Datenstrom steht für Open Data; Quelle: Fotolia.com/alphaspirit

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Die Weiterverwendung staatlichen Informationen regelt das 2006 in Kraft getretene Informationsweiterverwendungsgesetz (IWG). Mit einer Änderung des IWG verbessert die Bundesregierung nun die Weiterverwendung von staatlichen Daten für die digitale Wirtschaft. Mit der am 11. Februar 2015 vom Bundeskabinett beschlossenen Änderung (Gesetzentwurf, PDF: 87 KB / konsolidierte Fassung des IWG mit gefetteten Änderungen, PDF: 116 KB) sollen die neuen EU-Bestimmungen über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (Public-Sector-Information- Richtlinie 2013/37/EU vom 26. Juni 2013) in deutsches Recht umgesetzt werden.

Mit der Änderung sollen der Zugang zu den Daten des öffentlichen Sektors erleichtert und die wirtschaftlichen und sozialen Chancen, die sich daraus ergeben, besser genutzt werden.

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf der Bundesregierung (Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Informationsweiterverwendungsgesetzes, PDF 231 KB) in seiner Sitzung am 7. Mai 2015 unverändert beschlossen. Das Änderungsgesetz wurde am 16. Juli verkündet und ist am 17. Juli 2015 in Kraft getreten. Die Änderungsrichtlinie ist damit in Deutschland fristgerecht umgesetzt."

Was ändert sich genau?

Mit der Gesetzesänderung ist die Entscheidung, ob Informationen des öffentlichen Sektors zur Weiterverwendung zur Verfügung gestellt werden, nicht mehr den öffentlichen Stellen selbst überlassen. Stattdessen sind sie zukünftig verpflichtet, alle Informationen, die nach den nationalen Bestimmungen zugänglich sind und unter den Anwendungsbereich des IWG fallen, auch für die Weiterverwendung bereitzustellen.
Die Weiterverwendung von Daten darf nicht durch Bedingungen unnötig eingeschränkt und der Wettbewerb nicht behindert werden. Auch ein genereller Ausschluss der Weiterverwendung, wie er bisher teilweise in den Informationsfreiheitsgesetzen einiger Länder geregelt war, scheidet zukünftig aus. Die bisherigen Regelungen zum Antragsverfahren werden gestrichen und die Grundsätze für das Erheben von Entgelten für die Weiterverwendung von Informationen präziser gefasst.
Die öffentlich-rechtlichen Gebühren sowie öffentliche Stellen, die aufgrund von Rechtsvorschriften ausreichend Einnahmen erzielen müssen, um ihre Kosten zu decken, bleiben davon unberührt.

Was bedeutet das für Daten kultureller, öffentlicher Einrichtungen?

Während kulturelle Einrichtungen bisher allgemein aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie und des IWG ausgenommen waren, gelten die Regelungen zukünftig auch für öffentliche Bibliotheken, Museen und Archive, soweit es sich dabei um öffentliche Stellen im Sinne des IWG handelt.

Welche Daten öffentlicher Stellen sind für die digitale Wirtschaft interessant?

Die Bandbreite an Daten, die öffentliche Stellen produzieren und bereit halten, ist umfangreich. Zu den wichtigsten gehören:

  • Geodaten: Postleitzahlen, nationale und lokale Karten (Katasterkarten, topografische Karten, Meereskarten, Verwaltungskarten usw.)
  • Erdbeobachtung und Umwelt: Weltraum-und Umwelt-Daten (Wetterdaten, Überwachung von Luft-, Boden-und Wasserqualität, Emissionen usw.)
  • Verkehrsdaten: Fahrpläne öffentlicher Verkehrsmittel auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene, Straßenarbeiten, Verkehrsinformationen usw.
  • Amtliche Statistik: Nationale, regionale und lokale Bevölkerungs- und Wirtschaftsstatistiken (z.B. BIP, Alter, Gesundheit, Beschäftigung, Einkommen, Bildung usw.)
  • Unternehmensdaten: Handelsregister, Unternehmensregister, Daten zu Eigentumsverhältnissen
  • Rechtsinformationen: Vorschriften, Gerichtsurteile

Wie werden die Daten bereitgestellt?

Die Informationen werden in allen angefragten Formaten und Sprachen, in denen sie bei der öffentlichen Stelle vorliegen, zur Weiterverwendung zur Verfügung gestellt. Soweit möglich und wenn damit für die öffentliche Stelle kein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden ist, werden die Informationen vollständig oder in Auszügen elektronisch sowie in offenen und maschinenlesbarem Format zusammen mit den dazugehörigen Metadaten übermittelt. Sowohl die Formate als auch die Metadaten sollten so weit wie möglich anerkannten, offenen Standards entsprechen.
Mit den Änderungen im IWG soll darüber hinaus das nationale Datenportal GovData (www.govdata.de) gestärkt werden. Öffentliche Stellen sollen das Portal verstärkt nutzen, damit weiterzuverwendende staatliche Daten leichter aufzufinden sind.