Vorbemerkung

Das Allgemeine Präferenzsystem (APS) ist ein handelspolitisches Instrument der Europäischen Union (EU). Es gewährt Entwicklungsländern (EL) Zollermäßigungen, sogenannte "Zollpräferenzen", bis hin zu vollständiger Zollfreiheit. Diese gelten bei der Einfuhr zahlreicher industrieller Fertig- und Halbfertigerzeugnisse sowie landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung im jeweiligen EL. Die Regelung soll EL unterstützen, auf den Märkten der Industriestaaten neue Potenziale zu erschließen oder dort ihren Absatz zu steigern.

Die Verordnung zum Allgemeinen Präferenzsystem der EU ist jeweils befristet. Sie wird regelmäßig alle 10 Jahre überarbeitet. Die aktuelle Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 (APS-Verordnung) (PDF: 1,2 MB) ist im Amtsblatt der EU, Nr. L 303 vom 31.10.2012, S. 1ff veröffentlicht. Sie hat die aktuellen Kräfteverhältnisse der Länder an die sich rasch verändernde Weltwirtschaft angepasst. Die APS-Zollpräferenzen sind jetzt stärker als zuvor auf die bedürftigsten Länder konzentriert. Nicht mehr APS-begünstigt sind demnach:

  • Länder, die gemäß der Weltbank in drei aufeinanderfolgenden Jahren mit hohem Einkommen oder mit mittlerem Einkommen in der oberen Einkommenskategorie eingestuft wurden;
  • Länder, für die bezüglich ihres gesamten Handels mit der EU eine präferenzielle Marktzugangsregelung gilt (zum Beispiel ein Freihandelsabkommen mit der EU).

Eckpunkte der APS-VO: Allgemeine Regelung

  • Für 75 Entwicklungsländer werden Zollpräferenzen für rund 6300 Tarifpositionen gewährt. Demnach werden für Waren, die als nicht empfindlich eingestuft sind, die Zollsätze vollständig ausgesetzt; für Waren, die als empfindlich eingestuft sind, werden die Zollsätze grundsätzlich um 3,5 Prozentpunkte herabgesetzt.
  • In Abweichung von der allgemeinen Regel beträgt die Präferenzmarge für Textilien und Bekleidung (Zolltarifkapitel 50 bis 63) 20 Prozent des Zollsatzes. Beispiel: von einem Ausgangszollsatz von 14 Prozentpunkten werden 20 Prozent, also 2,8 Prozentpunkte abgezogen. Das Ergebnis ist ein Präferenzzollsatz von 11,2 Prozent.
  • Spezifische Zölle, bei denen die Bemessungsgrundlage für den zu erhebenden Zoll in spezifischen Größen besteht (beispielsweise Gewicht, Fläche, Volumen, Alkoholgehalt etc.), werden grundsätzlich um 30 Prozent abgesenkt.
  • Die Bagatellzollsatzgrenze, unterhalb der ein Zoll nicht erhoben wird, bleibt bei 1 Prozent bestehen, bei spezifischen Zöllen beträgt sie 2 Euro.

Sonderregelung APSplus

Die APS-Verordnung (EU) Nr. 978/2012 (PDF: 1,2 MB) sieht vor, einem APS-begünstigten Land auf Antrag weitreichende Sonderpräferenzen mit einem Zollsatz von Null zu gewähren, wenn es unter anderem folgende Voraussetzungen erfüllt:

  • Es gilt aufgrund fehlender Diversifizierung und unzureichender Einbindung in das internationale Handelssystem als gefährdet. Dies wird dann angenommen, wenn im Durchschnitt der letzten drei aufeinander folgenden Jahre

    • die sieben größten Abschnitte seiner unter das APS fallenden Einfuhren von Waren des Anhangs IX der APS-Verordnung in die Europäische Union dem Wert nach mehr als 75 Prozent seiner gesamten Einfuhren von Waren dieses Anhangs ausmachen und
    • seine Einfuhren von Waren des Anhangs IX der APS-Verordnung in die EU dem Wert nach weniger als 6,5 Prozent aller Einfuhren von Waren dieses Anhangs mit Ursprung in einem APS-begünstigten Land (Anhang II) ausmachen.
  • Es hat alle in Anhang VIII aufgeführten 27 internationalen Konventionen zu Menschenrechts- und Arbeitsrechtstandards, Umweltstandards und verantwortungsvoller Regierungsführung ratifiziert und wendet sie tatsächlich an, ohne dass von den einschlägigen Aufsichtsgremien schwerwiegende Verstöße festgestellt worden wären.

APSplus-begünstigte Länder verpflichten sich, im Hinblick auf die Einhaltung der internationalen Übereinkommen effektiv und umfassend mit den Internationalen Organisationen zusammenzuarbeiten. Die Beweislast bezüglich der tatsächlichen Umsetzung der 27 internationalen Übereinkommen liegt nunmehr bei diesen Ländern.

Länder die an diesen Sonderpräferenzen interessiert sind müssen einen schriftlichen Antrag auf Gewährung von APSplus stellen, der dann von der Europäischen Kommission geprüft wird. Ein Antrag auf APSplus-Sonderpräferenzen kann jederzeit gestellt werden.

Die Liste der Länder, denen die Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung gewährt wird (Anhang III der APS-Verordnung), wird durch eine Delegierte Verordnung veröffentlicht und im Amtsblatt L der EU bekanntgegeben. Durch die jüngste Aktualisierung in der Delegierten Verordnung (EU) 2021/576 der Kommission vom 30.11.2020 (ABl L 123/1f vom 9.4.2021) wurde Usbekistan aufgenommen.

Sonderregelung für am wenigsten entwickelte Länder (LDC)

Importe aus den 49 ärmsten, am wenigsten entwickelten Ländern (Least Developed Countries = LDC) auf Basis der Liste der Vereinten Nationen können grundsätzlich völlig zollfrei in die EU eingeführt werden. Davon ausgenommen sind nur Waffen und Munition (Everything but arms = EBA).

Mit den Ländern, die am meisten von dieser Regelung profitieren, haben die Kommission und der Europäische Auswärtige Dienst eine verstärkte Zusammenarbeit aufgenommen. Dies dient der besseren Einhaltung der Grundsätze der Vereinten Nationen und der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) zu Menschenrechten und Arbeitnehmerrechten, die in Anhang VIII Teil A der APS-Verordnung aufgelistet sind. Damit sollen entsprechende Defizite verringert werden.

Graduierungsmechanismus (Aufhebung und Wiedereinführung von Zollpräferenzen)

Eine Aussetzung der Zollpräferenzen für Waren eines Warenabschnitts mit Ursprung in einem bestimmten APS-begünstigten Land bei Überschreiten eines bestimmten Schwellenwerts ist nur noch im Rahmen der Allgemeinen Regelung (ABS Basis) möglich, jedoch nicht mehr in Bezug auf APSplus-Präferenzen. Bei Letzteren kann also keine entsprechende Einschränkung der Präferenzgewährung aufgrund einer sog. Graduierung erfolgen.

Der Schwellenwert für die Aussetzung wurde grundsätzlich auf einen Wert von 57 Prozent des Gesamtwertes der Einfuhren der gleichen Waren aus allen APS-begünstigten Ländern in die Union über die gesamte Breite des jeweiligen Abschnitts festgesetzt; für die Abschnitte Textil und Bekleidung beträgt der Schwellenwert 47,2 Prozent und für wenige weitere Warenabschnitte 17,5 Prozent. Wenn der durchschnittliche Wert für den Anteil eines APS-begünstigten Landes in einem Warenabschnitt drei Jahre hintereinander diesen Schwellenwert übersteigt, dann enden die Präferenzen dieses Landes für diesen Warenabschnitt. Der Mechanismus hat also keinen Sanktionscharakter, sondern spiegelt die Entwicklung wider, mit der ein Land mit den infrage stehenden Waren auf dem EU-Markt hinreichend wettbewerbsfähig geworden ist und die APS-Präferenzen daher nicht mehr benötigt.

Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/249 der Kommission vom 12. Februar 2019 regelt die Aussetzung der Zollpräferenzen bestimmter APS-Abschnitte für bestimmte APS-begünstigte Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum 2020-2022.

Vorübergehende Rücknahme von Zollpräferenzen

In der Tabelle am Ende von Anhang I der APS-Verordnung (EU) Nr. 978/2012 (förderfähige Länder) werden die Länder aufgelistet, die nach einem entsprechenden Verfahren vorübergehend für alle oder bestimmte Waren mit Ursprung in dem jeweiligen Land von dem APS-Schema ausgenommen sind. Dies ist derzeit für Belarus für alle Waren mit dortigem Ursprung der Fall (Verordnung (EG) Nr. 1933/2006 veröffentlicht im Amtsblatt der EU L 405). Die Ausnahme gilt infolge der Verletzung zweier Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation: Übereinkommen über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes, Nr. 87 sowie Übereinkommen über das Vereinigungsrecht und das Recht zu Kollektivverhandlungen, Nr. 98.

Für Kambodscha gilt gegenwärtig aufgrund massiver Menschenrechtsverstöße eine teilweise Rücknahme (hauptsächlich in Bezug auf Textilprodukte) (Delegierte Verordnung Nr. 2020/550 der Kommission vom 12. Februar 2020; EU-Amtsblatt L 127 vom 22. April 2020, S. 1ff).

Einführung von Schutzmaßnahmen:

Die APS-Verordnung 978/2012 regelt in Artikel 22 (Allgemeine Schutzklausel), dass auf Waren mit Ursprung in einem durch die Präferenzregelung begünstigten Land, die in Mengen und/oder Preisen eingeführt werden, die die Hersteller gleichartigen oder unmittelbar konkurrierenden Waren der Union in ernste Schwierigkeiten bringen oder zu bringen drohen, wieder die normalen Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs für diese Waren eingeführt werden können.

So hatte ein Mitgliedstaat am 16. Februar 2018 einen Antrag auf Einführung der oben genannten Schutzmaßnahmen in Bezug auf Reis des Typs „Indica“ mit Ursprung in Kambodscha (KHM) und Myanmar (MMR) eingereicht, da dieser in Mengen und zu Preisen eingeführt werde, die den Unionsherstellern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren ernsthafte Schwierigkeiten bereiteten.

Die EU-Kommission hat nach Vorliegen ausreichender Anscheinsbeweise den Schluss gezogen, dass Indica Reis aus Kambodscha und Myanmar in Mengen und zu Preisen eingeführt wird, die dem Wirtschaftszeig der Union ernste Schwierigkeiten bereiten, und dass daher Schutzmaßnahmen gerechtfertigt seien. Daher wurden die Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs vorübergehend wieder eingeführt, zugleich aber deren schrittweise Wieder-Absenkung über den Zeitraum von drei Jahren beschlossen. Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/67 der Kommission vom 16. Januar 2019 zur Einführung von Schutzmaßnahmen betreffend die Einfuhren von Indica-Reis mit Ursprung in KHM und MMR wurde im Amtsblatt der EU (L 15 vom 17.1.2019, S. 5ff) veröffentlicht.

Laufzeit und Berichtswesen

Die aktuelle APS-Verordnung (EU) Nr. 978/2012 vom 25. Oktober 2012 gilt gemäß Artikel 43 seit dem 20. November 2012 bis zum 31. Dezember 2023. Diese Befristung gilt jedoch nicht für die Bestimmungen über die EBA-Sonderregelung ("Everything But Arms" - "Alles außer Waffen") für die am wenigsten entwickelten Länder (LDC).

Die Zollpräferenzen im Rahmen der Präferenzregelungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 der APS-Verordnung gelten seit dem 1. Januar 2014.

Alle 2 Jahre legt die EU-Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Auswirkungen des APS-Schemas vor, der sich auf alle drei Präferenzregelungen - allgemeine Regelung, APSplus und EBA - erstreckt.

Am 5. Oktober 2018 hat die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen solchen Bericht vorgelegt. In ihren Schlussfolgerungen sieht sie in diesem Stadium keinen Anlass, die APS-Verordnung vor dem Auslaufen des Schemas am 31. Dezember 2023 zu ändern. Jedoch verweist sie auf zwei wesentliche Aspekte der Umsetzung der APS-Verordnung, die optimiert werden könnten. Diese betreffen die Transparenz bei der APSplus-Überwachung und die Einbindung der Zivilgesellschaften sowohl in der EU als auch in den begünstigten Ländern sowie die Förderung des Bekanntheitsgrades des APS in den begünstigen Ländern. Die vorliegende Halbzeitbewertung ist ein wichtiger Beitrag, der in die Überlegungen für die nächste APS-Verordnung einfließen sollte.

Handelsvolumen unter dem APS

Im Jahr 2018 erreichten die Importe in die EU unter der allgemeinen APS-Regelung ein Handelsvolumen von 32,3 Milliarden Euro (Ausnutzungsrate 73,7 Prozent), unter APSplus von 9,5 Milliarden Euro (Ausnutzungsrate 83,1 Prozent) und unter EBA von 27,1 Milliarden Euro (Ausnutzungsrate 93,4 Prozent).

Bei allen drei APS-Instrumenten gibt es jeweils Länder, die am meisten von den Regelungen profitieren. Bei den Allgemeinen Präferenzen ist dies Indien vor Vietnam und Indonesien, bei APS-Plus Pakistan vor den Philippinen und Sri Lanka und bei EBA Bangladesch vor Myanmar.

Fundstellen für APS-Dokumente

Zahlreiche APS-bezogene Dokumente einschließlich der Delegierten Verordnungen und weitere Informationen finden Sie auf der Website der Europäischen Kommission, Generaldirektion Handel.

Die Zollpräferenzen nach dem APS sind im Elektronischen Zolltarif (EZT) der EU ausgewiesen.