Der Gaspreis für Haushaltskunden setzt sich aus drei wesentlichen Bestandteilen zusammen:

  • Dem Preis für die Beschaffung sowie den Vertrieb des Gases,
  • den Entgelten für die Netznutzung,
  • sowie den  staatlich veranlassten Preisbestandteilen wie Steuern und  die Konzessionsabgabe.

Der Preis für die Beschaffung und den Vertrieb des Gases entsteht im Wettbewerb unter den Gasanbietern - er kann somit unterschiedlich hoch sein und wird auch als Wettbewerbsanteil bezeichnet. Die Entgelte für die Netznutzung und die staatlich veranlassten Preisbestandteile kann der Lieferant dagegen nicht beeinflussen.

Bei Haushaltskunden betrug der Wettbewerbsanteil am durchschnittlichen Gaspreis zum Stichtag 1. April 2022 etwa 56 Prozent. Das heißt, gut die Hälfte des Gaspreises bildet sich auf den Märkten.

Auf die Netzentgelte entfielen rund 16 Prozent des Gaspreises und 28 Prozent auf die staatlich veranlassten Preisbestandteil. Weitere Details finden sich im Monitoringbericht von Bundesnetzagentur und Bundeskartellamt.

Wie lässt sich Geld beim Gaseinkauf sparen?

Wichtig ist, die Endpreise der Gasanbieter zu vergleichen. Mit einem Wechsel kann oft Geld gespart werden. So kann sich der Gaspreis bei einem Jahresgasverbrauch von 5.556 kWh bis 55.556 kWh in der Grundversorgung, bei einem Vertrag beim Grundversorger außerhalb der Grundversorgung und bei einem Lieferanten, der nicht der örtliche Grundversorger ist, um mehrere Cent pro Kilowattstunde unterscheiden.

Die Netzentgelte sind bundesweit nicht einheitlich hoch, da sie von den Kosten des jeweiligen Netzgebiets und dem jeweiligen Gasabsatz in diesem Gebiet abhängen. Aktuelle Details finden sich im Monitoringbericht von Bundesnetzagentur und Bundeskartellamt. 

Staatlich veranlasste Bestandteile des Gaspreises

Gaspreise für Haushaltskundinnen und -kunden setzen sich neben den Kosten für Beschaffung und Vertrieb des Gases sowie Entgelten für die Netznutzung aus staatlich veranlassten Bestandteilen zusammen. Auch wenn diese staatlich veranlasst sind, fließen nicht alle Zahlungen in den öffentlichen Haushalt. Sie dienen unterschiedlichen Zwecken und werden auf verschiedene Weise veranlasst:

1. Konzessionsabgabe

Konzessionsabgaben sind Entgelte für die Nutzung kommunaler Wege, die die Netzbetreiber an die Kommunen entrichten. Ihre Höhe richtet sich nach dem Wegenutzungsvertrag zwischen Gemeinde und Netzbetreiber; die Höchstgrenze wird durch die Konzessionsabgabenverordnung (KAV) vorgegeben.

Die Höchstgrenzen der Konzessionsabgabe für die Belieferung von Tarifkunden mit Gas richtet sich gemäß § 2 Absatz 2 KAV zum einen nach der Einwohnerzahl der Kommunen und zum anderen nach der Verbrauchsart. Bei Verwendung von Gas ausschließlich für Kochen und Warmwasser reichen die Höchstgrenzen von 0,51 ct/kWh bei Gemeinden bis 25.000 Einwohner hin zu 0,93 ct/kWh für Gemeinden über 500.000 Einwohner. Im Rahmen von sonstigen Tariflieferungen belaufen sich die Konzessionsabgaben auf 0,22 ct/kWh für Gemeinden bis 25.000 Einwohner und bis zu 0,40 ct/kWh für Gemeinden über 500.000 Einwohner. Ferner gilt gemäß § 2 Absatz 3 KAV für die Belieferung von Sondervertragskunden eine Höchstgrenze von 0,03 ct/kWh. Die durchschnittliche Höhe der Konzessionsabgabe bei der Belieferung von Haushaltskunden für alle Vertragskategorien können dem aktuellen Monitoringbericht von Bundesnetzagentur und Bundeskartellamt entnommen werden.

2. Energiesteuer (Gassteuer)

Um den Verbrauch fossiler und damit klimaschädlicher Rohstoffe zu verteuern, wurde im Zuge der Ökologischen Steuerreform verschiedene Steuersätze auf Energieerzeugnisse einschließlich Gas erhöht.

Einerseits sollte die steuerliche Belastung von Kraft- und Heizstoffen zu einem sparsameren Umgang mit Energie führen, andererseits wurde im Gegenzug der Faktor Arbeit durch eine Absenkung und Stabilisierung des Rentenbeitragssatzes in der gesetzlichen Rentenversicherung entlastet. Das Mineralölsteuergesetz ist im Jahr 2006 im Energiesteuergesetz aufgegangen - unter Aufnahme der Kohlebesteuerung.

Im Energiesteuergesetz wird der Verbrauch von Erdgas als Heizstoff der Besteuerung unterworfen. Es handelt sich um eine klassische Verbrauchsteuer, die vom Verbraucher wirtschaftlich zu tragen ist.

Die Steuer entsteht in der Regel durch Entnahme aus dem Versorgungsnetz zum Verbrauch oder durch den Verbrauch selbst erzeugten Gases (Steuerschuldner). Die Erhebung der Steuer erfolgt nicht direkt beim Verbraucher,sondern auf einer vorgelagerten Handelsstufe beim Hersteller oder Gaslieferant (Versorger).

Die Energiesteuer (Gassteuer) für die Belieferung von Haushaltskunden mit Gas beträgt 0,55 ct/kWh. Die Erhebung der Energiesteuer erfolgt durch die Zollverwaltung und fließt in den Bundeshaushalt.

3. Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer)

In der Regel unterliegen Leistungen, die Unternehmen gegenüber ihren Kunden erbringen, der Umsatzsteuer. Das gilt auch für die Lieferung von Gas. Sie unterliegt grundsätzlich dem regulüren Umsatzsteuersatz von 19 Prozent. Die Steuer wird vom Entgelt berechnet, also der Gesamtsumme aus Erzeuger- und Vertriebsanteil, Netzentgelten sowie den sonstigen staatlich veranlassten Preisbestandteilen (zum Beispiel Energiesteuer).

Mit dem „Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“ wurde der Umsatzsteuersatz auf Gaslieferungen rückwirkend ab dem 1. Oktober 2022 bis 31. März 2024 von 19 auf 7 Prozent reduziert.