Informationsfreiheitsgesetz

Nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) hat jeder gegenüber den Behörden des Bundes einen voraussetzungslosen Anspruch auf Zugang zu Informationen. Der Anspruch richtet sich auf die Erteilung von Auskünften, Akteneinsicht oder auf sonstigen Zugang zu Informationen.

Ein Antrag auf Informationszugang kann formlos gestellt werden. Antragsberechtigt ist jede natürliche oder juristische Person aus dem In- oder Ausland. Ein besonderes Interesse an der Auskunftserteilung muss nicht geltend gemacht werden. Der Informationszugang soll unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats ermöglicht werden.

Der Zugang zu den gewünschten Informationen kann jedoch aus bestimmten Gründen eingeschränkt sein. So sind die Behörden des Bundes beispielsweise verfassungsrechtlich verpflichtet, öffentliche Belange zu schützen (u. a. internationale Beziehungen, Belange der äußeren und inneren Sicherheit sowie bestehende Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflichten, § 3 IFG). Gleiches gilt für den Schutz behördlicher Entscheidungsprozesse sowie personenbezogener Daten. Ferner besteht kein Anspruch auf Informationszugang, soweit der Schutz geistigen Eigentums dem entgegensteht. Zugang zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen darf nur gewährt werden, soweit der Betroffene eingewilligt hat (§ 6 IFG). 

Sind die Belange Dritter berührt, erhalten diese nach § 8 IFG schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme. 

Die Erteilung einfacher Auskünfte ist kostenlos, im Übrigen werden - je nach Verwaltungsaufwand - Gebühren und Auslagen erhoben. Näheres hierzu ist in der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) geregelt. 

Weitere Informationen zu den Rechten nach dem IFG können der Webseite der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit entnommen werden.

Ein Anspruch auf Informationszugang kann sich außer aus dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) auch aus anderen Rechtsvorschriften ergeben. Soweit es sich bei den begehrten Informationen um Umweltinformationen handelt, kann beispielsweise ein Anspruch nach dem Umweltinformationsgesetz (UIG) in Betracht kommen.

Antragstellung

Anträge auf Informationszugang an das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) können Sie richten an das:

Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Zentrales Rechtsreferat
11019 Berlin
Fax: 030-18 615-5528

Für Anfragen per E-Mail nutzen Sie bitte das E-Mail-Formular.