Container-Betrieb im Hafen; Quelle: iStock.com/donvictorio

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Die Siebte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) umfasst:

  • Anpassung der außenwirtschaftlichen Verfahrensregelungen bei der Ausfuhr, der Wiederausfuhr und der Einfuhr an die Neufassung des EU-Zollrechts.
  • Umsetzung der vom Rat der Europäischen Union beschlossenen Aufhebung des VNWaffenembargos gegen Côte d´Ivoire und Liberia.
  • Umsetzung weiterer Änderungen in den EU-Sanktionsregelungen betreffend das EU-Waffenembargo gegen Mitglieder der Terrororganisationen IS (ISIL, Da´esh) und Al-Qaida sowie gegen die Demokratische Republik Kongo.
  • Ausformulierung der grundsätzlichen Genehmigungsfähigkeit der Ausfuhr von Rüstungsgütern in Waffenembargoländer, wenn diese Güter ausschließlich zur dienstlichen Verwendung in eigenem Gewahrsam oder zum Eigenschutz von Auslandsvertretungen, internationalen Organisationen oder Einrichtungen bestimmt sind, da derartige Ausfuhren nach der Intention der entsprechenden VN-Resolutionen bzw. EU-Ratsbeschlüsse von den Verboten der Waffenembargos nicht erfasst sind.
  • Anpassung der Bußgeldbewehrung an Änderungen im EU-Zollrecht sowie in den EUSanktionsverordnungen.