Industriearbeiter in Gießereii; Quelle: Fotolia.com/industrieblick

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Die "Besondere Ausgleichsregelung" sieht vor, dass stromkostenintensive Unternehmen nur eine reduzierte EEG-Umlage zahlen müssen. Diese Ausnahmeregelung gilt nur für stromkostenintensive Unternehmen aus Branchen, die im internationalen Wettbewerb stehen. Die Wettbewerbsfähigkeit und damit die Arbeitsplätze der stromkostenintensiven Industrie, die im Vergleich zur internationalen Konkurrenz hohe Strompreise zahlt, dürfen nicht gefährdet werden.

Konkret bedeutet die "Besondere Ausgleichsregelung": Die begünstigten Unternehmen zahlen für die erste Gigawattstunde die EEG-Umlage in voller Höhe und für den darüber hinaus von ihnen verbrauchten Strom grundsätzlich 15 Prozent der EEG-Umlage. Diese Belastung wird jedoch auf maximal vier Prozent der Bruttowertschöpfung des jeweiligen Unternehmens begrenzt, bzw. für Unternehmen mit einer Stromkostenintensität von mindestens 20 Prozent auf maximal 0,5 Prozent (sog. "Cap" bzw. "Super-Cap" der Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien der EU).

Mit dem EEG 2017 wurden die Schwellenwerte für die strom- und handelsintensiven Branchen der Liste 1 des Anhangs 4 abgesenkt. Zukünftig genügt eine geringere Stromkostenintensität, um eine Begrenzung der EEG-Umlage zu erhalten. Im Gegenzug wird die zu zahlende EEG-Umlage für Unternehmen mit einer Stromkostenintensität zwischen 14 und 20 Prozent nicht auf 15, sondern auf 20 Prozent der vollen EEG-Umlage begrenzt.

Ein umfangreiches Hintergrundpapier zur Begrenzung der EEG-Umlage im Jahr 2019 umfasst die wichtigsten Informationen zur Besonderen Ausgleichsregelung. Eine Übersicht der Unternehmen beziehungsweise Unternehmensteile, die im Jahr 2019 an den aufgelisteten Abnahmestellen von der Besonderen Ausgleichsregelung profitieren, finden Sie auf den Internetseiten des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Direkt zur Liste geht es hier (XLSX: 728KB).

In der Besonderen Ausgleichsregelung wird die Stromkostenintensität seit dem Jahr 2016 nicht mehr anhand der tatsächlichen Stromkosten der Unternehmen, sondern anhand von Durchschnittstrompreisen ermittelt. Die Berechnung der Durchschnittsstrompreise ist in der Durchschnittsstrompreiseverordnung geregelt.

Darüber hinaus wurde von der Prognos AG in einem vom BMWi in Auftrag gegebenen Gutachten die Anwendbarkeit von existierenden Benchmarks und sogenannten sonstigen Effizienzanforderungen bei der Berechnung der Stromkostenintensität im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung analysiert.

Durchschnittsstrompreisverordnung

Die beihilferechtliche Genehmigung der Besonderen Ausgleichsregelung sieht in Verbindung mit den Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien der Europäischen Kommission vor, dass in der Besonderen Ausgleichsregelung die Stromkostenintensität anhand von Durchschnittsstrompreisen ermittelt wird.

Für die Umstellung auf Durchschnittsstrompreise hat die Europäische Kommission in ihrer Genehmigung der Besonderen Ausgleichsregelung eine Übergangszeit von zwei Jahren eingeräumt. Diese Übergangszeit ist abgelaufen. Die beihilferechtlichen Vorgaben werden daher ab dem Antragsverfahren 2016 durch die Durchschnittsstrompreisverordnung umgesetzt und zu einer objektiveren und transparenten Berechnung der Stromkostenintensivität führen. Auf die Höhe der EEG-Umlage wirkt sich dies nicht relevant aus.

Die Bundesländer und Verbände konnten bis zum 25. Januar 2016 ihre Stellungnahmen zum Referentenentwurf der Strompreisverordnung (PDF: 205 KB) abgeben. Die Stellungnahmen der Bundesländer und Verbände sind jeweils bei Einverständnis des Absenders hier abrufbar.

Das Kabinett hat am 17. Februar 2016 die Durchschnittsstrompreisverordnung (PDF: 199 KB) zur Kenntnis genommen. Die Verordnung ist am 24. Februar 2016 in Kraft getreten. Das BAFA hat am 28. Februar 2018 auf seiner Internetseite die für dieses Jahr geltenden durchschnittlichen Strompreise veröffentlicht, welche Sie hier (PDF: 140 KB) abrufen können. Damit besteht Klarheit für die betroffenen Unternehmen, welche durchschnittlichen Strompreise bei der Ermittlung ihrer Stromkostenintensität für sie gelten.

Eigenversorgung im EEG

Um die Kosten für den weiteren Ausbau der erneuerbaren Energien zu senken, konzentriert sich das neue Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) auf günstige Technologien. Bestehende Überförderungen werden seit dem EEG 2014 abgebaut, Boni gestrichen und die Förderung stufenweise gesenkt. Zusätzlich wurde durch das EEG 2017 ein Paradigmenwechsel eingeläutet, indem die Vergütungshöhe des erneuerbaren Stroms ab 2017 nicht wie bisher staatlich festgelegt, sondern durch Ausschreibungen am Markt ermittelt werden.

Der Umbau unserer Energieversorgung ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe. Deshalb beteiligt das EEG sowohl die Industrie als auch die privaten Stromkunden angemessen an den Kosten. Das bedeutet: Ausnahmen von der EEG-Umlage gelten nur noch dann, wenn sie wirklich nötig sind. So werden die Lasten solidarisch auf mehr Schultern verteilt.

Eigenstromversorger, die konventionell Strom herstellen, werden bereits seit Inkrafttreten des EEG 2014 an den Kosten des Ausbaus der erneuerbaren Energien beteiligt - davon betroffen waren lediglich Neuanlagen. Für Bestandsanlagen änderte sich mit dem EEG 2014 nichts.

Der vom Bundeskabinett am 19. Oktober 2016 verabschiedete Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des KWKG und der Bestimmungen zur Eigenversorgung im EEG 2017 (PDF: 858 KB) schreibt diesen Bestandsschutz fort: Bestandsanlagen bleiben vollständig von der EEG-Umlage befreit. Nur nach einer substanziellen Modernisierung zahlen sie künftig eine reduzierte EEG-Umlage in Höhe von grundsätzlich 20 Prozent. Die insoweit umlagepflichtigen Mengen werden in die Besondere Ausgleichsregelung einbezogen. Folglich zahlen Unternehmen, die die entsprechenden Kriterien erfüllen, höchstens 15 Prozent EEG-Umlage.

Bei der Eigenversorgung aus neuen Erneuerbare-Energien-Anlagen oder neuen hocheffizienten KWK-Anlagen bleibt es bei der Regelung des EEG 2014. Für diese Anlagen muss ebenfalls lediglich eine verminderte EEG-Umlage gezahlt werden. Im Interesse eines gleitenden Einstiegs in die Regelung für Erneuerbare-Energien-Anlagen und hocheffiziente KWK-Anlagen betrug der reduzierte Umlagesatz nach dem EEG 2014 zunächst bis Ende 2015 30 Prozent und im Kalenderjahr 2016 35 Prozent. Diese Prozentsätze galten nur in diesen Jahren. Anlagen, die in diesen Jahren in Betrieb genommen wurden und auch alle später in Betrieb genommenen Erneuerbare-Energien-Anlagen und hocheffizienten KWK-Anlagen müssen ab 2017 eine reduzierte EEG-Umlage in Höhe von 40 Prozent zahlen. Der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des KWKG und der Bestimmungen zur Eigenversorgung ändert hieran nichts.