Strommasten auf einem Feld zum Thema Stromnetze

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Deutschland verfügt über ein gut ausgebautes und verzweigtes Stromnetz. Für den sicheren Betrieb und die bedarfsgerechte Entwicklung der Netze sind in erster Linie die Netzbetreiber zuständig. Im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) werden ihre Verantwortlichkeiten klar geregelt: Die Netzbetreiber sollen sicherstellen, dass sie die Nachfrage nach Strom befriedigen und mit zuverlässigen Netzen zur Versorgungssicherheit in Deutschland beitragen.

Die Energiewende stellt völlig neue Herausforderungen an den Stromtransport. Die sich verändernde Erzeugungsstruktur und -landschaft macht den Aus- und Umbau der Stromnetze notwendig. Denn nur gut ausgebaute Netze ermöglichen einen kosteneffizienten Strombezug.

Rechtlicher Rahmen des Netzausbaus

Vier Gesetze bilden die Grundlage für einen koordinierten, beschleunigten und transparenten Netzausbau: Das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), das Energieleitungsausbaugesetz (EnLAG), das Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz (NABEG) und das Bundesbedarfsplangesetz (BBPlG).

Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)

Das EnWG gewährleistet im Rahmen seiner Bestimmungen unter anderem eine fortlaufend transparente und koordinierte Netzausbauplanung für das deutsche Höchstspannungsnetz. Die Ermittlung des Netzausbaubedarfs verläuft dabei in einem mehrstufigen Verfahren.

Energieleitungsausbaugesetz (EnLAG)

Der erste wichtige Baustein für den Netzausbau der Energiewende wurde mit dem Energieleitungsausbaugesetz (EnLAG) im Jahr 2009 gelegt. Zum ersten Mal wurde der vordringliche Ausbaubedarf des Übertragungsnetzes in einem Bedarfsplan gesetzlich festgeschrieben. Damit sollte der Ausbau der erforderlichen Leitungen beschleunigt werden. Ziel war es unter anderem, Übertragungsleitungen bis zum Jahr 2015 fertigzustellen. Nach diesem Gesetz sind 22 Vorhaben erforderlich, die in der Zuständigkeit der Länder genehmigt werden. Diese Vorhaben sind Grundlage für jeden weiteren Übertragungsnetzausbau in Deutschland.

Den aktuellen Stand dieser Ausbauvorhaben finden Sie unter: www.netzausbau.de.

Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz (NABEG)

Der zweite wesentliche Baustein für den Netzausbau wurde nach den Energiewendebeschlüssen 2011 mit dem NABEG gelegt. Das 2011 beschlossene Gesetz erleichtert die Planung von Netzausbauprojekten nach dem Bundesbedarfsplangesetz, wenn diese mehrere Bundesländer betreffen oder die Bundesgrenze überschreiten: Trassenkorridorverläufe werden bei diesen Vorhaben zentral von der Bundesnetzagentur (BNetzA) unter frühzeitiger Beteiligung der Öffentlichkeit genehmigt. In der Folge ist die BNetzA bei diesen Vorhaben nach der Planfeststellungszuweisungsverordnung auch für die Planfeststellungsverfahren von Netzausbauprojekten zuständig. Sie kann damit auf Antrag der Netzbetreiber den exakten Leitungsverlauf festlegen. Der Übergang von der Landes- zur Bundesplanung soll eine Straffung der Verfahren ermöglichen, den Koordinierungsaufwand in und zwischen den Ländern senken. Außerdem haben die Vorhabenträger dann einen einheitlichen Ansprechpartner.

Um den Netzausbau zusätzlich zu beschleunigen, hat das Bundeskabinett am 12. Dezember 2018 dem Gesetzesentwurf zur Novelle des NABEG zugestimmt. Im April 2019 haben der Bundestag und der Bundesrat das Gesetz beschlossen. Wesentliche Inhalte des geplanten „Gesetzes zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus“ sind die Vereinfachung und Beschleunigung von Genehmigungsverfahren für Neubau, Verstärkung und Optimierung von Stromleitungen. Dabei bleiben Umweltstandards erhalten und die Öffentlichkeit wird weiterhin umfassend und frühzeitig eingebunden.

Bundesbedarfsplangesetz (BBPlG)

Mit dem 2013 in Kraft getretenen BBPlG wurde der nächste Baustein für den Netzausbau gesetzt. Das BBPlG stellt für die darin aufgeführten Vorhaben die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und den vordringlichen Bedarf zur Gewährleistung eines sicheren und zuverlässigen Netzbetriebs fest. Zentrales Instrument für den Ausbau der Stromnetze auf Übertragungsnetzebene ist der im BBPlG enthaltene Bundesbedarfsplan. Dieser identifiziert auf Grundlage des Netzentwicklungsplans die vordringlichen Ausbauvorhaben, die für die Energiewende erforderlich sind. Entsprechend dem NABEG werden die Planungs- und Genehmigungsverfahren für länderübergreifende und grenzüberschreitende Höchstspannungsleitungen nach Bundesbedarfsplangesetz durch die BNetzA durchgeführt.

Der Bundesbedarfsplan wird kontinuierlich aktualisiert. Die jüngste Aktualisierung erfolgte Anfang 2021 durch das Gesetz zur Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes und anderer Vorschriften.

Grundlage für die Aktualisierung war zum einen der Netzentwicklungsplan 2019-2030 (NEP). Die Übertragungsnetzbetreiber haben darin ermittelt, welcher Netzausbaubedarf bis zum Jahr 2030 besteht. Dabei haben sie das in dieser Legislaturperiode erhöhte Ziel der Bundesregierung berücksichtigt, im Jahr 2030 einen Anteil der erneuerbaren Energien am Bruttostromverbrauch von 65 Prozent zu erreichen.

Die Bundesnetzagentur als zuständige Aufsichtsbehörde hat den Netzentwicklungsplan 2019-2030 geprüft, bestätigt und ihn der Bundesregierung als Entwurf für einen Bundesbedarfsplan übermittelt. Zugleich wurde der Vorschlag zur Lösung der Netzprobleme im Dreiländereck Bayern, Hessen und Thüringen umgesetzt, auf den sich Bundesminister Altmaier sowie die Energieminister der betroffenen Länder im Juni des vergangenen Jahres verständigt hatten.

Aktuell sind in Deutschland danach insgesamt 101 Vorhaben notwendig: 22 nach dem EnLAG und 79 Vorhaben nach dem BBPlG. Diese Vorhaben gilt es nun zügig umzusetzen.

Den aktuellen Stand der Ausbauvorhaben nach BBPlG finden Sie unter: www.netzausbau.de.

Beteiligung der Öffentlichkeit

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) setzt beim Netzausbau auf eine umfassende Information und einen frühzeitigen Dialog mit den betroffenen Bürgerinnen und Bürgern. Nur mit einer hohen Akzeptanz der geplanten Vorhaben lässt sich der Netzausbau erfolgreich realisieren. Deshalb beteiligt die BNetzA die Öffentlichkeit in allen Prozessschritten des Netzausbaus (Bedarfsermittlung sowie Planungs- und Genehmigungsverfahren der einzelnen Vorhaben) frühzeitig und umfassend. Seit Jahresbeginn 2015 fördert das BMWi zudem die Initiative "Bürgerdialog Stromnetz", die in den vom Netzausbau betroffenen Regionen Dialogangebote durchführt. Erfahren Sie mehr zum Bürgerdialog Stromnetz.

Netzausbaugebietsverordnung

Die Bundesnetzagentur hat im Einvernehmen mit dem BMWi am 20. Februar 2017 Verordnungsregeln zur Einrichtung und Ausgestaltung eines Netzausbaugebiets erlassen. Die Regelungen bilden keine eigenständige Stammverordnung, sondern wurden mittels Änderungsverordnung an die bereits bestehende Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung (EEAV) (PDF: 65KB) angefügt. Sie sehen vor, die Ausschreibungsmenge und damit den Zubau von Windenergieanlagen an Land in den kommenden Jahren für eine Übergangszeit regional zu begrenzen, um den Belastungen des Übertragungsnetzes zu begegnen und die Abregelungsmengen von Windenergieanlagen und Redispatchmaßnahmen zu reduzieren. Damit wird eine Vorgabe aus dem Erneuerbare-Energien-Gesetz 2017 konkretisiert, die das Ziel einer besseren Synchronisierung zwischen Netzausbau und Ausbau erneuerbarer Energien verfolgt.

Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der Bundesnetzagentur.

Entschädigungen für Grundstückseigentümer und -nutzer

Für die Bundesregierung sind angemessene Entschädigungen beim Netzausbau ein wichtiger Baustein für die Akzeptanz und damit für das Gelingen der Energiewende insgesamt. Der Koalitionsvertrag der 19. Legislaturperiode enthält den Auftrag, die „finanzielle Beteiligung betroffener Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer an der Wertschöpfung des Netzausbaus zu prüfen; ggf. sind wiederkehrende Zahlungen eine Option“.

Mit dem Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus (NABEG-Novelle) hat die Bundesregierung auch eine Regelung für die Entschädigung von Land- und Forstwirten beschlossen. Diese Regelung ist am 17. Mai 2019 in Kraft getreten. Mit der Regelung wird erstmals ein verlässlicher und bundesweit einheitlicher Rechtsrahmen für die Entschädigung der Land- und Forstwirte für den Netzausbau auf der Höchstspannungsebene geschaffen.

Für Vorhaben nach dem Energieleitungsausbaugesetz (EnLAG) und dem Bundesbedarfsplangesetz (BBPlG) legt die Stromnetzentgeltverordnung Höchstgrenzen für die Kostenanerkennung fest. Die Entschädigung wurde im Vergleich zu den bisherigen Beträgen angehoben. So gibt es nunmehr für die sogenannte Dienstbarkeitsentschädigung eine Entschädigung in Höhe von 25% des Verkehrswerts bei Freileitungen und von 35% des Verkehrswerts bei Erdkabeln. Auch der Beschleunigungszuschlag, der bei einer zügigen gütlichen Einigung gezahlt wird, und die Aufwandsentschädigung wurden erhöht. Zur Generationengerechtigkeit trägt bei, dass die Zahlung ab einem Entschädigungsbetrag von 30.000 Euro in drei Raten möglich ist.

Neben den Entschädigungspositionen im Zusammenhang mit der Dienstbarkeitsentschädigung wird Schadensersatz nach den allgemeinen Regelungen geleistet. Darüber hinaus werden beispielsweise die Ernteausfälle während der Bauzeit sowie weitere Flur- und Aufwuchsschäden berücksichtigt. Im Forstbereich werden insbesondere für das frühzeitige Abholzen von Bäumen und deren Nutzungsentfall Entschädigungszahlen geleistet.

Die jetzt in die Stromnetzentgeltverordnung aufgenommene Regelung stützt sich auf Vorarbeiten aus der Studie „Entschädigung von Grundstückseigentümern und -nutzern beim Stromnetzausbau – eine Bestandsaufnahme“, die 2015 / 2016 von Frontier Economics und White & Case im Auftrag des BMWi erstellt wurde. Die Studie analysiert die Ist-Situation der Entschädigungspraxis für die Inanspruchnahme land- und forstwirtschaftlicher Flächen durch den Leitungsbau auf Höchst- und Hochspannungsebene (das heißt ab 110 Kilovolt). Die Studie setzt sich auch mit der von den Grundeigentümerverbänden erhobenen Forderung nach Einführung von wiederkehrenden Zahlungen auseinander, die auch Umfang des Prüfauftrages des aktuellen Koalitionsvertrages waren. Die Einführung wiederkehrender Zahlungen hat sich im parlamentarischen Verfahren des Gesetzgebungsverfahrens nicht durchsetzen können.

Darüber hinaus hat das BMWi eine Studie in Auftrag gegeben, die die Möglichkeit einer finanziellen Beteiligung von Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern an der Wertschöpfung des Netzausbaus untersucht. Die Studie setzt sich zunächst damit auseinander, wie eine solche Beteiligung ausgestaltet sein müsste. Allerdings müsste der mit der Umsetzung verbundene Ressourcenaufwand dem Umfang einer möglichen Akzeptanzsteigerung durch ein solches Modell gegenüberzustellen. Zur Akzeptanzsteigerung liegen bislang keine repräsentativen Ergebnisse vor, es liegt jedoch nahe, dass trotz eines finanziellen Beteiligungsmodells aus dem Kreis der Betroffenen auch Kritik am Netzausbau verbliebe und das Modell damit nur in Grenzen zur Akzeptanzsteigerung beitragen könnte.

Erdkabel im Übertragungsnetz

Strom kann sowohl überirdisch über Freileitungen oder unterirdisch über Erdkabel übertragen werden. Auf der Ebene der Verteilernetze sind in Deutschland erdverkabelte Stromleitungen üblich. Der Stromtransport über große Distanzen auf Höchstspannungsebene, also über sogenannte Übertragungsnetze, erfolgt dagegen im Regelfall bislang über Freileitungen. Dabei kommt derzeit vor allem Drehstrom (Wechselstrom) zum Einsatz. Zukünftig sollen bei den großen Stromautobahnen in Nord-Süd-Richtung aber auch Höchstspannungs-Gleichstrom-Übertragungsleitungen (HGÜ-Leitungen) zum Einsatz kommen (zum Beispiel SuedLink).

Im Oktober 2015 hat das Bundeskabinett grünes Licht für einen vermehrten Einsatz von Erdkabeln im Gleichstrombereich gegeben und damit die Weichen für einen schnelleren und in der Bevölkerung akzeptierten Netzausbau gestellt. Der Bundestag hat am 3. Dezember 2015 den Gesetzentwurf (PDF, 377 KB) in der Fassung des Änderungsantrags der Koalitionsfraktionen verabschiedet, der am 18. Dezember 2015 auch im Bundesrat beschlossen wurde. Die Neuregelungen sind zum Jahreswechsel 2015/16 in Kraft getreten.

Künftig werden die neuen Stromautobahnen (HGÜ-Leitungen) bevorzugt als Erdkabel statt Freileitung gebaut. Der Vorrang betrifft vor allem die großen Nord-Süd-Trassen wie SuedLink oder SuedOstLink. Sofern für ein HGÜ-Vorhaben ein Erdkabelvorrang gilt, sind HGÜ-Freileitungen allgemein dort verboten, wo Menschen wohnen. Hier muss ein Abstand von mindestens 400 Meter zur Wohnbebauung im sogenannten Innenbereich (zum Beispiel Stadt oder Dorf) oder 200 Meter zu Wohngebäuden im sogenannten Außenbereich eingehalten werden. Davon abgesehen dürfen Freileitungen nur dann eingesetzt werden, wenn Gründe des Naturschutzes (Arten- und Gebietsschutz) dafür sprechen, Bestandstrassen ohne zusätzliche Umweltauswirkungen genutzt werden können oder Gebietskörperschaften ausdrücklich eine Freileitung aufgrund örtlicher Belange verlangen.

Beginnend im März 2017 haben die Vorhabenträger bei der Bundesnetzagentur die Bundesfachplanung für SuedLink und SuedOstLink abschnittsweise beantragt. Im März 2018 erfolgte die Antragstellung für das Vorhaben A-Nord. Für die Festlegung zunächst eines bis zu 500 bis 1.000 Meter breiten Trassenkorridors hat damit das formelle Planungs- und Genehmigungsverfahren – unter Beteiligung der Öffentlichkeit – begonnen. Erst im ab 2019 auf die Bundesfachplanung folgenden Planfeststellungsverfahren wird der grundstücksscharfe Verlauf für die Erdkabel-Vorhaben festgelegt.

Bei Drehstrom-Vorhaben (Wechselstrom) soll der Einsatz von Erdkabeln hingegen weiterhin zunächst im Rahmen von Pilotprojekten erprobt werden, um Erfahrungen zu sammeln und ihre technische Entwicklung voranzutreiben. Denn bisher gibt es in Deutschland ebenso wie im restlichen Europa kaum Erfahrungen mit Erdkabeln im Drehstrombereich auf Höchstspannungsebene. Drehstromleitungen sind anders in das Netz integriert als Gleichstromleitungen: Während Drehstrom-Übertragungsleitungen wie eine Autobahn mit vielen Auf- und Abfahrten mit dem Rest des Netzes verbunden sind (man spricht daher auch vom vermaschten Netz), ähneln Gleichstromleitungen Flugverbindungen von A nach B (sogenannte Punkt-zu-Punkt-Verbindung). Fällt eine Drehstromleitung aus, hat dies demzufolge – anders als bei einer Gleichstromleitung – unmittelbare Auswirkungen auf das gesamte umliegende Netz. Technische Herausforderungen wie etwa das Verhalten von Erdkabeln im vermaschten Netz sowie Häufigkeit und Dauer von Ausfällen müssen daher vor einem weitergehenden Einsatz zunächst geklärt werden, nicht zuletzt, um jederzeit eine sichere Stromversorgung zu gewährleisten. Zudem sind bei Drehstromerdkabeln mehr Bauteile nötig als bei Gleichstromerdkabeln. Mit jedem zusätzlichen Bauteil erhöht sich das Risiko von Leitungsausfällen und Störungen im Übertragungsnetz. Es gilt daher weiter: Erst testen, dann einsetzen.

Die Bundesregierung prüft die Fortschritte bei Höchstspannungs-Drehstromerdkabeln in einem Monitoring-Prozess. In einem Pilotprojekt im nordrhein-westfälischen Raesfeld werden derzeit ganz konkret erste praktische Erfahrungen gesammelt. Über eine Kabellänge von 3,5 Kilometern werden die Vor- und Nachteile der neuen Technologie ausgewertet. Mehr zum Projekt erfahren Sie hier im Video der Bundesnetzagentur. In der Studie „Technische, planerische und regulatorische Bewertung der Erdkabel-Projekte nach EnLAG und BBPlG“ wurden Erfahrungen ausgewertet, die bei der Planung, dem Bau und dem Betrieb von Erdkabeln im Rahmen erster Pilotprojekte auf der Höchstspannungsebene gemacht wurden. Die Studie finden Sie hier.

Um weitere Erfahrungen sammeln zu können, hat der Gesetzgeber 2015 die Möglichkeit der Erdverkabelung im Drehstrombereich maßvoll erweitert: Statt bisher vier sind nunmehr elf Vorhaben im EnLAG und BBPlG als Pilotprojekte für eine Erdverkabelung vorgesehen. Bei allen Pilotprojekten können auf technisch und wirtschaftlich effizienten Teilabschnitten Erdkabel verwandt werden, wenn die überirdisch geplante Freileitung einen bestimmten Abstand zu Wohngebäuden unterschreiten würde. Zudem wurden für alle Pilotstrecken die Kriterien für den möglichen Einsatz von Erdkabeln erweitert. So können künftig Leitungen teilweise auch aus Gründen des Arten- und Gebietsschutzes sowie bei Querung von breiten Bundeswasserstraßen wie Rhein oder Elbe unterirdisch verlegt werden.