Investieren im Ausland
Garantien für Ungebundene Finanzkredite
Ungebundene Finanzkredite (UFK), für die der Bund auf Antrag Garantien übernehmen kann, sind Kredite von in Deutschland ansässigen Kreditinstituten (sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch von ausländischen Banken) an ausländische Schuldner. Sie dienen der Finanzierung von förderungswürdigen Vorhaben im Ausland oder von solchen kommerziellen Vorhaben (Grundsatz der Projektbindung), die im besonderen staatlichen Interesse der Bundesrepublik Deutschland liegen. UFK sind nicht an deutsche Lieferungen oder Leistungen gebunden. Sie dürfen jedoch nicht der Ablösung von Verpflichtungen aus in- oder ausländischen Liefer- und Leistungsgeschäften (Umschuldung) dienen.
Als förderungswürdig gelten wirtschaftlich tragfähige Projekte, die im besonderen staatlichen Interesse der Bundesrepublik Deutschland liegen oder zur ökonomischen Entwicklung des Empfängerlandes beitragen. Insbesondere werden Vorhaben als förderungswürdig angesehen, die die Sicherung der Versorgung der Bundesrepublik Deutschland mit knappen mineralischen Rohstoffen sowie Öl und Gas dadurch gewährleisten, dass langfristige Bezugsverträge zugunsten deutscher Abnehmer zugesichert werden.
In Betracht kommen Kredite zur Finanzierung technisch und kommerziell ausgereifter Vorhaben, deren Gesamtfinanzierung gesichert und bei denen die Einhaltung international anerkannter Umwelt-Standards gewährleistet ist. Darüber hinaus muss die Übernahme der UFK-Garantie für den Bund risikomäßig vertretbar sein.
Eine UFK-Garantie bietet Schutz vor dem Ausfall einer gedeckten Forderung aufgrund der Insolvenz des Darlehensnehmers, der Nichtzahlung (protracted default), staatlicher Eingriffe und kriegerischer Ereignisse sowie der Nichtkonvertierung/-Transferierung von Landeswährungsbeträgen bei einem Selbstbehalt von 10 % und einem risikoadäquaten Deckungsentgelt nach dem OECD-Prämiensystem.
Die Entscheidung über die Gewährung einer UFK-Garantie wird im Interministeriellen Ausschuss für Ungebundene Finanzkredite (UFK-IMA) getroffen.
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