Zur Teilzeitausbildung in Berufen nach BBiG / HwO

Das Berufsbildungsgesetz 2005 lässt ausdrücklich die Ausbildung in Teilzeitform zu, wenn ein "berechtigtes Interesse" nachgewiesen ist (§ 8 Abs. 1 BBiG).

Danach hat die zuständige Stelle (Kammer) auf gemeinsamen Antrag der Auszubildenden und Ausbildenden die Ausbildungszeit zu kürzen, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel in der gekürzten Zeit erreicht wird.

Die zuständige Stelle hat in diesen Fällen keinen Ermessensspielraum, sondern hat dem Antrag zu entsprechen, wenn ein Abkürzungsgrund gegeben ist, der nach objektiven Erfahrungsmaßstäben und unter Berücksichtigung der zeitlichen Erfordernisse eines Ausbildungsgangs das Erreichen des Ausbildungszieles in einer entsprechend gekürzten Zeit erwarten lässt.

Dazu gibt der Bund-Länder-Ausschuss folgende Hinweise:

  1. Es gibt keinen generellen Erfahrungssatz, dass das Ausbildungsziel nur erreicht werden kann, wenn die Ausbildung, was ihre tägliche Dauer anbelangt, weitgehend der im Betrieb geltenden normalen Arbeitszeit angeglichen ist. Auf gemeinsamen Antrag der Vertragsparteien ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Auszubildenden bei einer Ausbildung in Teilzeitform mit den täglichen Betriebsabläufen wirklichkeitsnah vertraut gemacht werden können. Die gegenteilige Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 25.2.1982, Az: 5 C 1.81) hält der BLA aufgrund des aktuellen Berufsbildungsgesetzes für überholt.
  2. Eine gesetzliche Mindestausbildungszeit nach Berufsbildungsrecht gibt es nicht. Gleichwohl hält der Bund-Länder-Ausschuss für den Fall der Ausbildungsverkürzung die Einhaltung einer wöchentlichen Mindestausbildungszeit für erforderlich, die 25 Stunden bzw. fünf Stunden pro Tag nicht unterschreiten sollte.

Die Möglichkeit der vorzeitigen Zulassung zur Prüfung bleibt hiervon unberührt.

Der Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung wird gebeten, im Hinblick auf § 8 Abs. 1 BBiG unter Berücksichtigung dieses Beschlusses seine Empfehlung vom 25. 10. 1974 zu aktualisieren.