Europäische Energiepolitik

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Energieeffizienz

Der Steigerung der Energieeffizienz, d.h. immer mehr volkswirtschaftliche Leistung mit immer weniger Energieeinsatz bereit zu stellen (z.B. für eine Dienstleistung, Ware), kommt im Energiekonzept der Bundesregierung eine Schlüsselstellung zur Förderung von Energieversorgungssicherheit, Wettbewerbsfähigkeit und Klimaschutz zu. Aus deutscher Sicht ist Energieeffizienz daher ein Grundpfeiler einer vorausschauenden Energiepolitik. Europaweit bestehen erhebliche Potenziale zur Einsparung von Energie, etwa in der Industrie, bei Gebäuden und im Verkehrssektor. Deutschland ist hier bereits sehr aktiv. Ein wichtiges Ziel des BMWi ist es, dass alle wirtschaftlich erschließbaren Möglichkeiten zur Energieeinsparung ausgeschöpft werden.

Orientiert an dem Ziel der Union für eine Steigerung der Energieeffizienz um 20% gegenüber dem für 2020 prognostizierten Energieverbrauch, präsentierte die EU-Kommission im März 2011 einen Energieeffizienzplan, um das Thema weiter voranzubringen. Eine Förderung dieses Bereichs auf europäischer Ebene ist aus Sicht des BMWi äußerst wichtig, allerdings sollten primär marktwirtschaftliche Anreize statt Zwang eingesetzt werden. Denn Wettbewerbs- und Innovationsfähigkeit der Wirtschaft dürfen nicht gefährdet werden.

Daher sollen Unternehmen und Haushalte selbst entscheiden können, welche Wege zu mehr Energieeffizienz sie einschlagen. Sie werden dabei in Deutschland durch Maßnahmen unterstützt, die z.B. durch bessere Information, Förderung von Energieberatungen und Technologien Hemmnisse für wirtschaftliche Effizienzinvestitionen auf Unternehmensseite abbauen. Auch auf europäischer Ebene ist die Wirtschaftlichkeit der Maßnahmen eine wichtige Voraussetzung. Gerade vor dem Hintergrund der sehr unterschiedlichen Ausgangssituationen in den Mitgliedstaaten benötigen diese bei der Auswahl von Handlungsoptionen und Instrumenten zur Steigerung der Energieeffizienz ausreichend Flexibilität.

Einigung über die Energieeffizienz-Richtlinie

Beim EU-Energieministerrat am 15. Juni 2012 wurde die politische Einigung zu einer neuen EU-Energieeffizienz-Richtlinie (EED) erreicht. Nach formaler Zustimmung des Rates und des Europäischen Parlaments ist die Richtlinie am 4. Dezember 2012 in Kraft getreten. Die Mitgliedstaaten arbeiten nun an der Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht, die grundsätzlich bis Juni 2014 abgeschlossen sein muss. Innerhalb der Bundesregierung ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie für die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht federführend zuständig

Die Richtlinie enthält u.a. eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Festlegung indikativer nationaler Energieeffizienzziele (Art. 3) und führt eine energetische Sanierungsrate von jährlich 3 % für Gebäude der "Zentralregierung" ein (Art. 5). Art. 7 enthält die Pflicht, im Zeitraum von 2014 bis 2020 jährlich durchschnittlich 1,5% der in einem Referenzzeitraum an die Endkunden abgesetzten Energiemengen durch Effizienzmaßnahmen einzusparen. Als Grundmodell für die Umsetzung dieser Einsparverpflichtung sieht die Richtlinie die Einführung eines Einsparverpflichtungssystems vor, nach dem Energieunternehmen zur Durchführung entsprechender Maßnahmen verpflichtet würden. Alternativ dazu können die Mitgliedstaaten die Zielvorgabe jedoch auch durch andere politisch induzierte Maßnahmen erreichen oder eine Mischform aus diesen beiden Möglichkeiten wählen. In Art. 14 wird für Kraft-Wärme-Kopplung eine Pflicht zur vorherigen Durchführung einer Kosten-Nutzen-Analyse bei Neubau und Modernisierung von Kraftwerken und Industrieanlagen eingeführt.

Folgende Grundprinzipien sollten bei der Umsetzung der Richtlinie Beachtung finden:

  • Fortführung/Stärkung der erfolgreichen Politik zur Steigerung der Energieeffizienz in Deutschland, inklusive der Berücksichtigung bzw. Nutzung der bestehenden Instrumente;
  • Vorrang marktorientierter Lösungen und Weiterentwicklung des Energiedienstleistungsmarkts;
  • Wahrung des in der Richtlinie verankerten Gebots der Wirtschaftlichkeit bzw. des Kriteriums der Kosteneffizienz bei ggf. erforderlichen zusätzlichen Maßnahmen;
  • Stärkung der Akzeptanz für die Energiewende durch Vermeidung unnötiger finanzieller und bürokratischer Belastungen der Verpflichteten, insbesondere für Verbraucherinnen und Verbraucher.

Auf europäischer wie nationaler Ebene bietet der Gebäudebereich erhebliche Potenziale zur Energie- und CO2-Einsparung. Die Neufassung der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (2010/31/EU) verpflichtet die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass ab 2021 Neubauten nur noch als so genannte Niedrigstenergiegebäude errichtet werden. Für öffentliche Gebäude gilt diese Verpflichtung sogar bereits ab 2019.

Des Weiteren setzt die Richtlinie den rechtlichen Rahmen für die Energieausweise. Die Mitgliedstaaten sind künftig verpflichtet, mittels einer durch einen delegierten Rechtsakt erlassenen Berechnungsmethode das jeweils "kosten-optimale Niveau" zu bestimmen und mit den geltenden nationalen Anforderungsniveaus an Neubauten und zu sanierende Bestandsgebäude zu vergleichen.

Beim Energieverbrauch von Produkten sorgt die EU für eine transparente Kennzeichnung im Binnenmarkt (Richtlinie 2010/30/EU) (PDF: 800 KB). Zur Umsetzung dieser Richtlinie wurden das Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz (EnVKG) und die

Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (EnVKV) geändert. Die Änderungen sind am 17.5.2012 in Kraft getreten. Außerdem legt die EU bei Produkten Mindeststandards für Effizienz und Ressourcenverbrauch fest (Richtlinie 2009/125/EG (PDF: 1 MB)).

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Gemeinsame Position der Bundesregierung zur Photovoltaikvergütung und zur EU-Energieeffizienzrichtlinie

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