Eine Ladestation für Elektrofahrzeuge; Quelle: Fotolia.com/Michael Flippo

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Elektromobilität ist ein wichtiges Element einer klimagerechten Energie- und Verkehrspolitik. Mit 15 Millionen Elektro-Pkw und einer Million öffentlich zugänglichen Ladepunkten bis 2030 soll Deutschland zum Leitmarkt für Elektromobilität werden. Im Juli 2021 wurde das Ziel von einer Million E-Fahrzeugen auf deutschen Straßen erreicht. Dieser Hochlauf setzt sich auch 2022 mit hohen Zulassungszahlen weiter fort. Aktuell gibt es über 1,6 Mio. E-Fahrzeuge, davon rund eine Mio. rein elektrische Fahrzeuge und rund 66.0000 öffentlich zugängliche Ladepunkte in Deutschland.

Deutschland als starkes Exportland soll mit hoch-innovativen Produkten auch bei der Elektromobilität seine weltweite Spitzenposition behaupten und zur Klimaschonung bei der Mobilität beitragen. Um die Entwicklung auf dem Markt für Elektromobilität zu beschleunigen, hat die Bundesregierung am 18. Mai 2016 deshalb ein Maßnahmenpaket mit einem Investitionsvolumen von knapp unter einer Milliarde Euro beschlossen. Grundlage dabei bot auch das Regierungsprogramm Elektromobilität (PDF, 304 KB). Unterstützt wurde die Bundesregierung bis 2021 durch die "Nationale Plattform Zukunft der Mobilität", einem hochrangigen Beratungsgremium aus Wissenschaft, Wirtschaft und weiteren Stakeholdern. Drei finanzwirksame Maßnahmen stehen bei der Förderung der Elektromobilität im Vordergrund: zeitlich befristete Kaufanreize, der Ausbau der Ladeinfrastruktur sowie die öffentliche Beschaffung von Elektrofahrzeugen.

Ein zentraler Baustein ist der Umweltbonus: Seit Mitte 2020 bis Jahresende 2022 wird der Umweltbonus inklusive einer Innovationsprämie, also der Verdopplung des Bundesanteils, für rein batterieelektrische Fahrzeuge bis zu einem Nettolistenpreis von 40.000 Euro auf 9.000 Euro erhöht, bei Fahrzeugen über 40.000 Euro Nettolistenpreis beträgt er 7.500 Euro. Die Industrie beteiligt sich dabei zur Hälfte am Umweltbonus (ohne Innovationsprämie). Auch junge elektrisch betriebene Gebrauchtfahrzeuge sind förderfähig. So soll auch preissensitiven Personen der Umstieg auf die Elektromobilität erleichtert werden. Autokäufer können ihre Anträge beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) stellen, das hierfür auch ein Info-Telefon (06196 908-1009) eingerichtet hat.

Seit 2015 fördert das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) über die Förderrichtlinie Elektromobilität die Beschaffung von E-Pkw, Leicht- und Sonderfahrzeugen für kommunale und gewerbliche Flotten sowie den dazugehörigen Ladeinfrastrukturaufbau, die Erstellung von Elektromobilitätskonzepten sowie anwendungsorientierte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben.

Die Bundesregierung hat mit dem neuen Masterplan Ladeinfrastruktur II eine Gesamtstrategie für den Ausbau der Ladeinfrastruktur entwickelt. Der Masterplan enthält Maßnahmen für den zügigen Aufbau einer flächendeckenden, bedarfsgerechten und nutzerfreundlichen Ladeinfrastruktur. Um alle Maßnahmen zum Ausbau der Ladeinfrastruktur innerhalb der Bundesregierung effizient und verbindlich zu koordinieren, haben das BMDV und das BMWK eine Interministerielle Steuerungsgruppe (ISLa) mit dem Arbeitsschwerpunkt "Integration von Ladeinfrastruktur und Stromsystem" eingerichtet, deren wichtigste Aufgabe in der besseren Verbindung von Ladeinfrastruktur und der Optimierung der dazugehörigen Stromnetze besteht. Die ISLa wurde in der gemeinsamen Sitzung der Bundesminister Dr. Volker Wissing und Dr. Robert Habeck am 26. August 2022 gegründet.

Mit der Ausschreibung zum Deutschlandnetz auf Grundlage des am 1. Juli 2021 in Kraft getretenen Schnellladegesetzes intensiviert der Bund den Ausbau einer flächendeckenden, bedarfsgerechten und nutzerfreundlichen Schnellladeinfrastruktur an mehr als 1.000 Standorten. Im Jahr 2023 soll mit dem Aufbau begonnen werden. Für das Deutschlandnetz ist ein Finanzierungsvolumen von 1,9 Milliarden Euro vorgesehen. 

Rechts- und Investitionssicherheit stärken

Damit Elektromobilität optimal genutzt werden kann, sind einheitliche Standards beim Laden und Bezahlen entscheidend. Deshalb hat die Bundesregierung die Ladesäulenverordnung 2016 (PDF, 75 KB) beschlossen. Sie regelt die technischen Vorgaben für Steckdosen und Fahrzeug-Kupplungen für das Laden von Elektromobilen und sorgt für die Einhaltung der technischen Sicherheit. Eine Novellierung der Ladesäulenverordnung, die das Bundeskabinett am 12. Mai 2021 auf den Weg gebracht hat, soll künftig das spontane Bezahlen an öffentlich zugänglichen Ladesäulen noch einfacher machen. Ladesäulenbetreiber müssen dafür beim Ad-hoc-Laden künftig mindestens eine kontaktlose Zahlung mittels gängiger Debit- und Kreditkarte anbieten. Die Regelung zum einheitlichen Bezahlsystem gilt für alle Ladesäulen, die ab dem 1. Juli 2023 erstmalig in Betrieb genommen werden. Bestehende Ladesäulen müssen nicht nachgerüstet werden.

Auf EU-Ebene sind die Verhandlungen zur Verordnung über den Ausbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (AFIR) zentral, um eine Verbesserung der Ladeinfrastruktur in der EU zu erreichen. Der Verordnungsentwurf adressiert alle Verkehrsträger und schließt damit Ladeinfrastrukturen für PKW, leichte und schwere Nutzfahrzeuge sowie Tankinfrastrukturen für Wasserstoff, Erdgas und Landstromversorgung ein. Nach Abschluss der Verhandlungen

im Europäischen Rat wird der Vorentwurf seit September 2022 in einem nächsten Schritt zwischen Rat, Kommission und Parlament beraten („Trilog“).

Wichtige energiewirtschaftliche, datenschutz- und datensicherheitsrechtliche Grundlagen für intelligente Stromnetze (Smart Grids) wurden bereits mit dem Energiewirtschaftsgesetz 2011 gelegt.

Indem Ladepunkte für Elektromobile im Strommarktgesetz energiewirtschaftsrechtlich als Letztverbraucher eingeordnet werden, konnten auch die Rahmenbedingungen für den Aufbau einer bedarfsgerechten Ladeinfrastruktur deutlich verbessert sowie Rechts- und Investitionssicherheit geschaffen werden. So können Investoren aller Branchen und aus den unterschiedlichsten Marktmotiven in einem fairen Wettbewerb zum Aufbau von Ladeeinrichtungen beitragen. Ladesäulen unterliegen nicht der strengen Regulierung des Netzbetriebs und eine Monopolbildung beim Betrieb wird vermieden. Auch die energiewirtschaftlichen Pflichten der Ladeinfrastrukturbetreiber werden auf das notwendige Maß begrenzt. 

Das Kabinett hat am 4. März 2020 den vom Bundeswirtschafts- und Bundesinnenministerium vorgelegten Entwurf des Gesetzes zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität (Gebäude-Elektromobilitätsinfrastrukturgesetz – GEIG) (PDF, 104 KB) beschlossen. Das Gesetz soll helfen, den Aufbau von Lade- und Leitungsinfrastruktur für E-Autos in Gebäuden zu verbessern und somit die Nutzung von E-Fahrzeugen in naher Zukunft zu fördern.

Öffentliche Beschaffungsinitiative für Elektrofahrzeuge

Die öffentliche Beschaffung ist ein wichtiges Instrument, um die Markteinführung von Elektrofahrzeugen zu unterstützen. Mindestens 20 Prozent des Fuhrparks des Bundes soll künftig aus Elektrofahrzeugen bestehen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat dieses Ziel mit 33,33 Prozent (Stand: Februar 2018) bereits erreicht. Im Rahmen der Allianz für nachhaltige Beschaffung wurde eine Expertengruppe Elektromobilität eingerichtet. Der in dieser Gruppe entwickelte Beschaffungsleitfaden dient als Handreichung für die Anschaffung von Elektrofahrzeugen.

Steuerliche Förderung der Elektromobilität

Mit dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2019, S. 2451) wurde die vergünstigte Dienstwagenbesteuerung bei privater Nutzung eines betrieblichen Elektro- oder extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugs bis Ende 2030 verlängert (§ 6 Absatz 1 Nr. 4 Satz 2 und 3 EStG). Eine weitere Absenkung der Dienstwagenbesteuerung für reine E-Fahrzeuge wurde bis zu einem Bruttolistenpreis von 40.000 Euro (Umsetzung mit Elektromobilitätsfördergesetz) eingeführt. Dieser Betrag wurde mit dem Zweiten Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1512) auf 60.000 Euro erhöht.

Zudem sind vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens und für die zeitweise zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung bis Ende 2030 steuerbefreit (§ 3 Nummer 46 EStG). Ferner wird befristet von 2021 bis 2026 die Entfernungspauschale für Fernpendler erhöht. Zur Entlastung wird die Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer auf 35 Cent und ab 2024 um weitere 3 Cent auf 38 Cent angehoben. Geringverdiener, deren Einkommen unterhalb des Grundfreibetrages liegt, erhalten daneben eine Mobilitätsprämie. 

Elektromobilitätsgesetz: Mehr Privilegien für Elektrofahrzeuge schaffen

Das Bundeskabinett hat 2015 das Elektromobilitätsgesetz (EmoG) zur Kennzeichnung und Privilegierung von E-Autos im Straßenverkehr verabschiedet, das vorerst bis 2030 in Kraft getreten ist. Durch das Gesetz können Kommunen elektrisch betriebene Fahrzeuge - also reine Batterieelektrofahrzeuge, Plug-In-Hybride und Brennstoffzellenfahrzeuge - insbesondere beim Parken und bei der Nutzung von Busspuren bevorzugen. Diese Bevorrechtigungen gelten lediglich für elektrisch betriebene Fahrzeuge sowie extern aufladbare Hybridfahrzeuge, die den Vorgaben von einer Mindestreichweite von 40 Kilometern bei rein elektrischer Nutzung entsprechen oder im Betrieb maximal 50 Gramm Kohlendioxid je gefahrenem Kilometer ausstoßen. Darüber hinaus sollen bau,- miet- und eigentumsrechtliche Vorschriften angepasst werden, um einen schnellen und einfacheren Aufbau von Ladeeinrichtungen zu ermöglichen. Der erste Evaluationsbericht zum Gesetz wurde im Juli 2018 und der zweite im Dezember 2021 vorgelegt. Die enthaltenen Handlungsoptionen stellen einen Beitrag zur weiteren Diskussion über die Förderung der Elektromobilität dar und dienen als Anregungen für eine Fortentwicklung des EmoG

Im Förderprogramm „Elektro-Mobil“ unterstützt das BMWK aktuell 37 Forschungs- und Entwicklungsprojekte, die die energie- und klimapolitischen Ziele der Elektromobilität erschließen sowie die Wettbewerbsposition deutscher Schlüsselindustrien mit Blick auf die Verkehrs- und Energiewende stärken. Die geförderten Projekte tragen dazu bei, die Gesamtsystemkosten der Elektromobilität zu senken, die Hürden bei der industriellen Produktion zu reduzieren und Kaufhemmnisse für Verbraucher abzubauen. Wichtige Themen, die derzeit adressiert werden, sind Ladekonzepte für schwere Nutzfahrzeuge sowie die Fortentwicklung des bidirektionalen Ladens.