aus ihrem Kreis eine Sprecherin/ einen Sprecher benennen.

§ 6 Arbeitsgruppen

In Fällen von besonderer Bedeutung kann der Beirat aus seiner Mitte Arbeitsgruppen bilden.

§ 7 Geschäftsführung, Sitzungen

(1) Die Geschäftsführung des Beirates liegt beim Bundesminister für Wirtschaft und Energie. Er lädt zu den Sitzungen des Beirates ein und setzt die Tagesordnung fest. In die Tagesordnung sind auch Beratungsgegenstände aufzunehmen, die von mindestens drei Mitgliedern beantragt worden sind; der Antrag muss spätestens eine Woche vor dem Sitzungstage beim Bundesminister für Wirtschaft und Energie eingegangen sein.

(2) Der Beirat soll in der Regel zweimal jährlich einberufen werden. Er ist einzuberufen, wenn dies von mindestens fünf Mitgliedern unter Angabe der Tagesordnung beantragt wird. An den Sitzungen des Beirats können Gäste und Sachverständige teilnehmen. Die Fraktionen des Deutschen Bundestages haben die Möglichkeit, jeweils ein Mitglied zu benennen, welches als Gast an den Sitzungen des Mittelstandsbeirats teilnimmt.

(3) Über die Sitzungen des Beirates werden Ergebnisniederschriften gefertigt, die von den Mitgliedern zu genehmigen sind. Die Niederschriften sind den Mitgliedern rechtzeitig vor der nächsten Sitzung zuzuleiten. Die Sitzungsniederschrift gilt als genehmigt, wenn kein Widerspruch gegen das Protokoll innerhalb von vier Wochen nach Zusendung des Protokolls eingeht.

§ 8 Beschlussfassung

(1) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

(2) Beschlüsse (Empfehlungen) des Beirates werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Der Vorsitzende hat kein Stimmrecht.

§ 9 Verwertungsrecht

Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie ist berechtigt, gutachtliche Äußerungen und sonstige Stellungnahmen des Beirates zu verwerten. Ihre Veröffentlichung bedarf der Zustimmung des Beirates.

§ 10 Verschwiegenheitspflicht

Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie kann die Mitglieder des Beirates zur Verschwiegenheit über den Inhalt der Beratungen und über die ihnen zur Verfügung gestellten Informationen verpflichten.

§ 11 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 23. Mai 2014 in Kraft.

(2) Sie tritt an die Stelle der Satzung vom 1. Mai 2008.