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Häufig gestellte Fragen zur TKÜV

Was ist die Zielsetzung der Telekommuniktions-Überwachungsverordnung (TKÜV)?

Ziel der Telekommunikations-Überwachungsverordnung (TKÜV) ist es, die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Umsetzung von gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation zu regeln. Eine derartige Überwachung kann nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften angeordnet werden:

  • bei Verdacht bestimmter schwerer Straftaten (z. B. Mord, schwerer Menschenhandel, Entführung, Erpressung, Geldfälschung oder Rauschgiftdelikte) gegen bestimmte Personen bzw. bestimmte Anschlüsse (sog. Individualkontrolle). Die Straftaten, bei denen eine Überwachung der Telekommunikation als Ermittlungsinstrument in Frage kommt, sind in den Gesetzen abschließend genannt.
  • zur Erkennung bestimmter schwerwiegender Gefahren (die Gefahren sind abschließend im Gesetz genannt) für die Bundesrepublik Deutschland ohne Bezug auf bestimmte Personen (sog. strategische Kontrolle).


In Fällen der Individualkontrolle sind die Anordnungen grundsätzlich durch einen Richter, in Fällen der strategischen Kontrolle durch das Bundesministerium des Innern zu erlassen.

Die Überwachung der Telekommunikation, die bei Verdacht schwerer Straftaten über Abschlüsse bestimmter Personen abgewickelt wird, ist für die Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden von Bund und Ländern ein unverzichtbares Instrument der Verbrechensbekämpfung. Den Maßnahmen der strategischen Kontrolle kommt für die Sicherheitsbelange der Bundesrepublik Deutschland ebenfalls hohe Bedeutung zu.

Die TKÜV vom 3. November 2005 hat die TKÜV vom 22. Januar 2002 abgelöst, die ihrerseits die Fernmeldeverkehr-Überwachungs-Verordnung vom 18. Mai 1995 ablöste.

Die TKÜV beinhaltet im Wesentlichen verfahrensmäßigen Regelungen, die hinsichtlich der Umsetzung angeordneter Überwachungsmaßnahmen und hinsichtlich des durch das Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004 geforderten Nachweises, dass die von dem Betreiber vorgehaltenen Vorkehrungen den rechtlichen und technischen Vorgaben entsprechen, zu beachten sind. Darüber hinaus wird durch die TKÜV festgelegt, bei welchen Telekommunikationsanlagen aus grundlegenden technischen Erwägungen oder aus Gründen der Verhältnismäßigkeit keine technischen Einrichtungen für die Umsetzung von Überwachungsmaßnamen vorzuhalten sind. Die TKÜV stellt für die auf dem TK-Markt tätigen Unternehmen klare und eindeutige rechtliche Rahmenbedingungen bereit.

Ist die TKÜV grundgesetzwidrig?

Nein. Das Post- und Fernmeldegeheimnis ist unverletzliches Grundrecht und genießt als solches den Schutz des Grundgesetzes. Beschränkungen dürfen nur aufgrund eines Gesetzes erfolgen. Solche gesetzlichen Regelungen sind in der Strafprozessordnung, dem Artikel 10-Gesetz, dem Zollfahndungsdienstgesetz sowie in Landesgesetzen enthalten. In diesen Gesetzen ist detailliert geregelt, in welchen Fällen, unter welchen Voraussetzungen und von wem eine Überwachung der Telekommunikation angeordnet werden darf. Die in der öffentlichen Diskussion anzutreffende Darstellung, die TKÜV ermögliche die Überwachung der Telekommunikation, ist sachlich falsch. Die TKÜV regelt ausschließlich die technische und organisatorische Umsetzung von Überwachungsanordnungen. Dabei sind entsprechende Regelungen getroffen, damit die Rechte unbeteiligter Dritter nicht eingeschränkt werden.

Wird die Überwachung durch die TKÜV ausgeweitet?

Nein. Über den Umfang der Überwachung entscheidet nicht die TKÜV, sondern darüber entscheiden ausschließlich die Stellen, die nach Strafprozessordnung, Artikel 10-Gesetz, Zollfahndungsdienstgesetz oder nach Landesgesetzen zum Erlass einer Anordnung befugt sind. Auf Grund der vorgenannten Gesetze sind alle Unternehmen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen, verpflichtet, im Fall einer entsprechenden Anordnung die Überwachung und Aufzeichnung der in der Anordnung  bezeichneten Telekommunikation zu ermöglichen. Die TKÜV regelt lediglich, welche technischen und organisatorischen Vorkehrungen für die Umsetzung einer solchen Anordnung zu treffen sind und welche Betreiber von Telekommunikationsanlagen von der Verpflichtung befreit sind, derartige Vorkehrungen zu treffen.

Wer muss technische und organisatorische Vorkehrungen für die Überwachung treffen?

Wenngleich durch die Strafprozessordnung, das Artikel 10-Gesetz, das Zollfahndungsdienstgesetz oder die Landesgesetze alle Unternehmen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen, verpflichtet sind, im Fall einer entsprechenden Anordnung die Überwachung und Aufzeichnung der in der Anordnung bezeichneten Telekommunikation zu ermöglichen, wird durch § 110 Telekommunikationsgesetz bestimmt, dass nur Betreiber solcher Telekommunikationsanlagen technische Einrichtungen für die Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen zu gestalten und vorzuhalten sowie entsprechende organisatorische Vorkehrungen zu treffen haben, mit denen Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit erbracht werden. Mit dieser nunmehr durch Gesetz getroffenen Abgrenzung wird erreicht, dass Betreiber von Telekommunikationsanlagen, mit denen Telekommunikationsdienste nur für einen eingeschränkten Benutzerkreis oder Telekommunikationsdienste ohne Gewinnerzielungsabsicht erbracht werden (z. B. Nebenstellenanlagen in Hotels oder Krankenhäusern, unternehmensinterne Netze oder Corporate-Networks usw.), keine Vorkehrungen zu treffen brauchen. Darüber hinaus werden durch die TKÜV weitere Betreiber von Telekommunikationsanlagen von der Vorhalteverpflichtung ausgenommen, insbesondere die Betreiber von

  • Verbindungsnetzen (sog. Backbone-Netze),
  • von Netzknoten, die der Zusammenschaltung mit dem Internet dienen,
  • von Übertragungswegen, soweit diese nicht dem unmittelbaren teilnehmerbezogenen Zugang zum Internet dienen, (für die Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen nach § 5 oder § 8 des Artikel 10-Gesetzes sind jedoch Betreiber internationaler Übertragungswege Adressaten der TKÜV) und
  • von kleinen Telekommunikationsanlagen (Telekommunikationsanslagen mit nicht mehr als 1000 Teilnehmern).


Dabei wird davon ausgegangen, dass die zu überwachende Telekommunikation in den Zugangsnetzen, auf den Übertragungswegen mit unmittelbarem teilnehmerbezogenem Zugang zum Internet oder in den Mail-Servern erfasst werden kann.

Erfolgt mit der TKÜV eine flächendeckende Überwachung des Internets?

Nein. Die Überwachung ist entsprechend der Anordnung stets auf eine bestimmte Person bzw. auf einen bestimmten Anschluss bezogen. In den Fällen der §§ 5 und 8 des Artikel 10-Gesetzes ist nur der in der Anordnung angegebene prozentuale Anteil bestimmter internationaler Telekommunikationsbeziehungen betroffen.

Ist die Sorge der Wirtschaft vor unvertretbaren Kostenbelastungen berechtigt?

Nein. Die Forderung, dass die Telekommunikation in bestimmten Fällen überwachbar sein muss, wird von allen EU- und anderen demokratischen Staaten erhoben. Es ist daher davon auszugehen, dass die geforderten technischen Einrichtungen/Übergabepunkte von den Herstellern bereits bei der Entwicklung konzipiert werden und diese nur einen geringen (tragbaren) Anteil der Gesamtkosten ausmachen. Im Übrigen ermöglicht die TKÜV auch gemeinsame Lösungen, wie z.B. Gerätepools für mehrere Betreiber, oder Serviceverträge mit Herstellern oder spezialisierten Dienstleistern, um die Belastungen für die Betreiber möglichst niedrig zu halten, was insbesondere für kleinere Betreiber von Interesse sein dürfte.

Warum werden die Kosten für die technischen Einrichtungen/Übergabepunkte nicht vom Staat erstattet?

Der Gesetzgeber hat im Telekommunikationsgesetz die Rechtslage, die sich aus dem Justizvergütungs? und ?entschädigungsgesetz ergibt, zur Verdeutlichung dahingehend klargestellt, dass die technischen und organisatorischen Vorkehrungen für die Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen von den Unternehmen auf eigene Kosten bereitgestellt werden müssen. Dies sind genauso betriebliche Kosten, wie die Kosten, die aus anderen gesetzlichen Auflagen entstehen, wie z.B. im Bereich von Datenschutz und Datensicherheit, Kundenschutz oder fiskalischen Anforderungen. Für die Kosten, die einem Unternehmen für eine im Einzelfall umzusetzende Überwachungsmaßnahme entstehen, wird nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz eine Entschädigung gezahlt. Die Entschädigung dieser Kosten soll jedoch nach § 110 Abs. 9 des Telekommunikationsgesetzes in einer noch zu erstellenden Rechtsverordnung neu geregelt werden. Die Kosten für die Übermittlung der Überwachungskopie an die jeweilige berechtigte Stelle trägt diese Stelle. Der Gesetzgeber hat die Kostenfrage wie oben dargestellt abschließend geregelt; in der TKÜV ist dafür kein Regelungsspielraum gegeben.

Wird mit der TKÜV die Speicherung von Telekommunikationsinhalten gefordert?

Nein. Im Gegemteil: in der TKÜV ist ausdrücklich klargestellt, dass die Speicherung der Telekommunikation durch den Verpflichteten verboten ist. Von diesem Verbot ausgenommen sind lediglich solche Fälle, in denen der Betreiber der Telekommunikationsanlage die zu überwachende Telekommunikation im Rahmen des angebotenen Telekommunikationsdienstes ohnehin speichert.

Wird mit der TKÜV eine besondere Verpflichtung zur Speicherung von Telekommunikationsdaten eingeführt?

Nein. Die Frage der Einführung einer Mindestspeicherfrist für bestimmte Telekommunikations-Verkehrsdaten wird völlig getrennt von der TKÜV erörtert (zumeist unter den Schlagworten "Vorratsspeicherung" oder "Data Retention"). In der TKÜV wird ausdrücklich bestimmt, dass die Bereitstellung von Telekommunikationsverbindungsdaten im Rahmen einer Überwachungsmaßnahme auf solche Daten beschränkt ist, die bei der Übermittlung der zu überwachenden Telekommunikation beim Betreiber der Telekommunikationsanlage aus betrieblichen Gründen ohnehin anfallen. Diese Daten sind unverzüglich unter Nutzung von Datenübermittlungsverfahren an die jeweilige berechtigte Stelle zu übermitteln. Lediglich in Fällen, in denen diese Übermittlung gestört ist, hat der Betreiber die entsprerchenden Telekommunikationsdaten - nicht jedoch die Telekommunikationsinhalte - nachträglich an die berechtigte Stelle zu übermitteln, wozu er diese Daten vorübergehend speichern muss. Im Hinblick auf die Gestaltung der technischen Einrichtungen, die für eine derartige nachträgliche Übermittlung erforderlich sind, ist in der Technischen Richtlinie ein Zeitraum für die maximal zulässige Speicherdauer von 24 Stunden festgelegt. Danach sind die Daten anderweitig an die berechtigten Stellen zu übermitteln und zu löschen. Regelungen über Telekommunikationsverkehrsdaten, die vor dem Beginn einer Überwachungsmaßnahme angefallen sind, sind nicht Gegenstand der TKÜV.

Werden die Telekommunikationsnetze durch den in der TKÜV geforderten Übergabepunkt unsicherer?

Nein. In der TKÜV wird festgelegt, dass die technischen Einrichtungen, die zur Umsetzung angeordneter Überwachungsmaßnahmen erforderlich sind, so zu gestalten sind, dass sie ausschließlich von dem verpflichteten Betreiber oder seinem Beauftragten bedient werden können. Der Übergabepunkt ist ferner so zu gestalten, dass dort lediglich die Überwachungskopie bereitgestellt wird. Über den Übergabepunkt ist mithin die Steuerung der technischen Einrichtungen nicht möglich. Zudem sind in der TKÜV weitere ergänzende technische Maßnahmen zur Sicherstellung des Fernmeldegeheimnisses Nichtbetroffener enthalten.




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