Stand: Verordnung neugefasst durch Bekanntmachung vom 18.10.2002,
I 4197, zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 1.8.2012, I 1706
Die PAngV verpflichtet insbesondere zur Angabe des End- und Grundpreises sowie regelt die Art und Weise der Preisauszeichnung u.a. im Handel, Internet, in Gaststätten und an Tankstellen. Sie regelt darüber hinaus die Pflicht zur Angabe des effektiven Jahreszinses bei Verbraucherkrediten.