Außenwirtschaftsrecht

Einfuhr von Waren
Einfuhr von Waren
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Der Außenwirtschaftsverkehr, das heißt der Waren- und Dienstleistungs- sowie der Kapital- und Zahlungsverkehr mit fremden Wirtschaftsgebieten ist grundsätzlich frei. Er unterliegt jedoch gewissen Einschränkungen, die sich aus dem Recht der EU und auf Grund des Außenwirtschaftsgesetzes sowie der Außenwirtschaftsverordnung ergeben.

Mehr als fünfzig Jahre nach dem Inkrafttreten und nach zahlreichen Änderungen gleichen das Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und die Außenwirtschaftsverordnung (AWV) einem Flickenteppich. Deswegen befinden sich AWG und AWV derzeit in der Überarbeitung und werden vereinfacht. Der Gesetzentwurf (PDF: 225,2 KB) zur Modernisierung des Außenwirtschaftsgesetzes wurde vom Bundeskabinett am 15. August 2012 verabschiedet. Im Interesse der Unternehmen in Deutschland müssen die Regelungen gestrafft und lesbar gemacht werden. Das ist gerade für kleine und mittelständische Unternehmen wichtig, die nicht über Rechtsabteilungen verfügen.

Das EU- und das nationale Außenwirtschaftsrecht umfassen folgende Aspekte des Außenhandels:

Einfuhr von Waren

Die Einfuhrliste, eine Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz, enthält die Waren, für deren Einfuhr Beschränkungen oder besondere Verfahrens- oder Meldevorschriften zu beachten sind. Einfuhrbeschränkungen ergeben sich aus dem Recht der Europäischen Gemeinschaften.

Ausfuhr von Waren

Die Ausfuhrliste (PDF: 1,26 MB), eine Anlage zur Außenwirtschaftsverordnung, enthält die Waren, deren Ausfuhr Genehmigungspflichten unterliegt. Diese betreffen Kriegswaffen und sonstige Rüstungsgüter sowie Güter mit doppeltem Verwendungszweck (so genannte Dual-Use Güter).

Rüstungsgüter

Die Herstellung, der Handel oder die Vermittlung sowie die Ausfuhr von Kriegswaffen unterliegen den strengen Bestimmungen des Kriegswaffenkontrollgesetzes (KrWaffKontrG). In diesem Gesetz wird ausdrücklich festgestellt, dass niemand einen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung hat. Verstöße gegen das KrWaffKontrG werden in der Regel mit hohen Freiheitsstrafen geahndet. Die Bundesregierung verfolgt dabei eine verantwortungsvolle Rüstungsexportkontrollpolitik (PDF: 90.1 KB). Sie legt dabei auch zum Teil strengere Kriterien an, als dies vom Gemeinsamen Standpunkt der EU für Waffenausfuhren gefordert wird.

Anträge zur Genehmigung der Ausfuhr von Kriegswaffen oder sonstigen Rüstungsgütern werden auf Grundlage der "Politischen Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern vom 19. Januar 2000" (PDF: 90 KB) und dem Gemeinsamen Standpunkt der EU betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern vom 8. Dezember 2008 entschieden. Abgesehen von den Bereichen Bundeswehr, Zollgrenzdienst und Behörden für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit wurde die Befugnis zur Erteilung von Genehmigungen auf das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie übertragen. Es entscheidet über Anträge auf Ausfuhren von Kriegswaffen im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium der Verteidigung. Für sonstige Rüstungsgüter ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zuständige Genehmigungsbehörde. Entscheidungen über Rüstungsexportvorhaben werden nach einer sorgfältigen Abwägung der jeweiligen außen-, sicherheits- und menschenrechtspolitischen Argumente getroffen. Bei unterschiedlichen Auffassungen der am Entscheidungsfindungsprozess beteiligten Ressorts entscheidet in der Regel der Bundessicherheitsrat über die Erteilung oder Versagung von Ausfuhrgenehmigungen.

Auf der Grundlage der Politischen Grundsätze legt die Bundesregierung jährlich einen Rüstungsexportbericht vor, in dem die Umsetzung der Grundsätze der deutschen Rüstungsexportpolitik im abgelaufenen Kalenderjahr aufgezeigt sowie die von der Bundesregierung erteilten Exportgenehmigungen für Kriegswaffen und sonstige Rüstungsgüter im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen aufgeschlüsselt werden.

Dual-Use-Güter

Auch in Bezug auf so genannte Dual-Use Güter, also Güter, die sowohl zivil als auch militärisch verwendet werden können wie beispielsweise Werkzeugmaschinen, betreibt die Bundesregierung auf der Basis eines parteiübergreifenden politischen Grundkonsenses seit jeher eine restriktive Exportkontrollpolitik. Sie ist auf die Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen ebenso gerichtet wie darauf, nicht zu einer Anhäufung von konventionellen Rüstungsgütern in Krisengebieten beizutragen. Genehmigungspflichtige Ausfuhren in bestimmte Länder, insbesondere Embargo-Länder und solche Länder, die Proliferationsprogramme haben, werden deshalb sehr kritisch geprüft und bei möglicher politischer Relevanz erst nach Abstimmung mit dem Bundeswirtschaftsministerium und dem Auswärtigen Amt vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle entschieden. Entscheidend sind dabei außen-, sicherheits- und menschenrechtspolitische Erwägungen. Rechtsgrundlage für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Dual-Use-Gütern ist die EG-Dual-Use-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 428/2009 vom 05. Mai 2009) (PDF:4,43 MB). Diese wird durch die nationalen Regelungen des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung ergänzt.

Embargos

Zu den Regelungsgegenständen des Außenwirtschaftsgesetzes gehören auch Embargos. Dies sind Beschränkungen des Außenwirtschaftsverkehrs, die aus außen- oder sicherheitspolitischen Gründen angeordnet werden. Es handelt sich dabei in aller Regel um die Umsetzung internationaler Wirtschafts- und Finanzsanktionen (z. B. Resolutionen des VN-Sicherheitsrats oder Beschlüsse der Europäischen Union), etwa gegen einzelne Länder oder Personen.

In erster Linie ist die Europäische Union für den Erlass der entsprechenden Rechtsverordnungen zuständig. Waffenembargos werden national durch Rechtsakte der Mitgliedstaaten umgesetzt. Im Übrigen sind im nationalen Außenwirtschaftsrecht im Wesentlichen Verfahrensfragen, Vorschriften zu Strafbarkeit und Ordnungswidrigkeiten geregelt.

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle setzt Embargos administrativ um, soweit sie Güter, technische Hilfe und wirtschaftliche Ressourcen betreffen. Für die administrative Umsetzung betreffend Gelder, Finanzmittel und Finanzhilfe ist die Deutsche Bundesbank zuständig.

Aktuelle Informationen zu Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union bzw. der Europäischen Gemeinschaft werden auf der Homepage der Europäischen Union angeboten. Der Internetauftritt beinhaltet insbesondere eine elektronische Datenbank ("Consolidated list of persons, groups and entities subject to EU financial sanctions") in der sanktionierte Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgeführt sind.