Mann sitz im Cafe und schaut auf das tablet symbolisiert WLAN; Quelle: Fotolia.com/berc

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Durch die zunehmende Digitalisierung von Wirtschaft und Alltag erwarten wir heute schnellen mobilen Internetzugang immer und überall. Hierfür benötigen wir ausreichende öffentliche WLAN-Hotspots, also drahtlose lokale Funknetzwerke. Dieser Erwartung kommt die Bundesregierung nach und trägt so dazu bei, dass die enormen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Potenziale von WLAN-Funknetzen mehr und mehr ausgeschöpft werden können.

Haftungsrisiken hemmen den Ausbau von öffentlichem WLAN in Deutschland

Eine Ursache für den geringen Ausbau der öffentlichen WLAN-Hotspots liegt darin, dass potentielle Anbieter von WLAN-Internetzugängen aufgrund von Haftungsrisiken durch eine unklare Rechtslage verunsichert sind. Sie befürchten, als sogenannte "Störer" für Rechtsverletzungen der Nutzer ihres WLAN auf Unterlassung in Anspruch genommen bzw. abgemahnt zu werden. Vor allem kleinere Unternehmen wie Cafés oder Hotels verzichten deshalb trotz des damit verbundenen Wettbewerbsnachteils oft auf die Bereitstellung von WLAN-Internetzugängen und damit auf potentielle Kunden: Einer Umfrage zufolge schrecken 59 Prozent der befragten geschäftlichen und privaten Nutzer wegen Haftungsrisiken und 43 Prozent wegen Sicherheitsbedenken davor zurück, einen Hotspot anzubieten. Deutschland liegt mit durchschnittlich 1,87 WLAN-Hotspots auf 10.000 Einwohner bei der Verfügbarkeit von WiFi-Locations und Hotspots international weit hinter vielen anderen Ländern (zum Vergleich: Südkorea: 37,35, UK 28,67, Schweden 9,94). Mit rund drei WLAN-fähigen Endgeräten pro Kopf sind wir dem weltweiten Durchschnitt aber um Längen voraus (1,2 Geräte pro Kopf).

Europäischer Gerichtshof hält Passwortschutz für zulässig

Nach dem Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes am 27. Juli 2016 hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) am 15. September 2016 zwar den Grundsatz bestätigt, dass ein WLAN-Betreiber für Rechtsverstöße Dritter nicht auf Schadensersatz haftet. Allerdings wendet der EuGH das Haftungsprivileg nicht auf Unterlassungsansprüche an (sog. Störerhaftung). Er hat zudem klargestellt, dass ein Passwortschutz, bei dem die Nutzer ihre Identität offenbaren müssen, zulässig sein kann. Auch nach den letzten Urteilen des Bundesgerichtshofs ist noch nicht ersichtlich, dass dieser seine bisherige Rechtsprechung zur Störerhaftung von Internetzugangsanbietern aufgibt.

Gesetz für freies WLAN

Um den rechtssicheren Betrieb von offenen WLAN- Hotspots auch nach den Urteilen sicherstellen zu können, ist am 13. Oktober 2017 das Dritte Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes in Kraft getreten.

Die Gesetzesänderung sieht unter anderem vor, dass die viel kritisierte Störerhaftung auf Unterlassung für Internetzugangsanbieter rechtssicher im Gesetzestext abgeschafft wird und dementsprechend auch keine mit der Störerhaftung in Zusammenhang stehenden Kosten (insbesondere Abmahnkosten) geltend gemacht werden können.

Darüber hinaus dürfen WLAN-Betreiber nicht von einer Behörde verpflichtet werden, Nutzer zu registrieren, ihr WLAN zu verschlüsseln oder dauerhaft zu schließen. Auf freiwilliger Basis bestehen hingegen keinerlei Einschränkungen. Ein Café-Betreiber beispielsweise könnte künftig ein offenes WLAN für seine Kunden anbieten, ohne dass er es verschlüsseln müsste, eine Vorschaltseite bräuchte, die Identität der Nutzer überprüfen müsste oder Abmahngebühren für ihn anfallen können. Von der Gesetzesänderung ist entscheidenden Schub für mehr offene WLAN-Hotspots zu erwarten, mit dem Deutschland auch im europaweiten Vergleich aufholen wird.

Um auch das geistige Eigentum angemessen zu schützen und europarechtliche Vorgaben zu wahren, erhalten Rechteinhaber die Möglichkeit, im Einzelfall Nutzungssperren gegen WLAN-Betreiber zu erwirken, wenn es darum geht, die Wiederholung einer konkreten Rechtsverletzung zu verhindern. Voraussetzung dafür ist aber, dass der Rechteinhaber keine andere Möglichkeit hat, der Verletzung seines Rechts abzuhelfen und dass die Sperrmaßnahme zumutbar und verhältnismäßig ist. Dadurch soll sichergestellt werden, dass eine Sperrmaßnahme nicht zu „Overblocking“ führt und damit über ihr Ziel hinausschießt. Es handelt sich hierbei nicht um Netzsperren, denn es geht nicht darum, das WLAN zu sperren, sondern um Einstellungen am Router, die nur die Art der Nutzung einschränken. Möglich wäre zum Beispiel, dass der Zugriff für eine bestimmte Seite (beispielsweise einer illegalen Tauschbörse) oder der Down- oder Upload von Dateien beschränkt wird. Hierbei sollen WLAN-Betreiber aber keine vor- und außergerichtlichen Kosten tragen müssen.

Das Dritte Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes wurde im Jahr 2019 evaluiert. Der Evaluationsbericht ist hier zu finden.